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T 0972/13 - Costly absence


The decision is in German. Here first a short part is roughly translated into English.
The appellant does not turn up at oral proceedings, having announced before 'not to be represented'. Since this left open that the appellant would turn up himself, the responded had to prepare the case an turn up.This contributed to costs being awarded to the respondent. 

The appellant (patentee) has appealed against the decision of the Opposition Division, in which the European patent no. 1,127,712 had been revoked. The appellant and respondent II (Opponent 2) had requested oral proceedings.In the summons to the oral proceedings, the Board gives its preliminary opinion that the appeal of appellant is inadmissible. According to the Board the appeal boils down to the mere assertion that the contested decision is not right, without mentioning the legal or factual reasons why the decision should be repealed. This leaves it to the Board and Respondent to speculate about the extent to which appellant could view the contested decision to be defective. This is exactly what the filing of a statement of grounds should prevent.By letter, the appellant had announced that they would not be represented at the oral proceedings. But such an announcement leaves open the question whether the complainant would not actually be present. In exercising its responsibility for the duty of care to their client, the representative of the Respondent II was therefore forced to prepare and be present at the hearing for the simple reason that the appellant might still turn up. Reasons for the Decision1. AdmissibilityThe appellant has not responded to the preliminary opinion of the Board an did not participate in the oral proceedings.Even after a review of their preliminary opinion, the Board sees no reason to deviate from it. Since the statement of grounds does not state the legal nor the factual grounds for overturning the decision, it does not meet the requirements of Rule 99 (2) EPC and is in accordance with Rule 101 (1) EPC to be rejected as inadmissible.2. Request for ReimbursementAccording to Article 104 (1) EPC in opposition proceedings each party bears their won costs. This is also true in opposition appeal proceedings. However, reimbursement would be considered, if it is equitable. This is the case where a party has been lacking in the necessary care and consideration in the process procedure and therefore has caused the other party costs that could easily have been avoided without compromising their own legal position.By letter dated 12 December 2014, the appellant complainant has announced that they would not be represented at the hearing on 28 January 2015. Such announcement leaves open, however, whether the complainant herself will actually be present or holds open still to appear.In exercising its responsibility for the duty of care to their client the representatives of the Respondent II have been thus forced to prepare and to be present at the hearing, to avoid the case that the appellant would still occur.To prevent this, the appellant would have been able to withdraw their request for oral proceedings without further ado, what she did not do. Thus, it is equitable that the appellant bears the costs of respondent II  incurred by participating in the hearing (Article 104 (1) EPC).

For these reasons it is decided:1. The appeal is rejected as inadmissible.2. The appellant shall bear the costs incurred by Respondent II by participating in the oral proceedings of January 28, 2015

In the original German text:




I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 1 127 712 widerrufen worden ist, Beschwerde eingelegt.
 Die Einsprüche der Beschwerdegegnerinnen (Einspre­chen­de) stützten sich auf die in Artikel 100(a) (fehlende Neuheit, Artikel 54 EPÃœ 1973 und mangelnde erfin­der­ische Tätigkeit, Artikel 56 EPÃœ 1973) und (c) EPÃœ genannten Einspruchsgründe.
 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der acht Hilfsanträge den in Artikel 100(c) EPÃœ genannten Anforderungen nicht genügen.
 II. Am 28. Januar 2015 fand die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 2) jeweils hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Anwesend war nur der Vertreter des Beschwerdegegnerin II. Die Vertreter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) hatten zuvor mitgeteilt, dass sie die jeweilige Partei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten werden.
 III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag oder gemäß den Hilfs­anträgen 1 oder 2, alle Anträge eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 24. Juni 2013.
 Die Beschwerdegegnerin II beantragte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Ferner beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten, die der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entstanden sind, aufzuerlegen.
 IV. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags lauten wie folgt: .....
 VII. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
 Sie sei nicht einverstanden mit der Interpretation der Einspruchs­abteilung, dass das Sicherheits­merkmal durch jeden (Hauptantrag), bzw. die (Hilfsantrag 1), bzw. beide (Hilfsantrag 2) Analysator­bereich/e (5, 6) der Verifikations­elemente verifi­zierbar sei, dass es eine unabhängige Verifizierung gestatte und dass diese Aussage dahingehend zu interpretieren sei, dass sie es erlaube, entweder eine sukzessive Prüfung mittels eines jeden Analysator­bereichs oder entsprechend der ursprüng­lichen Offenbarung eine Prüfung mittels gleichzeitiger Verwendung beider Analy­satorbereiche durchzuführen. Dennoch sei im Hilfsantrag 2, der Begriff "jeden" durch "beide" ersetzt worden (siehe Beschwerde­begründung "Section 2.1.3 We disagree with the OD's interpretation that 'the security feature' is veri­fiable by each of the analyzer areas (5, 6) of the verification elements allows for independent verifica­tion and that the expression should be interpreted as allowing either successive examination by each of the analyzer areas in turn, or by concomitant use of both analyzer areas, as in the original disclosure"; "Section 3.2 We disagree with the OD that replacing 'each' by 'the' in claim 1 has broadened the meaning of the expression without excluding the interpretation in 2.1.3 of 'by each analyzer area'" und "Section 6.1 We disagree with the OD that the expression in claim 1 'wherein the security feature (3) is verifiable by the analyzer areas of the verification elements' is to be integrated in the same manner as 3.2 and 2.1.3. However, to overcome this objection of the OD, the word 'each' has been replaced with 'both' in the new Auxiliary Request 2").
 VIII. Die Beschwerdegegnerin I hat sich im Beschwerde­verfahren weder zur Sache geäußert noch explizite Anträge gestellt.
 IX. Die Beschwerdegegnerin II hat im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: .....
 
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 nicht vertreten sein werde. Eine solche Ankündigung lasse aber offen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht anwesend sein werde. Bei der Ausübung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber ihrer Mandantin, sei der Vertreter der Beschwerdegegnerin II somit gezwungen, sich einerseits vorzubereiten und anderer­seits bei der Verhandlung schon aus dem Grund anwesend zu sein, dass die Beschwerdeführerin dennoch kommen könnte. Somit habe die Beschwerde­führerin der Beschwer­degegnerin II, die ihr durch die Teilnahme and der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 entstandenen Kosten zu erstatten.
 X. Im Anhang zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer vertrat die Kammer zur Zulässigkeit folgende vorläufige Meinung:
 "5. Zulässigkeit - Ausreichende Begründung der Beschwerde
 Nach Artikel 12(2) VOBK sollte die Beschwerde­begründung ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel anführen.
 Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerde sei nicht ausreichend begründet (Artikel 108 EPÃœ; Regel 99(2) EPÃœ).

 Dies betreffe das Merkmal der unabhängigen Ansprü­che des Hauptantrags, wonach "das mindestens eine Sicherheitselement durch jeden Analysator­bereich der Verifikationselemente verifizierbar ist", welches gemäß der Entscheidung der Einspruchsab­teilung gegen Artikel 123(2) EPÃœ verstoße (siehe Entscheidungsgründe 2.1.3), sowie das diesem Merkmal entsprechende Merkmal der Hilfsanträge 1 und 2, worin die Wendung "durch jeden Analysator­bereich" durch die Wendung "durch die Analysator­bereiche" bzw. "durch beide Analysator­bereiche" (Unterstreichung ergänzt) ersetzt worden sei.
 5.1 Hauptantrag
 In der Beschwerdebegründung (Seite 2, Abschnitt 2.1.3) gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Verständnis dieses Merkmals durch die Ein­spruchs­abteilung (wonach das "Sicherheits­element" durch jeden Analysatorbereich für sich alleine genommen - also unabhängig voneinander - verifi­zierbar ist) nicht einverstanden ist und statt dessen so verstanden werden solle, dass eine Veri­fizierung durch beide Analysatorbereiche entweder nacheinander oder gleichzeitig statt­finde. Hierbei verweist die Beschwerdeführe­rin nur allgemein auf die ursprüngliche Offenbarung und zitiert keine Textpassagen.
 Der Schwerpunkt des Arguments der Beschwerde­führerin liegt anscheinend auf dem Verständnis des strittigen Merkmals und nicht auf dem Nachweis der ursprünglichen Offenbarung einiger seiner Aus­le­gungen. Zu dem Verständnis des strittigen Merkmals wird aber seitens der Beschwerdeführerin nur ihr mangelndes Einverständnis bzw. ihr Wunsch-Verstän­dnis aufgeführt, ohne dass dies irgendwie weiter durch Argumente, Tatsachen oder Beweismit­tel begründet wurde.
 Damit läuft die Beschwerde auf die bloße Behaup­tung hinaus, dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder tat­sächlichen Gründe zu nennen, aus denen die Ent­scheidung aufgehoben werden sollte. Damit über­lässt es die Beschwerde­führerin ganz der Kammer und der Beschwerdegegnerin, Mutmaßungen darüber anzustellen, inwiefern die Beschwerde­führerin die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft ansehen könnte. Genau dies soll das Erfordernis der Ein­reichung einer Beschwerde­begründung verhindern.
 5.2 Hilfsantrag 1
 Es wurde versucht, durch Änderungen auf die Punkte 3.3 bis 3.5 der angefochtenen Entscheidung einzu­gehen.
 Die Beschwerdeführerin begründet aber nicht, warum sie mit Punkt 3.2 der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Damit läuft die Beschwer­de wieder auf die bloße Behauptung hinaus, dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe zu nennen, aus denen die Entscheidung aufgehoben werden sollte.
 5.3 Hilfsantrag 2
 Die Kammer stimmt vorläufig der Beschwerdegegnerin zu, dass die im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änder­ungen gegenüber dem Hilfsantrag 1 scheinbar keinen neuen Sachverhalt darstellt. Die sich auf den Hilfsantrag 1 beziehenden (sowohl vorstehenden als auch nachfolgenden) Bemerkungen gelten entspre­chend auch für Hilfsantrag 2".
 Entscheidungsgründe
 1. Zulässigkeit
 Die Beschwerdeführerin hat zu der im Ladungsbescheid geäußerten vorläufigen Auffassung der Beschwerdekammer nicht Stellung genommen und auch nicht an der Verhandlung teilgenommen.
 Auch nach nochmaliger Ãœberprüfung ihrer vorläufigen Auffassung hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, davon abzuweichen. Da die Beschwerdebegründung somit weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Gründe nennt, aus welchen die Entscheidung aufgehoben werden sollte, entspricht sie nicht den Erfordernissen der Regel 99(2) EPÃœ und ist gemäß Regel 101(1) EPÃœ als unzulässig zu verwerfen.
 2. Antrag auf Kostenerstattung
 Nach Artikel 104(1) EPÃœ trägt im Einspruchsverfahren jede Partei die ihr erwachsenen Kosten selbst. Das gilt auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Eine Kosten­erstattung kommt jedoch in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn eine Partei es an der notwendigen Sorgfalt und Rücksicht bei der Verfahrensführung hat fehlen lassen und dadurch der anderen Partei Kosten verursacht hat, die ohne Weiteres hätten vermieden werden können, ohne die eigene Rechtsposition zu gefährden.
 Mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 nicht vertreten sein werde. Eine solche Ankündigung lässt aber offen, ob die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich anwesend sein wird oder sich offenhält doch noch zu erscheinen.
 Bei der Ausübung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber ihrer Mandantinnen sind die Vertreter der Beschwerdegegnerin II somit gezwungen gewesen, sich vorzubereiten und bei der Verhandlung anwesend zu sein, um dem Fall vorzubeugen, dass die Beschwerdeführerin dennoch kommen würde.
 Um dies zu verhindern hätte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weiteres zurückziehen können, was sie aber nicht getan hat.
 Somit entspricht es der Billigkeit, dass die Beschwer­de­führerin der Beschwerdegegnerin II durch die Teil­nahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entstandenen Kosten zu tragen hat (Artikel 104(1) EPÃœ).

 Entscheidungsformel
 Aus diesen Gründen wird entschieden:
 1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28.Januar 2015 entstanden sind, zu tragen.

This decision has European Case Law Identifier ECLI:EP:BA:2015:T097213.20150128. The whole decision can be found here. The file wrapper can be found here. Photo by James Cridland, retrieved from flickr


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