The decision is in German. Here first a short part is roughly translated into English.
The appellant does not turn up at oral proceedings, having announced before 'not to be represented'. Since this left open that the appellant would turn up himself, the responded had to prepare the case an turn up.This contributed to costs being awarded to the respondent.
The
appellant (patentee) has appealed against the decision of the Opposition
Division, in which the European patent no. 1,127,712 had been revoked. The appellant
and respondent II (Opponent 2) had requested oral proceedings.In the
summons to the oral proceedings, the Board gives its preliminary opinion that the
appeal of appellant is inadmissible. According to the Board the appeal boils
down to the mere assertion that the contested decision is not right, without
mentioning the legal or factual reasons why the decision should be repealed.
This leaves it to the Board and Respondent to speculate about the extent to
which appellant could view the contested decision to be defective. This is
exactly what the filing of a statement of grounds should prevent.By letter,
the appellant had announced that they would not be represented at the oral
proceedings. But such an announcement leaves open the question whether the
complainant would not actually be present. In exercising its responsibility for
the duty of care to their client, the representative of the Respondent II was
therefore forced to prepare and be present at the hearing for the simple reason
that the appellant might still turn up. Reasons for
the Decision1.
AdmissibilityThe
appellant has not responded to the preliminary opinion of the Board an did not
participate in the oral proceedings.Even after
a review of their preliminary opinion, the Board sees no reason to deviate from
it. Since the statement of grounds does not state the legal nor the factual
grounds for overturning the decision, it does not meet the requirements of Rule
99 (2) EPC and is in accordance with Rule 101 (1) EPC to be rejected as
inadmissible.2. Request
for ReimbursementAccording
to Article 104 (1) EPC in opposition proceedings each party bears their won
costs. This is also true in opposition appeal proceedings. However,
reimbursement would be considered, if it is equitable. This is the case where a
party has been lacking in the necessary care and consideration in the process
procedure and therefore has caused the other party costs that could easily have
been avoided without compromising their own legal position.By letter
dated 12 December 2014, the appellant complainant has announced that they would
not be represented at the hearing on 28 January 2015. Such announcement leaves
open, however, whether the complainant herself will actually be present or
holds open still to appear.In
exercising its responsibility for the duty of care to their client the
representatives of the Respondent II have been thus forced to prepare and to be
present at the hearing, to avoid the case that the appellant would still occur.To prevent
this, the appellant would have been able to withdraw their request for oral
proceedings without further ado, what she did not do. Thus, it is
equitable that the appellant bears the costs of respondent II incurred by participating in the hearing (Article
104 (1) EPC).
For these
reasons it is decided:1. The
appeal is rejected as inadmissible.2. The
appellant shall bear the costs incurred by Respondent II by participating in
the oral proceedings of January 28, 2015
In the original German text:
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die
Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 1 127
712 widerrufen worden ist, Beschwerde eingelegt.
Die Einsprüche der Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende)
stützten sich auf die in Artikel 100(a) (fehlende Neuheit, Artikel 54 EPÜ 1973
und mangelnde erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ 1973) und (c) EPÜ
genannten Einspruchsgründe.
Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die
unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der acht Hilfsanträge den in
Artikel 100(c) EPÜ genannten Anforderungen nicht genügen.
II. Am 28. Januar 2015 fand die von der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin II (Einsprechende 2) jeweils hilfsweise beantragte
mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Anwesend war nur der
Vertreter des Beschwerdegegnerin II. Die Vertreter der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin I (Einsprechende 1) hatten zuvor mitgeteilt, dass sie
die jeweilige Partei in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten werden.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents gemäß
Hauptantrag oder gemäß den Hilfsanträgen 1 oder 2, alle Anträge eingereicht
mit der Beschwerdebegründung vom 24. Juni 2013.
Die Beschwerdegegnerin II beantragte, die Beschwerde als
unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen. Ferner beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten, die
der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom
28. Januar 2015 entstanden sind, aufzuerlegen.
IV. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 10 des Hauptantrags
lauten wie folgt: .....
VII. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren
im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Sie sei nicht einverstanden mit der Interpretation der
Einspruchsabteilung, dass das Sicherheitsmerkmal durch jeden (Hauptantrag),
bzw. die (Hilfsantrag 1), bzw. beide (Hilfsantrag 2) Analysatorbereich/e (5,
6) der Verifikationselemente verifizierbar sei, dass es eine unabhängige
Verifizierung gestatte und dass diese Aussage dahingehend zu interpretieren
sei, dass sie es erlaube, entweder eine sukzessive Prüfung mittels eines jeden
Analysatorbereichs oder entsprechend der ursprünglichen Offenbarung eine
Prüfung mittels gleichzeitiger Verwendung beider Analysatorbereiche
durchzuführen.
Dennoch sei im
Hilfsantrag 2, der Begriff "jeden" durch "beide" ersetzt
worden (siehe Beschwerdebegründung "Section 2.1.3 We disagree with the
OD's interpretation that 'the security feature' is verifiable by each of the
analyzer areas (5, 6) of the verification elements allows for independent
verification and that the expression should be interpreted as allowing either
successive examination by each of the analyzer areas in turn, or by concomitant
use of both analyzer areas, as in the original disclosure"; "Section
3.2 We disagree with the OD that replacing 'each' by 'the' in claim 1 has
broadened the meaning of the expression without excluding the interpretation in
2.1.3 of 'by each analyzer area'" und "Section 6.1 We disagree with
the OD that the expression in claim 1 'wherein the security feature (3) is
verifiable by the analyzer areas of the verification elements' is to be
integrated in the same manner as 3.2 and 2.1.3. However, to overcome this
objection of the OD, the word 'each' has been replaced with 'both' in the new
Auxiliary Request 2").
VIII. Die Beschwerdegegnerin I hat sich im
Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch explizite Anträge gestellt.
IX. Die Beschwerdegegnerin II hat im schriftlichen Verfahren
und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: .....
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 habe die
Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 28.
Januar 2015 nicht vertreten sein werde. Eine solche Ankündigung lasse aber
offen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht anwesend sein werde. Bei der
Ausübung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber ihrer Mandantin, sei
der Vertreter der Beschwerdegegnerin II somit gezwungen, sich einerseits
vorzubereiten und andererseits bei der Verhandlung schon aus dem Grund
anwesend zu sein, dass die Beschwerdeführerin dennoch kommen könnte. Somit habe
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin II, die ihr durch die Teilnahme
and der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 entstandenen Kosten zu
erstatten. X. Im Anhang zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der
Beschwerdekammer vertrat die Kammer zur Zulässigkeit folgende vorläufige
Meinung:
"5. Zulässigkeit - Ausreichende Begründung der
Beschwerde
Nach Artikel 12(2) VOBK sollte die Beschwerdebegründung
ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel
anführen.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerde sei nicht
ausreichend begründet (Artikel 108 EPÜ; Regel 99(2) EPÜ). Dies betreffe das Merkmal der unabhängigen Ansprüche des
Hauptantrags, wonach "das mindestens eine Sicherheitselement durch jeden
Analysatorbereich der Verifikationselemente verifizierbar ist", welches
gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung gegen Artikel 123(2) EPÜ
verstoße (siehe Entscheidungsgründe 2.1.3), sowie das diesem Merkmal
entsprechende Merkmal der Hilfsanträge 1 und 2, worin die Wendung "durch
jeden Analysatorbereich" durch die Wendung "durch die
Analysatorbereiche" bzw. "durch beide Analysatorbereiche"
(Unterstreichung ergänzt) ersetzt worden sei.
5.1 Hauptantrag
In der Beschwerdebegründung (Seite 2, Abschnitt 2.1.3) gibt
die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Verständnis dieses Merkmals durch
die Einspruchsabteilung (wonach das "Sicherheitselement" durch
jeden Analysatorbereich für sich alleine genommen - also unabhängig voneinander
- verifizierbar ist) nicht einverstanden ist und statt dessen so verstanden
werden solle, dass eine Verifizierung durch beide Analysatorbereiche entweder
nacheinander oder gleichzeitig stattfinde. Hierbei verweist die
Beschwerdeführerin nur allgemein auf die ursprüngliche Offenbarung und zitiert
keine Textpassagen.
Der Schwerpunkt des Arguments der Beschwerdeführerin liegt
anscheinend auf dem Verständnis des strittigen Merkmals und nicht auf dem
Nachweis der ursprünglichen Offenbarung einiger seiner Auslegungen. Zu dem
Verständnis des strittigen Merkmals wird aber seitens der Beschwerdeführerin
nur ihr mangelndes Einverständnis bzw. ihr Wunsch-Verständnis aufgeführt, ohne
dass dies irgendwie weiter durch Argumente, Tatsachen oder Beweismittel
begründet wurde.
Damit läuft die Beschwerde auf die bloße Behauptung hinaus,
dass die angefochtene Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder
tatsächlichen Gründe zu nennen, aus denen die Entscheidung aufgehoben werden
sollte. Damit überlässt es die Beschwerdeführerin ganz der Kammer und der
Beschwerdegegnerin, Mutmaßungen darüber anzustellen, inwiefern die
Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft ansehen
könnte. Genau dies soll das Erfordernis der Einreichung einer
Beschwerdebegründung verhindern. 5.2 Hilfsantrag 1
Es wurde versucht, durch Änderungen auf die Punkte 3.3 bis
3.5 der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
Die Beschwerdeführerin begründet aber nicht, warum sie mit
Punkt 3.2 der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist.
Damit läuft
die Beschwerde wieder auf die bloße Behauptung hinaus, dass die angefochtene
Entscheidung nicht richtig sei, ohne die rechtlichen oder tatsächlichen Gründe
zu nennen, aus denen die Entscheidung aufgehoben werden sollte. 5.3 Hilfsantrag 2
Die Kammer stimmt vorläufig der Beschwerdegegnerin zu, dass
die im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 1
scheinbar keinen neuen Sachverhalt darstellt. Die sich auf den Hilfsantrag 1
beziehenden (sowohl vorstehenden als auch nachfolgenden) Bemerkungen gelten
entsprechend auch für Hilfsantrag 2".
Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit
Die Beschwerdeführerin hat zu der im Ladungsbescheid
geäußerten vorläufigen Auffassung der Beschwerdekammer nicht Stellung genommen
und auch nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Auch nach nochmaliger Überprüfung ihrer vorläufigen
Auffassung hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, davon abzuweichen. Da
die Beschwerdebegründung somit weder die rechtlichen noch die tatsächlichen
Gründe nennt, aus welchen die Entscheidung aufgehoben werden sollte, entspricht
sie nicht den Erfordernissen der Regel 99(2) EPÜ und ist gemäß Regel 101(1) EPÜ
als unzulässig zu verwerfen.
2. Antrag auf Kostenerstattung
Nach Artikel 104(1) EPÜ trägt im Einspruchsverfahren jede
Partei die ihr erwachsenen Kosten selbst. Das gilt auch im
Einspruchsbeschwerdeverfahren. Eine Kostenerstattung kommt jedoch in Betracht,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn eine Partei es an
der notwendigen Sorgfalt und Rücksicht bei der Verfahrensführung hat fehlen
lassen und dadurch der anderen Partei Kosten verursacht hat, die ohne Weiteres
hätten vermieden werden können, ohne die eigene Rechtsposition zu gefährden.
Mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2014 hat die
Beschwerdeführerin angekündigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 28.
Januar 2015 nicht vertreten sein werde. Eine solche Ankündigung lässt aber
offen, ob die Beschwerdeführerin selbst tatsächlich anwesend sein wird oder
sich offenhält doch noch zu erscheinen.
Bei der Ausübung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht
gegenüber ihrer Mandantinnen sind die Vertreter der Beschwerdegegnerin II somit
gezwungen gewesen, sich vorzubereiten und bei der Verhandlung anwesend zu sein,
um dem Fall vorzubeugen, dass die Beschwerdeführerin dennoch kommen würde.
Um dies zu verhindern hätte die Beschwerdeführerin ihren
Antrag auf mündliche Verhandlung ohne weiteres zurückziehen können, was sie
aber nicht getan hat.
Somit entspricht es der Billigkeit, dass die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 entstandenen Kosten zu tragen hat
(Artikel 104(1) EPÜ). Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die der
Beschwerdegegnerin II durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom
28.Januar 2015 entstanden sind, zu tragen.
This decision has European Case Law Identifier ECLI:EP:BA:2015:T097213.20150128. The whole decision can be found here. The file wrapper can be found here. Photo by James Cridland, retrieved from flickr
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