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T 37/12 - Scribbling during Appeal

This is an appeal against the decision of the Opposition Division to maintain European Patent Nr. 1 687 159 in amended form. During Oral Proceedings before the Board of Appeal, the proprietor submitted a new auxiliary request 3 which contained handwritten amendments.

Opponent 2 argued that documents submitted during appeal proceedings which contained handwritten amendments did not satisfy the requirements of Rule 49(8) and 99 (3) EPC.

As a reminder, Rule 99(3) states that Part III of the Implementing Regulations shall apply mutatis mutandis to the notice of appeal, the statement of grounds and the documents filed in appeal proceedings, whereas Rule 49(8) states that the request for grant of a European patent, the description, the claims and the abstract shall be typed or printed.  

Headnote [translated by yours truly]

1. When making use of the general reference in Rule 99(3) EPC [to part III of the Implementing Regulations], and when taking into account the Rule's legislative history and purpose, one needs to determine whether and how one of the Rules being referred to is be applied to a particular set of circumstances of an individual case.

2. Applying Rules 49(8) and 50(1) EPC to documents filed during Oral Proceedings before the Boards of Appeal would run counter to procedural economy and [the applying of the Rules] would also not be due for other reasons.

3. The introduction of Rule 99(3) EPC has therefore not given cause to change the practice, which has been practiced over years, according to which documents filed during Oral Proceedings before the Boards of Appeal may contain legible handwritten amendments.


Orientierungssatz:

1. Bei Anwendung der Generalverweisung in Regel 99 (3) EPÜ ist nach deren Entstehungsgeschichte und Zweck im Einzelfall zu prüfen, ob und wie eine der Regeln, auf die verwiesen wird, auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist.

2. Eine entsprechende Anwendung der Regeln 49 (8) und 50 (1) EPÜ auf Unterlagen, die während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereicht werden, würde der Verfahrensökonomie widersprechen und ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.

3. Die Einführung von Regel 99 (3) EPÜ hat daher keinen Anlass gegeben, die jahrelang geübte Praxis aufzugeben, wonach in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichte Unterlagen gut lesbare handschriftliche Änderungen aufweisen dürfen.

Entscheidungsgründe

3. Handschriftliche Änderungen bei im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen

Bemerkung:

Nachfolgend ohne Zusatz zitierte Artikel und Regeln des EPÜ beziehen sich auf solche des EPÜ in der Fassung des am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen revidierten Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ 2000), solche mit Zusatz "1973" auf Vorschriften der bis zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Fassung des Europäischen Patentübereinkommens.

3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin II (Einsprechende) verstößt die Einreichung von Unterlagen mit handschriftlichen Änderungen im Beschwerdeverfahren gegen die Erfordernisse des EPÜ, insbesondere gegen Regel 49 (8) EPÜ und Regel 99 (3) EPÜ.

3.2 Regel 49 (8) EPÜ aus dem dritten Teil der Ausführungsvorschriften zum dritten Teil des Übereinkommens, die durch die Revision des EPÜ 2000 gegenüber der vormaligen Regel 35 (10) EPÜ 1973 unverändert geblieben ist, beinhaltet allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen, ist zunächst also auf die Unterlagen der eingereichten europäischen Patentanmeldung beschränkt, wird aber durch Regel 50 (1) auch auf nachgereichte Unterlagen im Prüfungsverfahren erstreckt.

Eine Bestimmung betreffend die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen findet sich in Regel 99 EPÜ, die auf Regel 64 EPÜ 1973 zurückgeht. Da der Passus gemäß Regel 99 (3) EPÜ ("Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.") erst im Nachgang zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 (EPÜ 2000) durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (CA/D 10/06; ABl. EPA 2007, 8) neu aufgenommen wurde und keine Entsprechung in Regel 64 EPÜ 1973 hat, ist zunächst die Anwendbarkeit von Regel 99 (3) EPÜ zu prüfen.

3.2.1 Artikel 2 des zuletzt genannten Beschlusses bestimmt, dass die neu gefasste Ausführungsordnung zum EPÜ 2000 "auf alle dem EPÜ 2000 unterliegenden europäischen Patentanmeldungen, europäischen Patente ... anzuwenden" ist.

3.2.2 Die am 13. Dezember 2007 in Kraft getretene, revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ 2000) findet keine Anwendung auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente und auf europäische Patentanmeldungen, die in diesem Zeitpunkt anhängig sind, soweit der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nichts anderes bestimmt (siehe Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 7 (1) der Akte zur Revision des EPÜ).

Insoweit legt Artikel 1 Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Übergangsbestimmungen nach Artikel 7 der Akte zur Revision des EPÜ fest, welche Artikel des EPÜ auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und bereits erteilten europäischen Patente anzuwenden sind. Eine entsprechende explizite Übergangsregelung für einzelne Regeln der Ausführungsordnung zum EPÜ existiert nicht (vgl. den oben in Punkt 3.2.1 zitierten allgemein gefassten Beschluss) und muss daher implizit über den der Regel zuzuordnenden Artikel bestimmt werden (J 10/07, ABl. EPA 2008, 567, Gründe 1.3).

3.2.3 Die hier verfahrensgegenständliche europäische Patentanmeldung mit Einreichungsdatum 9. Oktober 2004 war eine am 13. Dezember 2007 anhängige Anmeldung. Die Anwendbarkeit der neu aufgenommenen Regel 99 (3) EPÜ hängt demnach davon ab, welchem Artikel des EPÜ diese zuzuordnen ist. Abhängig davon, ob dieser Artikel unter die oben genannte Übergangsregelung fällt, sind für die vorliegende Patentanmeldung gegebenenfalls bereits die Bestimmungen des EPÜ 2000 und damit auch Regel 99 (3) EPÜ anwendbar.

3.2.4 In J 10/07 (Gründe 1.3) wurde für eine bei Inkrafttreten des EPÃœ anhängige Patent­anmeldung festgestellt, dass Regel 64 EPÃœ 1973, die inhaltlich Artikel 108 EPÃœ 1973 zugeordnet ist, Anwendung findet und nicht etwa die entsprechende, Artikel 108 EPÃœ ausgestaltende Regel 99 EPÃœ, auch wenn eigentlich gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 über die Ãœbergangsbestimmungen die Artikel 106 und 108 EPÃœ auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen anzuwenden sind. Allerdings ging es in dem der J 10/07 zugrunde- liegenden Fall um Fristen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblich und bei Inkrafttreten des revidierten EPÃœ bereits abgelaufen waren. Damit ist diese Schlussfolgerung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

3.2.5 Vorliegend geht es um eine spezielle Bestimmung in Regel 99 (3) EPÜ, welche nicht die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung betrifft, sondern "die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen". Dies reicht über den durch den Titel der Regel 99 EPÜ gesetzten Rahmen ("Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung") und auch über den Inhalt von Artikel 108 EPÜ hinaus, welcher nur Frist und Form der Beschwerde und der Beschwerdebegründung regelt. Es ist somit festzustellen, dass die im vorliegenden Fall zu beantwortende Frage der Formanforderungen an die im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen und der sich hierauf erstreckende Teil der Verweisung in Regel 99 (3) EPÜ nicht Artikel 108 EPÜ zuzuordnen ist.

3.2.6 Für Unterlagen, die Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sind, findet Artikel 110 EPÜ Anwendung. Für die am Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen, welche als Basis für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Patents in geänderter Form dienen, ist auch Artikel 111 EPÜ relevant.

3.2.7 Artikel 111 EPÜ ist zwar in der zitierten Vorschrift des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 nicht genannt, woraus die Juristische Kammer in J 10/07 (Gründe 7.) und ihr folgend verschiedene technische Kammern (etwa T 1314/05, dort Gründe 5.1) den Schluss zogen, dass es insoweit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 (vgl. Sonderausgabe Nr. 1 zum ABl. EPA 2007, 196) bei der Anwendung von Artikel 111 EPÜ 1973 und der auf ihn bezogenen Regeln (in den zitierten Entscheidungen Regel 67 EPÜ 1973) verbleibt. Anders als Regel 67 EPÜ 1973 ist Regel 99 (3) EPÜ aber nicht allein auf Artikel 111 EPÜ bezogen, sondern auch auf den in Artikel 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift vom 28. Juni 2001 für sofort anwendbar erklärten Artikel 110 EPÜ, so dass die genannte Entscheidung nicht einschlägig ist und es beim gesetzgeberischen Willen der Sofortanwendung bleibt.

3.2.8 Regel 99 (3) ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

3.3 Es ist daher die Reichweite der Verweisung gemäß Regel 99 (3) EPÜ zu prüfen.

3.3.1 Die Große Beschwerdekammer hat in G 1/91 (ABl. EPA 1992, 253) zu der weitgehend analogen Bestimmung betreffend die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen (Regel 61a EPÜ 1973: "Die Vorschriften von Kapitel II des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.", nunmehr Regel 86 EPÜ) entschieden (siehe Punkt 3.4 der Entscheidungsgründe), dass eine derartige Pauschalverweisung auf ein Kapitel der Ausführungsordnung nicht zwingend alle Regeln dieses Kapitels anwendbar werden lässt. Es sei klar, dass "einige Regeln überhaupt nicht gemeint sein können (wie die Regeln 26, 31, 33, aber auch 30), andere aber anzuwenden sind (wie die Regeln 27, 29, 32 und 34)".

Zu Regel 35 EPÜ 1973 (Titel: "Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen") wurde in G 1/91 keine spezielle Aussage getroffen. Die Entscheidung verweist aber auf die Entstehungsgeschichte von Regel 61a EPÜ 1973, wonach der die Einfügung der Regel vorbereitende Interimsausschuss im Hinblick auf die globale Verweisung festgestellt habe, "daß einige Bestimmungen dieses Kapitels auf die während des Einspruchsverfahrens vorgelegten Schriftstücke offensichtlich nicht anwendbar sind"; er halte es "jedoch angesichts der Vielschichtigkeit des Stoffes für besser, einen allgemein gefaßten Text zu wählen" (Dok. CI/Final 11/77 vom 14. Oktober 1977).

3.3.2 Ähnliche Materialien finden sich auch im Hinblick auf die hier zu beurteilende, erst im Nachgang zur diplomatischen Konferenz des Jahres 2000 im Herbst 2006 ausgearbeitete und mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 in die Neufassung der Ausführungsordnung zum revidierten Übereinkommen eingefügte Vorschrift der Regel 99 (3) EPÜ.

So heißt es in den Erläuterungen zu den mit Dokument CA/PL 29/06 dem Patentrechtsausschuss vorgeschlagenen weiteren Regeländerungen, die erstmals eine Ergänzung der Regel 99 um einen dritten Absatz vorschlagen: "Die Regeln 76 Absatz 3, 86, 92 Absatz 1, 99 Absatz 3 und 107 Absatz 3 EPÜ enthalten eine Verweisung auf Teil III der Ausführungsordnung. Die Vorschriften des Teils III sollen danach im Einspruchs-, Beschränkungs-, Widerrufs-, Beschwerde- und Überprüfungsverfahren entsprechend [englische Sprachfassung: mutatis mutandis] angewandt werden. Eine genaue Analyse zeigt, dass eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem dritten Teil der Ausführungsordnung in den genannten Verfahren von Bedeutung sein kann. Im Interesse einer umfassenden Regelung ist eine breite Verweisung erforderlich. Da in den Fällen entsprechender Anwendbarkeit jeweils zu prüfen ist, ob und wie eine Regel auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwenden ist, ist es unerheblich, dass bei einigen Vorschriften die Verweisung ins Leere geht." (CA/PL 29/06 Add. 1, Seite 3, Hervorhebung und Einfügung in eckigen Klammern durch die Kammer).

Die Breite der Formulierung wurde in der Sitzung des Patentrechtsausschusses vom 19. bis 21. September 2007 von Seiten des Amtes auch mit diesem Argument gegenüber entsprechenden Einwänden der Personalvertreter und des epi verteidigt: "Detaillierte Bezugnahmen in Einzelfällen wären weniger sicher. Bestimmungen der Art "sind entsprechend anzuwenden" beziehen sich auf Formerfordernisse. In der ständigen Rechtsprechung und im EPÜ haben wir gute Erfahrungen mit breit gefassten Bezugnahmen gemacht." (CA/PL PV 30, Punkt 141 auf Seite 19). Die Formulierung wurde nach Befürwortung durch den Patentrechtsausschuss (CA/112/06, Seite 1) schließlich am 7. Dezember 2006 wie vorgeschlagen angenommen (CA/D 10/06, vgl. oben Punkt 3.2)

3.3.3 Es ist damit festzustellen, dass der Gesetzgeber die Frage, wie weit die Generalverweisungen der Regel 99 (3) EPÜ und ähnlicher Vorschriften (etwa Regel 86 EPÜ, siehe hierzu oben Punkt 3.3.1) im Einzelnen reichen, bewusst der Rechtsprechung zur weiteren Ausgestaltung überlassen hat.

3.4 Dabei ist hinsichtlich der hier in Frage stehenden möglichen Anwendung der Regeln 49 (8) und 50 (1) EPÜ auch auf Schriftstücke, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereicht werden, Folgendes zu beachten:

3.4.1 Die Vorschriften der Regeln 49 und 50 EPÜ enthalten Formanforderungen an die Anmeldungsunterlagen, die deren Lesbarkeit, Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit, sicherstellen und zugleich deren elektronische Weiterverarbeitung (insbesondere durch Einscannen) ermöglichen sollen. Diese Ziele dienen sowohl dem Interesse des Amtes an einer reibungslosen Abwicklung des Dokumentenverkehrs, als auch dem Interesse der Öffentlichkeit an rasch wahrnehmbaren und eindeutigen Informationen über den Inhalt der elektronischen Akte betreffend das Erteilungsverfahren. Im Hinblick auf die Gewährleistung dieser Interessen nehmen sie auch eine gewisse, mit der Erfüllung der Formerfordernisse einhergehende Belastung der Anmelder in Kauf. Das Vorhandensein einer adäquaten Büroeinrichtung der Anmelder zur Erstellung der im Erteilungsverfahren ein- und nachgereichten Schriftstücke wird dabei vorausgesetzt. Der Vergleich von Regel 50 (1) und 50 (2) EPÜ, sowie der Hinweis auf den "verbindlichen Text" im zweiten Halbsatz von Regel 49 (12) EPÜ zeigen ein gesteigertes Interesse an Eindeutigkeit und Klarheit hinsichtlich der potentiell später zur Erstellung der Patentschrift heranzuziehenden Anmeldungsunterlagen gegenüber anderen Aktenbestandteilen.

3.4.2 Eigene Regelungen betreffend die Einreichung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung fehlen in Regel 50 EPÜ und auch sonst im gesamten 3. Teil der Ausführungsvorschriften (Regeln 35 bis 54 EPÜ), auf den sich die Generalverweisung in Regel 99 (3) EPÜ bezieht.

3.4.3 Die Situation hinsichtlich der hier zur Entscheidung stehenden während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Unterlagen ist jedoch anders als die unter 3.4.1 genannte Interessensituation.

Wenn in dieser Phase noch Anträge eingereicht werden, ist es für alle Beteiligten erforderlich, innerhalb kürzester Zeit die vorgenommenen Änderungen zu identifizieren, um sodann ihre Zulässigkeit und inhaltliche Relevanz beurteilen zu können. Es würde der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn bereits die Feststellung, welche Teile des Anspruchssatzes geändert wurden und welche nicht, erhebliche Zeit beanspruchen würde. Diese wäre aber bei maschinenschriftlich eingereichten Anspruchssätzen selbst dann aufzuwenden, wenn die vorgenommenen Änderungen hervorgehoben gedruckt sind. Denn, anders als bei handschriftlichen Einfügungen in ein im Übrigen unverändertes Druckschriftbild, müssten die übrigen Passagen, die in Folge der vorgenommenen Einfügungen und Streichungen in ihrer Anordnung verändert wurden, Wort für Wort auf ihre Identität mit der bisherigen Fassung überprüft werden.

Auf Seiten der betroffenen Partei kommt hinzu, dass ihr in der Verhandlungssituation nicht die gleiche bürotechnische Unterstützung zur Verfügung steht wie in dem aus dem eigenen Unternehmen bzw. der Kanzlei des Vertreters heraus geführten schriftlichen Verfahren. Selbst bei optimaler technischer Versorgung des Verhandlungsvertreters bleibt festzustellen, dass handschriftliche Änderungen wesentlich schneller angebracht und dabei zugleich weniger fehleranfällig sind als maschinenschriftliche. Gerade wenn die Diskussion der neuen Anträge zeigt, dass gebotene Folgeanpassungen noch fehlen oder aus anderen Gründen noch kleinere Anpassungen erforderlich sind, können diese häufig unverzüglich per Hand in die unterschriebene Antragsfassung eingefügt und dort kurz paraphiert werden, während jede maschinenschriftliche Änderung eine erneute Unterbrechung der Verhandlung mit erheblichem Zeitverlust für alle Beteiligten bedingt.

Dem Interesse des Amtes an der Möglichkeit einer elektronischen Weiterverarbeitung der eingereichten Unterlagen kann jedoch dadurch genüge getan werden, dass eine solche vor Erstellung des Druckexemplars durch die erste Instanz dort eingereicht wird (vgl. T 1635/10, Entscheidungsgründe, Punkt 5). Dem Interesse sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit an einer absoluten Eindeutigkeit der Entscheidungsgrundlagen und des ggfs. zur Erteilung bzw. Aufrechterhaltung vorgesehenen Anspruchstextes kann durch hohe Anforderungen an die Lesbarkeit der handschriftlichen Änderungen Rechnung getragen werden.

3.4.4 Es ist daher bei den Beschwerdekammern seit Jahren akzeptierte Praxis, dass in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge gut lesbare handschriftliche Eintragungen aufweisen dürfen. Soweit ersichtlich hat keine Beschwerdekammer die Einfügung des neuen Absatzes 3 in Regel 99 EPÜ zum Anlass genommen, von dieser gewohnheitsrechtlich verfestigten Praxis abzuweichen und auch in der mündlichen Verhandlung auf der Einreichung ausschließlich maschinenschriftlicher Anträge zu bestehen.

3.5 Die Mitteilung des EPA vom 8. November 2013 betreffend die Anwendung der Regeln 49 und 50 EPÜ hinsichtlich handschriftlicher Änderungen (siehe ABl. EPA 2013, 603), welche gemäß Regel 86 EPÜ auch für das Einspruchsverfahren gelten soll, beansprucht bereits nach ihrem Wortlaut keine Geltung für das Beschwerdeverfahren. Eine entsprechende Rechtssetzungsbefugnis käme dem Amt auch nicht zu, vgl. Artikel 23 (4), Regel 12 (3) EPÜ.

3.6 Die in der erwähnten Mitteilung genannten Gründe für die Änderung der auch in erster Instanz jahrelang gepflegten und in den "Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt" anerkannten Übung gebieten keine Änderung der etablierten Handhabung im Beschwerdeverfahren und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (T 1635/10, siehe Entscheidungsgründe, Punkt 5).

Auch die Tatsache, dass im Zeitalter portabler elektronischer Geräte die Erstellung einer maschinenschriftlichen Änderungsversion leichter bewerkstelligt werden kann, als dies zu Zeiten, in denen die genannte Handhabung etabliert wurde, der Fall war, gebietet keine Aufgabe der geübten Praxis. Denn zum einen besteht eine höhere Gefahr, dass bei Vornahme der elektronischen Änderungen in der Verhandlungssituation Flüchtigkeitsfehler wie versehentliche Überschreibungen von Textpassagen vorkommen; zum anderen bedingt der Umstand, dass die Änderungsversion nicht nur erstellt, sondern auch ausgedruckt werden muss, regelmäßig auch bei kleinsten Korrekturen eine Unterbrechung der Verhandlung. Selbst wenn also in unmittelbarer Nähe zum Verhandlungssaal sofort ein Drucker verfügbar sein sollte, was angesichts einer Vielzahl parallel geführter Verhandlungen nicht immer gewährleistet ist, führt das Erfordernis maschinenschriftlicher Änderungen auch beim heutigen technischen Ausrüstungsstand noch zu unnötigen und der Sache nicht dienlichen Verzögerungen.

Ob diese Argumente nicht in vergleichbarer Weise auch für das Einspruchsverfahren gelten, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage vorliegend nicht zur Entscheidung steht, sondern umgekehrt zu prüfen ist, ob es geboten wäre, die Verfahrensübung der Beschwerdekammern derjenigen in erster Instanz anzupassen. Dies ist aus den genannten Gründen nicht der Fall.

3.7 Die Kammer schließt sich deshalb der Auffassung der Kammer im Fall T 1635/10 (Entscheidungsgründe, Punkt 5) an, dass eine entsprechende Anpassung der Handhabung im Beschwerdeverfahren einer sachgerechten und effizienten Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer abträglich wäre. Es scheint vielmehr geboten und aus den oben unter Punkt 3.3.3, 3.4 und 3.5 genannten Gründen rechtlich zulässig, an der bisherigen Handhabung festzuhalten.

This decision has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2014:T003712.20141002. The whole decision can be found here (pdf). The file wrapper can be found here. Photo "I tend to scribble a lot" by Nic McPhee obtained via Flickr under CC BY 2.0 license (no changes made).

Comments

  1. I admit that I'm too lazy to read the German argumentation. But is the Board now literally saying that R.99(3) doesn't apply to them? The may not be bound van the decisions of the president (to enforce the rule and end the existing "gedoogpraktijk"), but they are bound by the EPC, so shouldn't they at least come up with a creative interpretation of R.93(3) and R.49(8)?

    - Confused

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  2. The Board appears to be essentially saying that the blanket reference ('Pauschalverweisung') of Rule 99(3) EPC to part III of the Implementing Regulations was intended to have certain limitations.

    Namely, certain rules clearly not apply: Rules 26, 30, 31, 33 EPC (see reason 3.3.1).

    Of others, it was expected that Case Law would set out their applicability (reason 3.3.3). The present decision appears to do this, in that it states that Rule 49(8) does not apply to documents filed during Oral Proceedings before the Boards of Appeal.

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