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T 1756/11 - Third party excluded from the party?


This is an appeal against a decision of the Opposition Division to maintain European Patent No. 1 219 158 in amended form in accordance with the proprietor's first auxiliary request.

The opponent filed its notice of appeal on 9. August 2011 while paying the appeal fee. The grounds were filed on 23. September 2011.

Observations by third parties were filed on 17. January 2013 and, in accordance with Art. 114 (2) EPC, communicated by the Board towards the parties.

The preliminary opinion of the Board was issued on 30. September 2014. Oral proceedings took place on 14. January 2015.

Neither the Appellant or respondent commented on the Observations by third parties.

The Board in this decision decides to disregard the late-filed third party observations and to refrain from mentioning them in its decision. Cited below is the board's motivation for this.

Headnote

"See Reasons 2"

Briefly paraphrased and translated as:

Reason 2.3: Art. 114(2) gives the Opposition Division the right to disregard late-filed facts or evidence. However, this applies to filings by parties to the proceedings, which according to Art. 115 a third party is not. Nevertheless, Art. 114(2) is considered to still apply to third party observations which were filed after the opposition time limit by way of a legal fiction according to T 951/91, reason 5.9.

The reasoning behind this is to prevent Art. 115 being (ab)used to expand the rights of third parties or even parties to the proceedings.

Reason 2.5: Although a third party thus has no right to have its observations considered by the Opposition Division, it is common practice for the Opposition Division to at least comment on the relevance of such late-filed third party observations in their decision.

Reason 2.6: Due to the third party not being a party to the proceedings, there is thus no need to, in case of late-filed third party observations (i.e., filed after the time limit for filing the notice of opposition), to comment on their inadmissibility in case the Opposition Division considered the observations not relevant and further disregarded them.

Reason 2.7: On the other hand, the Opposition Division may nevertheless consider and examine such late-filed observations out of its own motion under Art. 114(1) if it considers them prima facie relevant.

Reason 2.8: However, in appeal proceedings, the own-motion principle applies to a lesser degree ("verliert (...) das Gewicht"), especially in inter-partes proceedings, G 9/91, G10/91, reason 18. Here, the impartiality of the Board of Appeal is of up-most importance.

Reason 2.9: The Board of Appeal thus generally needs to disregard late-filed third party observations, except when they relate to amendments during the opposition or appeal-proceedings, G 9/91, G10/91, reason 19, in which case the Board may or may not admit them into the proceedings.

Reason 2.10: A party to the proceedings may however at all times submit comments on new facts or evidence from such third party observations, when these in their view can affect the decision. This right comes forth from Art. 113(1), i.e., the right to be heard. In this case, the Board has to decide on the (in)admissibility of such late-filed comments from the party to the proceedings.

Reason 2.11: In the present case, despite there being claim amendments during the opposition proceedings, the Board is of the opinion that the (anonymous) late-filed third party observations are to be disregarded and not mentioned in the decision. No party commented on the observations either in accordance with reason 2.10.


Background / Summary of Facts and Submissions

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 23. Mai 2011, zur Post gegeben am 17. Juni 2011, das europäische Patent Nr. 1 219 158 in geändertem Umfang gemäß erstem Hilfsantrag, wie eingereicht in der Verhandlung, nach Artikel 101(3)a) EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hatte am 9. August 2011 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung war am 23. September 2011 eingegangen.

III. Einwendungen Dritter wurden am 17. Januar 2013 erhoben, und den Parteien, insbesondere der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) gemäß Regel 114 (2) EPÜ, von Seiten der Kammer mitgeteilt.

IV. In der Mitteilung vom 30. September 2014 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung in einem Bescheid gemäß Artikel 15(1) VOBK mit. Die mündliche Verhandlung fand am 14. Januar 2015 unter Anwesenheit aller am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien statt.

(...)

Zu den späten Einwendungen Dritter erfolgte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin.

(...)

Zu den späten Einwendungen Dritter erfolgte auch keine Stellungnahme seitens der Beschwerdegegnerin.

Reasons for the Decision
(...)

2. Einwendungen Dritter nach Ablauf der Einspruchsfrist

2.1 Einwendungen Dritter können nach Ablauf der Einspruchsfrist, also auch erst im mehrseitigen Beschwerdeverfahren erhoben werden, denn Artikel 115 EPÜ setzt hierfür keine Frist. Durch die Einspruchsabteilung bzw. Beschwerdekammer werden eingereichte Einwendungen Dritter den beteiligten Parteien, insbesondere dem Patentinhaber, mit Bitte um Stellungnahme mitgeteilt, Regel 114(2) EPÜ.

Nach Artikel 115 Satz 2 EPÜ ist der Dritte am Verfahren nicht beteiligt.

2.2 Um versteckten Verfahrensmissbrauch seitens beteiligter Parteien auszuschließen, sollten nach jüngerer Rechtsprechung anonyme Einwendungen eines Dritten zum sehr späten Stand des Einspruchsbeschwerdeverfahrens formal nicht berücksichtigt werden: vgl. T 146/07 vom 13.12.2011, Gründe Nr. 3, in Abweichung von der Mitteilung des EPA über die Einreichung von Einwendungen Dritter für die erste Instanz, siehe ABl. 2011, 418 und 420.

2.3 Obwohl in Artikel 114(2) EPÜ verspätetes Vorbringen nur auf Verfahrensbeteiligte Anwendung findet, wird nach ständiger Rechtsprechung ein Vorbringen (d.h. Tatsachen und Beweismittel) aus Einwendungen unbeteiligter Dritter, welches erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt wurde, fiktiv ebenso als "verspätet" behandelt: So kann Artikel 115 EPÜ nicht der Ausweitung von Rechten Dritter, ganz zu Schweigen gegenüber Verfahrensbeteiligten, dienen. Siehe T 951/91, ABl. 1995, 202, Gründe Nr. 5.9.

Mit anderen Worten ist der in Artikel 114(1)EPÜ verankerte Grundsatz der Amtsermittlung bei Einwendungen Dritter nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 99(1) EPÜ unter der Fiktion der Verspätung auszuüben, d.h. die Einwendungen unterliegen den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Ermessensausübung für die Zulassung von verspätetem Vorbringen nach Artikel 114(2) EPÜ. Siehe T 580/89, ABl. 1993, 218, Gründe Nr. 3. Vgl. sinngemäß zu verspätet vorgebrachten neuen Einspruchsgründen G 9/91 und G 10/91, ABl. 1993, 408, 420, Gründe Nr. 16. Siehe auch Singer/Stauder, 6. Aufl. 2013, Art. 115 EPÜ, Rdn.6.

2.4 Grundsätzlich stehen dem Dritten aufgrund seiner Stellung keine Verfahrensrechte eines am Verfahren Beteiligten zu, wie insbesondere das Recht zur Beschwerde, Artikel 107 EPÜ, und den Anspruch auf rechtliches Gehör, Artikel 113(1) EPÜ. Vgl. G 4/88, ABl. 1989, 480, Gründe Nr. 2. Ein Anspruch des Dritten zu seinem Vorbringen gehört zu werden, besteht somit zu keinem Zeitpunkt des Einspruchsverfahrens.

2.5 Die erhobenen Einwendungen Dritter (ob vor oder nach Ablauf der Einspruchsfrist) müssen seitens der erstinstanzlichen Einspruchsabteilung daher nicht zwangsläufig beachtet werden, und im Falle der Nichtbeachtung in ihrer Einspruchsentscheidung folglich auch nicht unbedingt erwähnt werden. Vgl. hierzu etwa T 283/02 vom 09.04.2003, Gründe 4.10: kein Verfahrensfehler, falls in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 7. Auflage 2013, III.N.2.2. Siehe auch Singer/Stauder, 6. Aufl. 2013, Art. 115 EPÜ, Rdn. 16,17.

Die Kammer stellt aber fest, dass die Einspruchsabteilungen in Anlehnung an die Mitteilung des EPA über die Einreichung von Einwendungen Dritter für die erste Instanz (siehe ABl. 2011, 418 und 420) zumindest zur Relevanz von Einwendungen Dritter Stellung nehmen sollten, beispielsweise im Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung.

2.6 Wegen der Stellung des Dritten stellt sich im Falle von spät eingereichten Einwendungen Dritter nach Ablauf der Einspruchsfrist also auch nicht die Frage einer Ermessensentscheidung zur Nichtzulassung ins Verfahren durch die Einspruchsabteilung, falls die Einspruchsabteilung die späten Einwendungen für irrelevant befand und daraufhin nicht weiter beachtet hatte.

2.7 Als Reaktion auf die von einem Dritten nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einwendungen in Form neuer Tatsachen und Beweismittel kann die Einspruchsabteilung andererseits solche Einwendungen auch für entscheidungserheblich halten, und das Vorbringen Dritter in der ersten Instanz von Amts wegen aufgreifen und im Verfahren berücksichtigen, Artikel 114(1) EPÜ. In diesem Fall muss jedoch nach Ansicht der Kammer zunächst eine Entscheidung zur Zulassung der Tatsachen und Beweismittel Dritter ins Verfahren im Ermessen der Einspruchsabteilung auf Grund deren prima facie Relevanz ergehen, vgl. Begriff der Verspätung nach ständiger Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 114(2) EPÜ und Regel 116(1) EPÜ.

2.8 Unbeschadet der rechtlichen Stellung des Dritten verliert im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Gewicht des Grundsatzes der Amtsermittlung aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren seine juristische Tragweite, insbesondere im Inter-partes-Verfahren als Ausdruck der Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz), vgl. G 9/91 und G 10/91, supra, Gründe Nr. 18. Zudem muss das Inter-partes-Verfahren grundsätzlich als streitiges Verfahren zwischen Parteien angesehen werden die gegenteilige Interessen vertreten, aber Anspruch auf gleiche Behandlung haben. Vgl. G 9/91 und G 10/91, supra, Gründe Nr. 2. In diesem Zusammenhang gilt für die Beschwerdekammern das oberste Gebot der richterlichen Unparteilichkeit, vgl. T 223/95 vom 04.03.95, Gründe Nr.4, T 1072/93 vom 18.09.1997, Gründe Nr. 5.3, und T 902/04 vom 07.06.2006, Gründe Nr.3.

2.9 Späte Einwendungen Dritter erst während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens werden in der Regel seitens der Beschwerdekammer von Amts wegen daher unberücksichtigt bleiben müssen, es sei denn sie beziehen sich auf Änderungen der Ansprüche oder andere Teile des Patents während des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens, vgl. G 9/91 und G 10/91, supra, Gründe Nr. 19. In diesem Fall kann eine Beschwerdekammer unter Umständen im Zuge der Prüfung dieser Änderungen das späte Vorbringen Dritter entweder nicht beachten, oder gegebenenfalls in Ausübung ihres Ermessens aufgreifen und ins Verfahren zulassen, vgl. Artikel 12(4) und 13(1),(3) VOBK.

2.10 Ein Verfahrensbeteiligter kann hingegen zu neuen Tatsachen und Beweismitteln aus Einwendungen Dritter welche nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht wurden jederzeit Stellung nehmen, wenn diese aus Sicht des Beteiligten entscheidungserheblich sein könnten. Das Recht auf ein solches Vorbringen des Beteiligten ergibt sich aber vielmehr aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, Artikel 113(1) EPÜ, und es hat dann sowohl zur Zulassung, als auch zur Nichtzulassung der verspäteten Stellungnahme ins Verfahren eine Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung bzw. Beschwerdekammer zu ergehen. Vgl. T 390/07 vom 20.11.2008, Gründe Nr. 4.

2.11 Trotz der im Einspruchsverfahren vorgenommenen Anspruchsänderungen war die Kammer in der vorliegenden Sache der Auffassung, die (im Übrigen anonymen) Einwendungen Dritter vom 17. Januar 2013, welche erst nach Einreichung von Beschwerdebegründung und Erwiderung erfolgten, unbeachtet zu lassen und in ihrer Entscheidung auch nicht zu erwähnen. Vgl. oben Punkte 2.2 und 2.9 dieser Entscheidung. Ein kurzer Hinweis bezüglich der erhobenen Einwendungen erfolgte dennoch aus Gründen der Verfahrenstransparenz (bzw. -ökonomie) in der Kammermitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Keine der am Verfahren beteiligten Parteien hat zu den Einwendungen des Dritten Stellung genommen, d.h. dessen Vortrag zu keinem Zeitpunkt aufgegriffen, vgl. Punkt 2.10 dieser Entscheidung.

(Remaining substantive issues omitted, including the decision)
This decision has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2015:T175611.20150114. The whole decision can be found here (pdf). The file wrapper can be found here. Photo "Vote Third Party" by Ryan Heneise obtained via Flickr under CC BY 2.0 license (no changes made).

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