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D 7/16 - "without comment as to the merits"

 
In appeals D 5/16 and D 7/16, the Board saw itself confronted with a  comment from the Exam Committee in the remittal letter from the Exam Secretariat. The comment addressed one of the statements under appeal of Pre-Exam 2016 and its answer. Despite the general requirement that remittance to the Board shall be done without comments to the merits -Art.109(2) EPC-, the Board seems to be puzzled what the aim of the Examination Committee was, and why/whether its comments were (not) taken into account in deciding on interlocutory revision.

Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die dem Beschwerdeführer mit Einschreiben mit Rückschein vom 31. März 2016 übermittelte Entscheidung der Prüfungskommission für die Vorprüfung der Europäischen Eignungsprüfung 2016, dass sie die Vorprüfung nicht bestanden habe. Das Antwortblatt wurde mit 67 Punkten bewertet und die Note "NICHT BESTANDEN" vergeben. 70 Punkte sind für die Note "BESTANDEN" erforderlich.
II. Mit am 4. Mai 2016 beim Europäischen Patentamt eingegangenen Schreiben vom 3. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Die Beschwerdegebühr wurde am 5. Mai 2016 gezahlt.
III. Das Prüfungssekretariat legte die Beschwerde der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten mit Schreiben vom 15. Juni 2016 vor und teilte mit, dass die Prüfungskommission beschlossen habe, der Beschwerde nicht abzuhelfen und hinsichtlich der Aussage 18.4 folgenden Kommentar abgegeben habe:
"Angesichts der Tatsache, dass nach allgemeiner Praxis in erster Linie dasjenige Dokument, das die gleiche Funktion wie die Erfindung erfüllt, als nächstliegender Stand der Technik ausgewählt wird, und angesichts der Tatsache, dass Anspruch II.3 ein von Anspruch II.1 und II.2, für welche D2 als nächstliegender Stand der Technik angesehen worden ist, abhängiger Anspruch ist, so dass es ganz ungewöhnlich wäre (zumindest auf Vorprüfungsebene), ein anderes Dokument so wie D3 als den nächstliegenden Stand der Technik auszuwählen, selbst wenn man zugestände, dass dieses Dokument ein weiteres, wenngleich weniger erfolgreiches Sprungbrett darstellt, wurde D2 als nächstliegender Stand der Technik angesehen, wie dies im Prüferbericht angegeben ist."
IV. Die Beschwerde richtet sich gegen die Bewertung der Aussagen 12.1 und 12.3, 15.3, 17.1 und 17.4, 18.2 und 18.4 der Vorprüfung.
Es liege jeweils ein offensichtlicher Bewertungsfehler vor, der Folge einer unklaren und/oder mehrdeutigen und somit missverständlichen Formulierung der Prüfungsaufgabe nach allgemeinem Verständnis sei. Auf die Entscheidung D 2/13 werde verwiesen. Der ursprünglich auch hinsichtlich der Aussage 15.3 erhobene Einwand wurde von dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Argumente zur Begründung der Beschwerde können wie folgt zusammengefasst werden:
[...]
Zu den Aussagen 18.2 und 18.4:
In der deutschen Fassung des Anspruchs II.2 sei wegen der unterschiedlichen Bedeutung des Wortes "eine" im Ausdruck "um eine vertikale Achse bewegbar" als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel eine andere Auslegung als in der englischen Fassung möglich. Bei ganzheitlicher Betrachtung ergebe sich, dass der Deckel in jeder Ausführungsform nur um eine einzige Achse, nämlich um seine Drehachse bewegbar ist. D3 erfordere verglichen mit D2 die wenigsten Änderungen, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen. D3 sei daher als nächstliegender Stand der Technik anzusehen, so dass die Aussagen 18.2 und 18.4 als "falsch" zu beurteilen seien.
V. Weder der Präsident des Europäischen Patentamtes (EPA) noch der Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter (epi), denen nach Artikel 24(4) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP, Zusatzpublikation zum ABl. EPA 2/2014, 2) i.V.m. Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern (VDV, Zusatzpublikation zum ABl. EPA 1/2014, 123) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, äußerten sich schriftlich zur Beschwerde.
[...]
VII. In der mündlichen Verhandlung am 25. August 2016, an der eine Vertreterin des Präsidenten des Europäischen Patentamts teilnahm, hat der Beschwerdeführer ihren schriftsätzlichen Vortrag zum Teil wiederholt und ergänzt. Bezüglich der Aussagen 12.1 und 12.3 wurde ausführlich auch auf die Vorprüfungen der Jahre 2013 (insbesondere auf die Frage 13.3) und 2012 (insbesondere auf die Fragen 11.1 und 12.1) eingegangen. Auch hat der Beschwerdeführer das Argument vorgebracht, dass die Fig. 3 allein nicht das Merkmal offenbare, dass der Behälter eine kreisrunde Öffnung umfasst und sich hierbei insbesondere auf Artikel 6(6) VEP berufen. Hinsichtlich der Aussagen 18.2 und 18.4 hat der Beschwerdeführer Argumente zum Merkmal “senkrechte Achse” der Ansprüche II.2 und II.3 vorgetragen, wonach das englische Wort “vertical axis” enger ausgelegt sei als das deutsche Wort “senkrechte Achse”. Englischsprachige Bewerber hätten es daher leichter gehabt. Eine senkrechte Achse könne auch eine horizontale Achse darstellen, da zwei Geraden senkrecht sind, wenn sie sich im rechten Winkel schneiden. Das sei der Fall, wenn alle von den beiden Geraden eingeschlossenen Winkel gleich groß seien. Jede der Geraden heiße dann Senkrechte der jeweils anderen Geraden. Somit sei “eine senkrechte Achse” weiter im Offenbarungsgehalt und nicht in der Beschreibung, sondern erstmals in den Ansprüchen offenbart. Aufgrund des weiteren Offenbarungsgehalts des Begriffes “senkrechte Achse” sei es nicht eindeutig, dass D2 der nächstliegende Stand der Technik ist.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Die Kammer weist zunächst darauf hin, dass der Gegenstand der Ãœberprüfung einer Prüfungsleistung durch die Beschwerdekammer des EPA in Disziplinarangelegenheiten (DBK) im Rahmen einer Beschwerde nach Artikel 24(1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (im Anschluss an D 1/92, ABl. EPA 1993, 357) darauf beschränkt ist, ob die Vorschriften der VEP oder der Durchführungsbestimmungen oder höherrangiges Recht verletzt wurden. Nur wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf schweren und eindeutigen Fehlern beruht, kann dies von der DBK berücksichtigt werden. Der Fehler muss so offensichtlich sein, dass er ohne Wiederaufnahme des gesamten Bewertungsverfahrens festgestellt werden kann. Dies ist etwa der Fall bei einer widersprüchlich oder unverständlich formulierten Prüfungsaufgabe (D 13/02 vom 11. November 2002), wobei es auf die inhaltliche Bedeutung der konkreten Formulierung der Prüfungsfrage nach allgemeinem Verständnis ankommt, oder, wenn Prüfer bei ihrer Beurteilung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgehen, so dass die angefochtene Entscheidung auf dieser beruht.
3. Der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Fehler würde eine gründliche Überprüfung des Inhalts der Prüfungsunterlagen erfordern. Zur Feststellung, ob die behaupteten Fehler tatsächlich vorliegen, müsste die Kammer die gesamten, zumindest aber einen wesentlichen Teil der Prüfungsaufgabe und des Prüferberichts nachprüfen. Dazu müsste die Kammer eine detaillierte, zum Teil technische Analyse der Tatsachen und des Sachverhalts durchführen, zum Beispiel der Beschreibung und der Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung, der Aussagen als solche oder der Ansprüche und des in den Aussagen genannten Standes der Technik. Daher erscheint der Gegenstand der Überprüfung die zutreffende Auslegung der vorliegenden Aussagen im Hinblick der Prüfungsarbeiten und ebenso die Überprüfung der entsprechenden Lösungen im Prüferbericht auf ihre Richtigkeit zu sein. Eine solche Überprüfung der Argumentation kann nicht ohne ein Werturteil erfolgen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Bewertung von Anspruchsmerkmalen einerseits und deren Vergleich mit technischen Einzelheiten der offenbarten Erfindung und den Dokumenten des Standes der Technik andererseits ein solches Werturteil darstellen würde.
4. Jedoch unterliegen solche Werturteile nach der zitierten Rechtsprechung der DBK grundsätzlich nicht einer rechtlichen Ãœberprüfung. Nach Ansicht der Kammer ist diese gefestigte Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Beschwerden betreffend die Vorprüfung anwendbar, auch wenn die Bewertung der Arbeiten im Sinne der Zuteilung von Punkten auf der Grundlage der Antworten angesichts des einfachen Bewertungsschemas eines multiple choice Verfahrens, in dem die Antworten nur “wahr” oder “falsch” lauten können, kaum in Zweifel steht. Die im vorliegenden Fall verlangte Ãœberprüfung ist eindeutig nicht unmittelbar auf die Beurteilung selbst gerichtet, sondern auf den Inhalt der Vorprüfung. Wie dargelegt, würde eine Entscheidung über das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Tätigkeit erfordern, die eindeutig über die Befugnisse der Kammer hinausgeht, da dies einer Ãœberprüfung des sachlichen Inhalts der Prüfung gleich käme.
5. Bei den von dem Beschwerdeführer behaupteten offensichtlichen und schwerwiegenden Fehlern betreffend die Aussagen 12.1 und 12.3, 17.1 und 17.4, 18.2 und 18.4 handelt es sich nach Meinung der Kammer jedoch auch nach allgemeinem Verständnis zumindest nicht um schwere und eindeutig offensichtliche Fehler.
[...]
18. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vorprüfung 2015 ausführt, dass sich die zu einem technischen Effekt getroffenen dortigen Aussagen 18.1, 18.2 und 18.3 wörtlich in der Beschreibung der Erfindung fänden, rechtfertigt dies noch nicht die von ihm gezogene Schlussfolgerung auf das Bestehen einer allgemeinen Regel, dass auch in künftigen Vorprüfungen ein technischer Effekt nur dann angenommen werden kann, wenn sich die Formulierung in der Aussage wörtlich mit dem entsprechenden Text der Beschreibung deckt. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Bindungswirkung einer einzelnen Prüfung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist jede Prüfung mit jeweils unterschiedlichen technischen und rechtlichen Sachverhalten für sich selbst zu betrachten und zu beurteilen.
Zur Aussagen 18.2 und 18.4:
Aussagen 18.2 und 18.4:
Aussage 18.2: Nach dem Aufgabe-Lösungsansatz ist die D2 der nächstliegende Stand der Technik für den Anspruch II.2.”
Aussage 18.4: “Nach dem Aufgabe-Lösungsansatz ist die D2 der nächstliegende Stand der Technik für den Anspruch II.3.”
Anspruch II.2:
“Ein Kochtopf nach Anspruch II.1, wobei der Deckel um eine senkrechte Achse in mindestens zwei Positionen bewegbar ist, eine Position zum Sieben von Flüssigkeit durch die genannte mindestens eine Perforation, und eine Position, in der die Flüssigkeit nicht durch die mindestens eine Perforation gesiebt werden kann.”
Anspruch II:3:
“Ein Kochtopf nach Anspruch II.2, wobei der Deckel einen zylindrischen Kragen umfasst, wobei die genannte mindestens eine Perforation in diesem Kragen angeordnet ist, wobei der Behälter eine Öffnung zum Ausschütten enthält, wobei die Flüssigkeit durch diese Öffnung zum Ausschütten gesiebt wird.”
Nach dem Prüferbericht ist die Aussage 18.2 “wahr”, weil D2 der nächstliegende Stand der Technik sei, denn darin werde ein Kochtopf mit einem Deckel offenbart, der in zwei Positionen gehalten werden kann, wobei eine davon ein Sieben ermöglicht. Aussage 18.4 sei ebenfalls “wahr”, da Anspruch II.3 alle Merkmale der Ansprüche II.1 und II.2 enthalte. In D2 sei auch offenbart, dass der Deckel einen zylindrischen Kragen umfasst, mindestens eine Perforation im Kragen angeordnet ist und der Behälter eine Öffnung zum Ausschütten enthält, wobei die Flüssigkeit durch diese Öffnung zum Ausschütten gesiebt wird. Es wird der Hinweis gegeben, dass D3 nicht der nächstliegende Stand der Technik sei, weil darin in allen Drehpositionen gesiebt werden könne, d.h. es gibt keine zwei unterschiedlichen Positionen des Deckels.
19. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auf seine in der Beschwerdebegründungsschrift erhobenen Einwände verwiesen und sie weitgehend wiederholt. Die Kammer sieht nach nochmaliger Prüfung keinen Anlass, eine insoweit abweichende Bewertung des Beschwerdevorbringens gegenüber der in dem Ladungsbescheid enthaltenden vorläufigen Stellungnahme vorzunehmen. Im Ladungsbescheid hat die Kammer hierzu folgendes ausgeführt:
“Zu 18-2:
Hinsichtlich der behaupteten unterschiedlichen Bedeutung des Wortes "eine" im Ausdruck "um eine vertikale Achse bewegbar" als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel kommt der Beschwerdeführer selbst zu dem Schluss, dass sich bei ganzheitlicher Betrachtung ergebe, dass der Deckel in jeder Ausführungsform nur um eine einzige Achse, nämlich um seine Drehachse bewegbar ist. Die Beschwerdekammer gelangt hier zu der gleichen und aus ihrer Sicht einzig vertretbaren Schlussfolgerung. Soweit ausgeführt wird, D3 erfordere verglichen mit D2 die wenigsten Änderungen, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen und sei daher als nächstliegender Stand der Technik anzusehen, vermag dies aus technischer Sicht durchaus eine vertretbare Ansicht darstellen. Andererseits kann aber auch der in der Musterlösung vertretene Ansatz, D2 sei der nächstliegende Stand der Technik, weil der dort offenbarte Deckel in zwei Positionen gehalten werden kann, wobei eine davon ein Sieben ermöglicht, auch nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern jedenfalls nicht als schwerwiegender Fehler oder als offensichtlich falsch bewertet werden. Allein die 4 Seiten umfassende Beschwerdebegründung zu den Aussagen 18-2 und 18-4 ist ein Indiz gegen eine solche "Offensichtlichkeit". Darüber hinaus erforderte eine Ermittlung des "richtigen" nächstliegenden Standes der Technik eine technische Ãœberprüfung aufgrund der Anmeldungsunterlagen und zumindest der Dokumente D2 und D3, die nach Artikel 24(1) VEP nicht in der Kompetenz der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten liegt.
zu 18-4 :
Die Feststellungen der Kammer zu 18-2 gelten hier sinngemäß. Im Ãœbrigen sieht die Kammer keinen Anlass, dem zu 18-4 im Vorlage-Schreiben des Prüfungssekretariats vom 15. Juni 2016 wiedergegebenen Kommentar der Prüfungskommission zu widersprechen.”
20. Der von dem Beschwerdeführer schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung verteidigte Einwand betrifft den Offenbarungsgehalt und die Auslegung des Merkmals “senkrechte Achse” des Anspruchs II.2 bzw. infolge der Rückbeziehung des Anspruchs II.3 (siehe oben). Nach Auffassung der Kammer führt auch dieser erhobene Einwand in der Sache nicht zu der Annahme eines offensichtlichen Fehlers in Form einer widersprüchlich oder unverständlich formulierten Prüfungsaufgabe.
20.1 Gemäß Regel 22(3) Satz 1 ABVEP haben die Bewerber die in den Prüfungsaufgaben genannten Tatsachen als gegeben vorauszusetzen und sich auf diese zu beschränken. Nach dem gesamten Inhalt der Anmeldungsunterlagen und der Aufgabe der zugrundeliegenden Erfindung kann kein begründeter Zweifel bestehen, dass es sich sowohl um “eine” Drehachse handelt, die “senkrecht” durch den Mittelpunkt des kreisrunden Deckels und der kreisrunden Öffnung des Behälters verläuft und somit das erfindungsgemäße Drehen des Deckels in die genannten Positionen ermöglicht. Dagegen würden die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen, ihrer Natur nach eher theoretischen und durch den Inhalt der Anmeldungsunterlagen in keiner Weise nahegelegten Ãœberlegungen zum Offenbarungsgehalt und zur Auslegung des Begriffs “senkrecht” schon Kenntnisse betreffen, die vom Bewerber nach Regel 22(3) Satz 3 ABVEP außer Acht zu lassen sind. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 15 vierter Absatz und Seite 16 dritter Absatz) nicht von einem nunmehr behaupteten unterschiedlichen Offenbarungsgehalt der Begriffe “senkrecht” und “vertikal” in der deutschen Sprache ausgegangen ist, da in den zitierten Textstellen bezogen auf die deutsche Fassung der Aussagen jeweils die Formulierung “eine vertikale Achse” verwendet wurde. Unter diesen Umständen kann von einer Bevorzugung englischsprachiger Bewerber keine Rede sein. Welche rechtlich relevante Schlussfolgerung der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass das Merkmal “eine senkrechte Achse” nicht in der Beschreibung, sondern erstmals in den Ansprüchen offenbart sei ziehen möchte, ist der Kammer nicht klar, da doch nicht zweifelhaft sein kann, dass auch nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern Ansprüche für die Offenbarung maßgebende Teile der Anmeldungsunterlagen sind.
20.2 Letztlich kommt jedoch dem von dem Beschwerdeführer zuletzt erörterten Offenbarungsgehalt und der Definition des Merkmals “eine senkrechte Achse” keine ausschlaggebende Bedeutung für die bei der Beantwortung der Aussagen 18.2 und 18.4 von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung zu, nicht D2, sondern D3 sei der nächstliegende Stand der Technik. Diese Ansicht wird damit begründet, dass D3 verglichen mit D2 die wenigsten Änderungen erfordere, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen. Der Fachmann müsse lediglich einen Teil des Kragens des Deckels der D3 derart anpassen, dass die Flüssigkeit nicht durch die Perforation gesiebt werden kann, was dadurch erreicht werde, dass der Kragen in einem Bereich massiv bleibt.
20.3 Es bleibt aus Sicht der Beschwerdekammer völlig offen und unklar, welcher sachliche Zusammenhang zwischen den von dem Beschwerdeführer angestellten Ãœberlegungen zur Bedeutung und Auslegung des Begriffs “senkrecht” in der deutschen Sprache und den als im Können des Fachmanns liegend angesehenen Änderungen des Deckelkragens der D3 bestehen soll. Die Anpassung des Deckelkragens in Form der Anordnung eines massiven Bereichs, durch den keine Flüssigkeit gesiebt werden kann, ist technisch unabhängig von der Bedeutung des Begriffs “senkrecht”.
20.4 Nach alledem ist festzustellen, dass die Bewertung der Aussagen 18.2 und 18.4 durch die Prüfungskommission als “wahr” auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls keinen offensichtlichen Fehler darstellt.
21. Die Kammer sieht sich allerdings veranlasst, zu dem im Schreiben vom 15. Juni 2016 des Prüfungssekretariat enthaltenen Kommentar der Prüfungskommission (siehe oben Punkt III.) zur Aussage 18.4 wie folgt Stellung zu nehmen. Nach Artikel 24(3) Satz 2 VEP ist die Beschwerde im Falle der – hier vorliegenden – Nichtabhilfe der Beschwerdekammer durch die Prüfungskommission vorzulegen. Diese Vorlage hat, wie auch im Falle einer Vorlage nach Artikel 109 EPÃœ ohne jeglichen Kommentar und ohne eine Begründung zu erfolgen. Wenn die Prüfungskommission dagegen einen Anlass zu einem Kommentar gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar, warum dann nur die Aussage 18.4 angesprochen wird und nicht auch zu den übrigen Aussagen, die mit der Beschwerde angegriffen wurden und denen nicht abgeholfen wurde, Stellung genommen wird. Völlig unklar bleibt auch der Zweck der in Klammern gesetzten Anmerkung, dass es “zumindest auf Vorprüfungsebene” ganz unüblich wäre, ein anderes Dokument (D3 anstelle von D2) zu wählen. Wenn damit gemeint war, dass auf der Ebene der Vorprüfung im multiple-choice-Verfahren andere Anforderungen an den erwarteten rechtlichen und technischen Prüfungsumfang zu stellen seien, hätte dies in der Entscheidung über die Abhilfe in Betracht gezogen werden können. So aber wirft dieser zitierte Klammerzusatz Fragen und Zweifel auf, die von der Beschwerdekammer und dem Beschwerdeführer nicht eingeordnet und bewertet werden können.
22. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, fehlt es an der Rechtsgrundlage für die von dem Beschwerdeführer beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Artikel 24(4), Satz 3 VEP. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde ist der bedingte Antrag auf Erstattung der bezahlten Gebühr für die Anmeldung zur Europäischen Eignungsprüfung-Vorprüfung 2017, abgesehen von der fehlenden Rechtsgrundlage für eine solche Rückerstattung, ebenfalls hinfällig geworden.
Anmerkungen
23. Die vorliegende Beschwerde gibt der Beschwerdekammer Anlass für eine an die Prüfungskommission gerichtete allgemeine Anmerkung. Das Beschwerdevorbringen in diesem Fall macht deutlich, dass es im Rahmen einer Prüfung im multiple-choice-Modus wie hier bei der Vorprüfung zur Europäischen Eignungsprüfung von essentieller Bedeutung ist, die Prüfungsfragen bzw. zu bewertenden Aussagen klar und eindeutig zu formulieren. Insbesondere sind Begriffe und Formulierungen zu vermeiden, die die Bewerber zunächst zu einer Auslegung und Interpretation verleiten, die sie im Ergebnis zum Teil von der von den Aufgabenstellern eigentlich verfolgten Antwort und technischen und/oder rechtlichen Bewertung wegführt und zu Ãœberlegungen und Ergebnissen seitens der Bewerber führt, die dem Sinn und Zweck der Vorprüfung nicht gerecht werden. Im Hinblick darauf, dass bei der Vorprüfung von den Bewerbern keine Begründung für die jeweilige Antwort “wahr” oder “falsch” gegeben und auch eine gegebenenfalls vertretbare alternative Lösung der Prüfungsfrage nicht berücksichtigt werden kann, kommt es bei der Formulierung der Aussagen entscheidend darauf an, dass nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt eindeutig nur eine Antwort “wahr” oder “falsch” möglich und “richtig” ist. Die Prüfungskommission wird gebeten, diese Anmerkungen bei der Erstellung künftiger Prüfungsaufgaben in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
24. In Richtung der Bewerber sei angemerkt, dass es Sinn und Zweck der Europäischen Eignungsprüfung ist, festzustellen, ob ein Bewerber geeignet ist, vor dem EPA als zugelassener Vertreter aufzutreten (Artikel 1(1) VEP) und er „fit to practice“ ist. Dies bedeutet auch, dass häufig vorhandene Mehrdeutigkeiten von Begriffen und die Relevanz von Fakten bei der Lösung der Aufgaben von dem Bewerber berücksichtigt und in Betracht zu ziehen sind. Da auch in der Praxis nur in seltenen Fällen von einer absolut klaren Bedeutung eines Begriffs auszugehen sein wird, ist in diesen Fällen eine entsprechende Auslegung und Würdigung gefordert. Wenn eine Aufgabenstellung sinnvoll und logisch und daher nach allgemeinem Verständnis klar ist, welche Antwort von dem Bewerber erwartet wird, kann dieser nicht auf Ausnahmen von der Regel vertrauen oder Interpretationen der Aufgabe erörtern, um zu zeigen, dass auch eine abweichende Antwort in Sonderfällen und bestimmten Situationen denkbar wäre.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


This decision D 7/16 (pdf) has European Case Law Identifier:  ECLI:EP:BA:2016:D000716.20160825. Figure taken from Pre-Exam 2016.

Comments

  1. Come on, when you use the case for an "orbiter dictum" to criticize the examination committee, you could have at least found a reason to let the guy/girl pass the pre-eqe in return. I passed pre-eqe and eqe, but I find the reasoning and marking of the exams hard to stomach sometimes. And all these cocky remarks in the examiners reports... funny when they cannot even make a proper multiple choice test themselves.

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  2. I don't think there can ever be a proper set of true/false questions in the pre-exam. The issues raised in those questions can never be black and white and I don't see the purpose of examining claim analysis that way.
    Apart from that, I would be curious to find out if the candidate is a native speaker of any of the three available languages. I am to none of them and although my english is quite fluent, I struggle with all those long depended claims, which employ unusual english words that I have never seen before...
    Natasha

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    1. I don't know if the candidate is a native speaker, but at least he/she preferred German over English and French.

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