This opposition appeal remits the case to the first instance together with a reimbursement of the appeal fee. The appeal board could not find out about which claims the opposition devision made its decision. Although the patent proprietor claims that the opposition devision maintained the patent as granted several alternative main requests appear to have been filed and/or considered.
The following catchword is provided
Das Erfordernis der Entscheidungsbegründung gemäß Regel 111 (2) Satz 1 EPÜ ist nicht erfüllt, wenn aus der angefochtenen Entscheidung, ggf. unter Heranziehung anderer Bestandteile der Akte, nicht klar und unmissverständlich (d. h. nicht eindeutig) hervorgeht, auf der Grundlage welchen Antrags bzw. welcher Anträge (einschließlich der ggf. dazugehörigen Unterlagen wie Ansprüche, Beschreibungsseiten und Zeichnungen) diese Entscheidung ergangen ist. Siehe Entscheidungsgründe 6 bis 16.
Below is my attempt at an English translation.
The requirement that a decision in accordance with Rule 111 (2) is reasoned is not satisfied, if it cannot be determined clearly and unmistakably (i.e., unambiguous) from the contested decision, if necessary by reference to other parts of the file, on the basis of which request or requests (including possible corresponding documents such as claims, description and drawings) this decision was taken. See the decision the reasons 6 to 16.
Reasons for the Decision
(...)
6. Das Erfordernis der Entscheidungsbegründung ist nach Ansicht der
Kammer nicht erfüllt, wenn aus der angefochtenen Entscheidung, ggf.
unter Heranziehung anderer Bestandteile der Akte, nicht klar und
unmissverständlich (d. h. nicht eindeutig) hervorgeht, auf der Grundlage
welchen Antrags bzw. welcher Anträge (einschließlich der ggf.
dazugehörigen Unterlagen wie Ansprüche, Beschreibungsseiten und
Zeichnungen) diese Entscheidung ergangen ist.
7. Die
Beschwerdegegnerin behauptet, dass es sich bei den Ansprüchen des in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2011 eingereichten Hauptantrags
um sämtliche Ansprüche des Streitpatents wie erteilt gehandelt habe.
Aus der angefochtenen Entscheidung und aus der Niederschrift sowie aus
den im Verfahren eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten geht jedoch
nicht eindeutig hervor, über welchen Antrag die Einspruchsabteilung in
ihrer Entscheidung entschieden hat, da es mehrere Unklarheiten und
Widersprüchlichkeiten in den Aktenunterlagen gibt.
8. In der
angefochtenen Entscheidung ist unter Punkt "I.3 Anträge" in den
Entscheidungsgründen angegeben, welche Anträge die Patentinhaberin im
Laufe des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung gestellt bzw.
eingereicht hat (Punkt XI a) oben).
Es ist zunächst festzustellen,
dass die Patentinhaberin nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung
angegeben, mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, sondern mit Schreiben vom
22. Dezember 2010 zu dem Einspruch Stellung genommen und beantragt hat,
den Einspruch zurückzuweisen und das Patent wie erteilt
aufrechtzuerhalten.
Danach hat die Patentinhaberin, wie dem Punkt
"I.3 Anträge" zu entnehmen ist, am 8. Dezember 2011 einen "neuen
Hauptantrag und vier Hilfsanträge" eingereicht, sowie zu Beginn der
mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2011 einen "anderen" Hauptantrag
sowie neun Hilfsanträge.
Der Textpassage unter Punkt "I.3 Anträge"
ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Ansprüche der "neue"
Hauptantrag und die vier Hilfsanträge hatten, die am 8. Dezember 2011
eingereicht wurden. Das gleiche gilt für die zu Beginn der mündlichen
Verhandlung eingereichten neun Hilfsanträge. Nur zum "anderen"
Hauptantrag, der auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der
Einspruchsabteilung eingereicht wurde, ist angegeben "Hauptantrag
(entsprechend dem Anspruch 1 des erteilten Patents, wie ursprünglich
beantragt)". Aus dieser Angabe geht nach Ansicht der Kammer eindeutig
nur hervor, dass der "andere" Hauptantrag einen Anspruch 1 hat, der
"entsprechend" dem Anspruch 1 des erteilten Patents ist. Diese Angabe
lässt jedoch weder den Schluss zu, dass der Anspruch 1 des "anderen"
Hauptantrags identisch mit dem erteilten Anspruch 1 ist (d.h. es könnte
ein sich vom erteilten Anspruch 1 unterscheidender Wortlaut gewählt
worden sein), noch dass dieser Hauptantrag noch weitere Ansprüche oder
gar sämtliche erteilten Ansprüche aufweist. Es kann aus dieser Angabe
somit nicht gefolgert werden, dass mit diesem "anderen" Hauptantrag
wieder, wie schon vor Einreichung des "neuen" und des "anderen"
Hauptantrags, beantragt wurde, das Patent wie erteilt
aufrechtzuerhalten, d.h. den Einspruch zurückzuweisen.
In
Abschnitt "III. Wortlaut des erteilten Hauptanspruches" der
Entscheidungsgründe (Punkt XI b) oben) wird der Wortlaut des Anspruchs 1
des erteilten Patents zitiert und unter dem Abschnitt "IV. Mündliche
Verhandlung" (Punkt XI c) oben) wird die Auffassung der Einsprechenden,
dass der "Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents" durch die
Dokumente E1 und E7 nahegelegt sei, zusammengefasst und die Gründe
angegeben, warum die Einspruchsabteilung diese Auffassung nicht teilt,
sondern wie die Patentinhaberin "den Gegenstand des Streitpatents" für
erfinderisch hält.
In diesen Abschnitten III. und IV werden der
"erteilte Hauptanspruch", der "Anspruch 1 des erteilten Patents", der
"Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents" und der "Gegenstand des
Streitpatents" genannt. Der "andere" Hauptantrag wird überhaupt nicht
erwähnt oder mit dem Streitpatent in Bezug gesetzt. Nach Ansicht der
Kammer geht daher aus diesen Abschnitten nicht eindeutig hervor, dass es
darin um den "anderen" Hauptantrag bzw. dessen Anspruch 1 geht.
In
den Entscheidungsgründen ist darüber hinaus kein Anhaltspunkt zu
finden, ob der "andere" Hauptantrag" außer dem Anspruch 1 noch weitere
Ansprüche hat.
9. Da aus den oben zitierten Textstellen der
Entscheidungsgründe sich nicht erkennen lässt, welche Ansprüche der
"andere" Hauptantrag aufwies und damit die Antragslage nicht eindeutig
zu entnehmen ist, ist die Niederschrift heranzuziehen, zumal der
"andere" Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vor der
Einspruchsabteilung eingereicht wurde. Auf Seite 1 der Niederschrift
(siehe VI a) oben) ist zu den Anträgen angegeben, dass die
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung den am 8. Dezember 2011
eingereichten Hauptantrag zurückzog und "einen neuen Hauptantrag"
stellte, "wobei der Anspruch 1 unverändert wie erteilt formuliert ist."
Daraus folgert die Kammer zum einen, dass der in der mündlichen
Verhandlung eingereichte Hauptantrag in der Niederschrift als "neuer"
Hauptantrag bezeichnet wird und in den Entscheidungsgründen als
"anderer" Hauptantrag. Zum anderen, dass der Anspruch 1 dieses
Hauptantrages mit dem erteilten Anspruch 1 identisch ist. Obgleich der
Niederschrift keine Kopien der in der mündlichen Verhandlung
eingereichten Anträge beigefügt sind, wurde dies durch die von der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 eingereichten Kopie
eines einzigen Anspruchs gemäß Hauptantrag, den die Beschwerdegegnerin
unbestritten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt
hat, bestätigt. Aus dieser Kopie geht klar hervor, dass dieser
Hauptantrag nur diesen einzigen Anspruch 1 und keine weiteren Ansprüche
hatte.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie diesen
Hauptantrag mit nur einem einzigen Anspruch gemäß Kopie in der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Sie ist jedoch
der Ansicht, dass in Zusammenhang mit diesem Hauptantrag auch der Satz
"Ferner beantragt die Patentinhaberin, den Einspruch aufgrund Artikel
102 (2) EPÜ zurückzuweisen und das erteilte Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten." auf Seite 1 der Niederschrift (siehe VI a) oben)
gelesen werden müsse. "Ferner" bedeute in diesem Satz "außerdem" bzw.
"zusätzlich". Der Antrag in diesem Satz könne deshalb nur so verstanden
werden, dass der Hauptantrag, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung
mit nur einem Anspruch eingereicht worden sei, den bestehenden Anspruch
1 des Streitpatents sowie als abhängige Ansprüche die bestehenden
abhängigen Ansprüche des Streitpatents umfasse. Diese Auslegung werde
auch in dem zweiten Teil des Satzes "...und das erteilte Patent in
vollem Umfang aufrechtzuerhalten" bestätigt.
Die Kammer kann der
Beschwerdegegnerin insoweit folgen, dass man den betreffenden Abschnitt
der Niederschrift so wie sie interpretieren könnte (wobei die Kammer
davon ausgeht, dass als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des
Einspruchs nicht der genannte "Artikel 102 (2) EPÜ", sondern der zum
Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendende Artikel 101 (2) EPÜ
heranzuziehen wäre). Die Kammer kann jedoch der Beschwerdegegnerin nicht
zustimmen, dass ihre Auslegung die einzig mögliche ist. Wie im
Folgenden dargelegt, ist durchaus auch eine andere mögliche
Interpretation des betreffenden Abschnitts in der Niederschrift
gerechtfertigt.
Unmittelbar auf den Satz "... und stellt einen
neuen Hauptantrag, wobei der Anspruch 1 unverändert wie erteilt
formuliert ist." folgt der Satz "Des Weiteren werden die Hilfsanträge 1
bis 9 eingereicht.". Erst danach schließt sich der besagte Satz an, der
mit "Ferner beantragt ..." beginnt. Der Antrag in diesem "Ferner" - Satz
ist deshalb nicht zweifellos dem Hauptantrag zuzuordnen. Hinzu kommt,
dass in der Niederschrift nach den Anträgen der Pateninhaberin steht:
"Die Einspruchsabteilung entspricht dem Antrag den neuen Hauptantrag
zuzulassen [,] da dieser auf die ursprüngliche Version des Anspruchs 1
zurückgreift." Die Kammer sieht in diesem Satz durch den Bezug "auf die
ursprüngliche Version des Anspruchs 1" bestätigt, dass der "neue"
Hauptantrag den erteilten Anspruch 1 als Anspruch 1 hatte. Allerdings
ist auch aus diesem Satz nicht zweifellos und eindeutig zu entnehmen,
dass der neue Hauptantrag, wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt,
sämtliche Ansprüche des erteilten Streitpatents umfasste. Es stellt sich
vielmehr die Frage, wenn der Hauptantrag den kompletten Anspruchssatz
des erteilten Patents umfasst hätte, hätte dann in diesem Satz nicht die
ursprüngliche Version des gesamten Streitpatents genannt werden müssen?
Auch die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage ist durchaus
berechtigt: warum reichte die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung einen neuen Hauptantrag mit nur einem einzigen Anspruch ein,
wenn es ihr beim Hauptantrag angeblich um das Streitpatent wie erteilt
gegangen ist? Wenn die Patentinhaberin wieder auf ihr erteiltes Patent
in vollem Umfang zurückgreifen wollte, dann hätte es doch genügt, wieder
ihren früheren Antrag zu stellen, d.h. den Antrag auf Zurückweisung des
Einspruchs. Oder sie hätte eine Kopie der 13 Ansprüche der
Patentschrift einreichen können.
Einen weiteren Anhaltspunkt für
die (auch mögliche) Auslegung, dass der neue Hauptantrag nur einen
Anspruch umfasste, sieht die Kammer darin, dass in der mündlichen
Verhandlung nur diskutiert wurde, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des
neuen Hauptantrags im Hinblick auf die Dokumente E1 bis E7 erfinderisch
ist (siehe Seiten 1 und 2 der Niederschrift). In der Niederschrift ist
zu weiteren abhängigen Ansprüchen nichts erwähnt.
Die Kammer hält
es deshalb auch für gerechtfertigt, dass der Satz "Ferner beantragt die
Patentinhaberin, den Einspruch aufgrund Artikel 102 (2) EPÜ
zurückzuweisen und das erteilte Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten." als ein weiterer Antrag ausgelegt werden könnte.
Mit diesem weiteren Antrag, wie auch mit den in der mündlichen
Verhandlung eingereichten neun Hilfsanträgen, hätte sich die
Einspruchsabteilung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr befassen
müssen, da sie, wie der Seite 3 der Niederschrift zu entnehmen ist, in
der Beratung zu dem Ergebnis kam, dass das europäische Patent gemäß des
Hauptantrags aufrechtzuerhalten sei (siehe VI d) oben).
Wie oben
dargelegt, sind zwei unterschiedliche, sich erheblich voneinander
unterscheidende Interpretationsmöglichkeiten des besagten "Ferner"
-Satzes und des betreffenden Abschnitts der Niederschrift möglich und
jede der beiden Interpretationen ist durchaus vertretbar. Deshalb kann
nach Ansicht der Kammer keine dieser beiden Interpretationsmöglichkeiten
als die zweifellos richtige oder wahrscheinliche Interpretation
angesehen werden.
10. Aus den oben genannten Gründen ist aus den
erörterten Textstellen in den Entscheidungsgründen und der Niederschrift
eindeutig nur zu entnehmen, dass der in der mündlichen Verhandlung
eingereichte Hauptantrag einen Anspruch 1 hat, der identisch mit dem
Anspruch 1 des erteilten Streitpatents ist. Jedoch kann anhand dieser
Textstellen nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob dieser
Hauptantrag weitere Ansprüche hatte oder nicht. Insbesondere ist nicht
eindeutig festzustellen, ob der verbeschiedene Hauptantrag sämtliche
Unteransprüche des erteilten Patents hatte.
11. Auch unter
Heranziehung der Entscheidungsformeln ergibt sich für die Kammer kein
eindeutiges Bild, welcher Antrag von der Einspruchsabteilung
verbeschieden wurde. Vor allem sind die Entscheidungsformeln im
vorliegenden Fall widersprüchlich, selbst wenn man den Ablauf der
mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsbegründung
mitberücksichtigt.
12. In der mündlichen Verhandlung verkündete
der Vorsitzende nach der Beratung der Einspruchsabteilung folgenden
Beschluss: "Das Europäische Patent wird in vollem Umfang, gemäß des
Hauptantrages, aufrecht erhalten [,] da es den Erfordernissen des EPÜ
genügt." (Seite 3 der Niederschrift, siehe VI d) oben)). Diese
Entscheidungsformel entspricht in ihrer Begründung ("da es den
Erfordernissen des EPÜ genügt") dem Wortlaut des Artikels 101 (3) a)
EPÜ, der die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung regelt.
Wie oben dargelegt, ist nicht eindeutig anhand der Entscheidungsgründe
und der Niederschrift festzustellen, welche Ansprüche der Hauptantrag,
der in der ersten Instanz verbeschieden wurde, aufwies. Deshalb ist es
nicht auszuschließen, dass mit dieser Entscheidungsformel tatsächlich
das Streitpatent in geänderter Fassung mit nur einem Anspruch 1, der mit
dem erteilten Anspruch 1 identisch ist, aufrechterhalten wurde.
13.
Blatt 2/1 des vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterschriebenen
und der Niederschrift beigefügten Formblatts "EPA Form 2309.2
12.07.TRI" enthält hingegen die Entscheidung: "Der Einspruch wird
zurückgewiesen." Der Wortlaut dieser Entscheidungsformel entspricht der
Rechtsfolge nach Artikel 101 (2) Satz 2 EPÜ, der die Zurückweisung des
Einspruchs vorsieht, wenn kein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des
erteilten Patents entgegensteht. Die Entscheidung, den Einspruch nach
Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen, ist ebenso enthalten in dem von
allen drei Mitgliedern der Einspruchsabteilung unterschriebenen
Formblatt "EPA Form 2339 (Blatt 1) 12.07TRI" (siehe VIII oben), dem
Deckblatt der Entscheidung (siehe X oben), Formblatt "EPA Form 2330
12.07.TRI") und im Abschnitt "V. Entscheidung" der Entscheidungsgründe
(siehe XI e) oben). Danach könnte man davon ausgehen, dass das Patent
wie erteilt, d.h. in unveränderter Fassung, aufrechterhalten wurde. Dies
ist jedoch fraglich, da wie oben dargelegt, die der Entscheidung
zugrunde gelegene Antragslage nicht eindeutig ist.
14. Die
Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass aus den
Entscheidungsformeln in der Niederschrift und in der angefochtenen
Entscheidung (einschließlich der jeweiligen Formblätter) klar
hervorgehe, dass es bei dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten
Hauptantrag um das gesamte Streitpatent gehe, da nur auf die
Entscheidungsformeln abzustellen sei. Selbst wenn es für die Frage der
Antragslage nur auf die Entscheidungsformeln ankäme, dann lassen aus den
oben dargestellten Gründen auch die einzelnen Entscheidungsformeln in
Zusammenschau den Rückschluss auf eine eindeutige Antragslage nicht zu.
15.
Die Beschwerdegegnerin sah auch in der Beschwerdebegründung eine
Bestätigung dafür, dass nur das erteilte Streitpatent Gegenstand des
Hauptantrags war, da die Beschwerdeführerin die Antragslage nicht in
Frage stellte und sich mit sämtlichen Ansprüchen des Streitpatents
auseinandersetzte. Die Kammer kann auch daraus nicht den Schluss auf
eine eindeutige Antragslage ziehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
die beschwerdeführende Einsprechende sich nur mit dem Anspruch 1 des
Hauptantrags in ihrer Beschwerdebegründung auseinander gesetzt hätte,
wenn der Hauptantrag nur den einen Anspruch und keine abhängigen
Ansprüche gehabt hätte. Ebenso wenig ist der Schluss zu ziehen, dass die
Ansprüche des Hauptantrags identisch mit denjenigen des erteilten
Patents sein mussten, da die Beschwerdeführerin zu sämtlichen Ansprüchen
des Streitpatents Stellung genommen hat.
16.
Aus den oben
genannten Gründen ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass aus der
angefochtenen Entscheidung und aus der Niederschrift sowie aus den im
Verfahren eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten nicht eindeutig
hervor geht, aus welchen Ansprüchen der der angefochtenen Entscheidung
zugrundeliegende Hauptantrag bestand. Damit ist nicht eindeutig, über
welchen Antrag die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung entschieden
hat. Somit ist es der Kammer nicht möglich, die angegriffene
Entscheidung zu überprüfen, und allein deshalb weist das
erstinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel im Sinne von
Artikel 11 VOBK auf, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
rechtfertigt.
(...)
This decision has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2014:T040512.20140605. The whole decision can be found here. The file wrapper can be found here. Photo by Kiran Foster obtained via Flickr (cropped from original).