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T 861/12: attending two oral proceedings at the same time is not possible, however...


In this appeal from an opposition one of the professional representatives requested a postponement of the oral proceedings because he has to attend another oral proceedings at the same date at the same moment in time. The Board acknowledges that one person cannot be present at two locations at the same moment in time. However... in line with a "Notice of the Vice-President of Directorate-General 3 of the European Patent Office" one should also argue why a colleague is not able take over the case and attend the oral proceedings. The Board does not accept general arguments like "there is a special relationship between the client and the professional representative" - this must be substantiated. 
At a certain point in time the Board communicated to the representative that the oral proceedings are not going to be postponed. The Board also pointed to the power of attorney in which the professional representative and his colleagues were appointed by the client. Thus, according to the Board, the client indicated that he accepts that different persons act on their behalf. Shortly after receiving this letter, the professional representative changed the original power of attorney such that his colleagues were not anymore appointed by the client.  According to the Board this is not according to the principle of "good faith". Don't mess with the Board of Appeal.

[...]

Entscheidungsgründe

1. Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung

1.1 Eine mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern kann nach Artikel 15 (2) VOBK auf einen schriftlichen und begründeten Antrag hin nach dem Ermessen der Kammer ausnahmsweise verlegt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer die Mitteilung des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts vom 16. Juli 2007 über mündliche Verhand­lungen vor den Beschwerdekammern des EPA (ABl. EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 3, 115, nachstehend: "Mitteilung").

1.2 Gemäß Nr. 2 der Mitteilung wird eine anberaumte münd­liche Verhandlung nur dann abgesagt und neu anberaumt, wenn der Beteiligte schwerwiegende Gründe vorbringen kann, die die Festlegung eines neuen Termins recht­fertigen. Nr. 2.1 nennt Beispiele für schwerwiegende sachliche Gründe, aus denen die Verlegung einer münd­lichen Verhandlung beantragt werden kann. Wiewohl die beispielhaft genannten Gründe einen möglichen triftigen Antragsgrund darstellen, ergibt sich daraus noch kein Rechtsanspruch auf Verlegung eines anberaumten Termins (T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 3). Neben dem Interesse des Antragstellers an der Verlegung sind auch der Arbeitsorganisation der Kammern sowie den Interessen etwaiger weiterer Verfahrensbeteiligter, aber auch von Parteien in anderen Verfahren, die durch eine Verschie­bung eine zusätzliche Verzögerung erfahren, Rechnung zu tragen (T 518/10 vom 9. April 2013, Punkt 2.3).

1.3 Wenn zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlegung einer mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird, der von einem Verfahrensbeteiligten bestellte Vertreter im Sinne von Artikel 133 (3) oder 134 EPÃœ sei aus einem der in Nr. 2.1 der Mitteilung genannten Gründe an der Teil­nahme verhindert, erfordert Nr. 2.3 der Mitteilung zudem, dass der Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung eine Begründung enthält, warum der ver­hinderte Vertreter nicht durch einen anderen Vertreter im Sinne der Artikel 133 (3) oder 134 EPÃœ ersetzt werden kann. Diese Bestimmung setzt voraus, dass besondere Gründe gegeben sein müssen, die eine Ersetzung des verhinderten Vertreters ausschließen oder zumindest unzumutbar erschweren (T 1011/09 vom 9. November 2012, Punkt 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch T 1610/08 vom 21. September 2011, Punkt 3; T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkte 10 und 12). Zusätzliche Kosten wegen der Ersetzung durch einen anderen Vertreter sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, da davon ausgegangen werden kann, dass derartige Kosten wegen des Einarbei­tungsaufwands generell entstehen (T 1011/09 vom 9. November 2012, Punkt 2.2). Zudem ist zu berücksichti­gen, dass als Substitut eines verhinderten Vertreters im Sinne von Artikel 134 EPÃœ nicht nur ein Vertreter in Frage kommt, der demselben Büro oder Zusammenschluss angehört wie der verhinderte Vertreter (T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkte 4 und 15). Nach Nr. 2.3 der Mit­teilung ist der Ersatz eines verhinderten Vertreters mithin eine Alternative zur Verschiebung einer ange­setzten mündlichen Verhandlung, andernfalls die termin­liche Verfügbarkeit der von den Verfahrensbeteiligten bestimmten Vertreter die Terminierung mündlicher Verhandlungen durch die Beschwerdekammern erheblich erschweren würde (vgl. T 1610/08 vom 21. September 2011, Punkt 3; T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 12).

1.4 In ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 nannte die Ein­sprechende als schwerwiegenden sachlichen Grund für die Verschiebung im Sinne von Nr. 2.1 der Mitteilung, dass der mit der Sache vertraute zugelassene Vertreter an diesem Termin bereits zu einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren geladen worden und daher verhindert sei. Als Beleg für die Verhinderung ihres Vertreters reichte die Einsprechende eine Kopie eines ein anderes Verfahren betreffenden Ladungsbescheids ein.
Die Kammer stellte nicht in Frage, dass ein Vertreter nicht an zwei mündlichen Verhandlungen, die in unter­schiedlichen Verfahren für denselben Termin anberaumt wurden, beide Mandanten vertreten kann. Es stand für die Kammer damit fest, dass der mit der Sache vertraute Ver­treter aus einem sachlichen Grund an der Teilnahme der anberaumten mündlichen Verhandlung verhindert war. Allerdings verkannte die Einsprechende, dass bei dieser Sachlage nach den oben dargelegten Grundsätzen kein Rechtsanspruch auf Verlegung des Termins der kolli­dierenden mündlichen Verhandlung besteht. Vielmehr setzt eine Verlegung nach Nr. 2.3 der Mitteilung voraus, dass eine Ersetzung des verhinderten Vertreters ausgeschlos­sen oder unzumutbar ist (siehe oben Punkt 1.3). Die Gründe hierfür sind vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

1.5 Die Ausführungen der Einsprechenden in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 betreffend Nr. 2.3 der Mitteilung enthielten indes keine hinreichende Begründung, weshalb eine Ersetzung des verhinderten Vertreters im Sinne von Artikel 134 EPÜ vorliegend nicht möglich sei:

1.5.1 Die Einsprechende machte geltend, der verhinderte Ver­treter verfüge über spezielles Wissen in Bezug auf sowohl die rechtlich relevanten als auch die technisch wichtigen Hintergründe des Falls. Die Einsprechende äußerte sich aber nicht konkret, was das spezielle Wissen des verhinderten Vertreters sein könnte und weshalb dieses Wissen eine Ersetzung des verhinderten Vertreters durch einen anderen der mit Vollmacht vom 8. August 2012 bestellten Vertreter ausschließen oder zumindest unzumutbar erschweren sollte.
Wie die Kammer in ihrem Ladungsbescheid mitteilte, soll­te anlässlich der anberaumten mündlichen Verhandlung einzig die Frage entschieden werden, ob innert der Beschwerdefrist eine Beschwerde eingelegt wurde und ob diese den Erfordernissen des Artikels 108 EPÃœ sowie gegebenenfalls der Regel 99 EPÃœ genügt. Es war daher für die Kammer nicht nachvollziehbar, welche "technisch wichtigen Hintergründe" hier eine Rolle spielen könnten. Zu den an der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 zu erörternden Rechts- und Tatfragen hatte sich die Ein­sprechende bereits in ihrer Eingabe vom 23. August 2012 eingängig geäußert. Sollten nachträglich neue relevante Fakten aufgetaucht sein, so beließ die Einsprechende die Kammer darüber im Dunkeln.
Mangels Substantiierung durch die Einsprechende konnte die Kammer daher bei der Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 15 (2) VOBK das behauptete spezielle Wissen nicht als Grund gegen die Ersetzbarkeit des verhinderten Vertreters berücksichtigen.

1.5.2 Es waren für die Kammer darüber hinaus auch keine besonderen, das Ãœbliche übersteigende Schwierigkeiten erkennbar, die eine Ersetzung des verhinderten Ver­treters sowie die Einarbeitung durch einen anderen Ver­treter in der verbleibenden Zeit zwischen Antragstellung und mündlicher Verhandlung (siehe T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkte 10 und 12) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, zumal der ausführliche Ladungsbescheid der Kammer keine neuen Fragen aufge­worfen hatte. Der mit dem Ersatz des verhinderten Ver­treters allenfalls verbundene zusätzliche Arbeits- und Kostenaufwand allein rechtfertigte nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht die Verlegung der mündlichen Verhandlung.

1.5.3 Auch der Umstand, dass die Einsprechende in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch einen anderen als den verhinderten Vertreter ausdrücklich widersprach, stellte nach Auffassung der Kammer keinen triftigen Grund dar, der die Ersetzung des verhinderten Vertreters ausge­schlossen und die Verlegung der Verhandlung gerecht­fertigt hätte. Würde ein solches, nicht weiter begrün­detes Festhalten eines Verfahrensbeteiligten an einem Vertreter seiner Wahl einem möglichen Ersatz desselben im Sinne von Nr. 2.3 der Mitteilung entgegenstehen, wäre diese Vorschrift der Mitteilung weitestgehend ihres Sinnes beraubt (vgl. T 1610/08 vom 21. September 2011, Punkt 3; T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 12). Das Beharren der Einsprechen auf die Vertretung durch den verhinderten Vertreter war vorliegend auch deswegen durch kein schutzwürdiges Interesse begründet, weil die Einsprechende in ihrer Vollmacht vom 8. August 2012 neben dem verhinderten Vertreter fünf weitere zugelassene Vertreter namentlich für das vorliegende Beschwerdeverfahren bevollmächtigt hatte. Eine solche dem EPA gegenüber erklärte Vollmacht ist sowohl in ihrer Gültigkeit als auch in ihrem Umfang vom Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten unabhängig und gibt allen genannten Vertretern unterschiedslos dieselbe Vertretungsmacht. Zeitgebundene Verfahrens­handlungen können von jedem Bevollmächtigten durchführt werden, so dass ein mit einer Sache vornehmlich befass­ter Vertreter durch seine Kollegen ersetzt werden kann. Die Einsprechende brachte keine Gründe (z.B. verfahrens­rechtliche Komplexität, ungenügend Zeit für die Einar­beitung) vor, weshalb keinem der von ihr bestellten Ver­treter zugemutet werden konnte, den verhinderten Kol­legen zu ersetzen. Für die Kammer waren auch keine solchen Gründe zu erkennen. Mangels nachvollziehbarer Rechtfertigung für ein Festhalten am verhinderten Ver­treter, ging das Insistieren der Einsprechenden objektiv nicht über den Wunsch hinaus, sich in einer mündlichen Verhandlung von einem gewohnten Vertreter vertreten zu lassen. Ein solcher Wunsch ist aber unter Nr. 2.3 der Mitteilung unbeachtlich (T 1011/09 vom 9. November 2012, Punkt 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5.4 Mangels substantiierter Begründung gemäß 2.3 der Mit­teilung konnte die Kammer dem Antrag auf Verlegung auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 5. Januar 2016 nicht stattgeben, worüber die Einsprechende in einem Bescheid vom 14. Januar 2016 informiert wurde.

1.6 Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 hielt die Ein­sprechende an ihrem Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung fest. Wie schon beim ursprüng­lichen Antrag vom 5. Januar 2016 ließ die Kammer gelten, dass ein wesentlicher Hinderungsgrund im Sinne von Nr. 2.1 der Mitteilung vorlag. Es fehlte jedoch weiter­hin eine hinreichende Begründung nach Nr. 2.3 der Mitteilung:

1.6.1 Die Einsprechende berief sich auf ein besonderes Ver­trauensverhältnis zum verhinderten Vertreter, das auf der Erörterung der Beschwerdesache bei einem persön­lichen Treffen beruhe. Die Einsprechende bezog sich vage darauf, dass dem Vertreter anlässlich dieses Treffens tatsächliche Ereignisse dargelegt wurden, "die für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls relevant sein können". Sie machte aber - wie schon in ihrem An­trag vom 5. Januar 2016 - keine konkreten Ausführungen, welche Informationen der verhinderte Vertreter erhalten hatte. Es war daher nicht nachvollziehbar, ob die Infor­mationen geeignet waren, das behauptete Vertrauensver­hältnis zu begründen und den Wunsch auf Vertretung durch den verhinderten Vertreter zu rechtfertigen, oder ob sie einem zu bestimmenden Substituten des verhinderten Ver­treters im Hinblick auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hätten weitergegeben werden können. Die Kammer konnte daher das behauptete Vertrauensverhältnis nicht berücksichtigen.

1.6.2 Die Einsprechende machte weiter geltend, sie habe ein Recht auf freie Anwaltswahl, welches einen Ersatz des bestimmten Vertreters im Falle seiner Verhinderung aus­schließe. Sicherlich ist es das Recht eines Verfahrens­beteiligten, seinen Vertreter im Sinne von Arti­kel 133 (3) oder Artikel 134 EPÃœ frei zu bestimmen. Dies geschah vorliegend mit Vollmacht vom 8. August 2012, die dem EPA am 23. August 2012 mitgeteilt wurde. Bei Ver­hinderung eines frei gewählten zugelassenen Vertreters an einer mündlichen Verhandlung, die dieser Verfahrens­beteiligte beantragt hat und zu der er ordnungsgemäß geladen wurde, folgt indes aus der freien Anwaltswahl nicht zwingend ein Recht auf Verschiebung des Termins für die mündliche Verhandlung (siehe T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 12).

Vorliegend betraute die Einsprechende mit Vollmacht vom 8. August 2012 insgesamt sechs zugelassene Vertreter im Sinne von Artikel 134 EPÃœ mit der Wahrung ihrer Interes­sen. In ihrem Gesuch vom 5. Januar 2016 legte die Ein­sprechende zwar dar, dass einer dieser frei gewählten Vertreter verhindert war, nannte aber keinen zureichen­den Grund, warum kein anderer der verbleibenden fünf frei gewählten Vertreter den Verhinderten ersetzen konnte. Nachdem die Kammer auf diesen Umstand hinge­wiesen hatte, widerrief die Einsprechende ihre Vollmacht vom 8. August 2012 und ersetzte diese durch eine Voll­macht vom 20. Januar 2016, die nur den verhinderten Vertreter ermächtigte. Es steht der Einsprechenden zwar auch frei, erteilte Vollmachten zu widerrufen. Wie das gesamte Handeln eines jeden Verfahrensbeteiligten muss auch eine solche Verfahrenshandlung dem Grundsatz des guten Glaubens (principle of good faith) genügen. Adressaten dieses Grundsatzes sind nämlich auch die Verfahrensbeteiligten selbst (G 2/97, ABl. EPA 1999, 123, Punkt 4.2; R 4/09 vom 30. April 2010, Punkt 2.3.2; T 991/07 vom 30. März 2010, Punkt 2.3; T 669/90, ABl. EPA 1992, 739, Punk 2.3). Als Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben verlangt dieser Grundsatz von den Verfahrensbeteiligten eine redliche Verfahrensführung. Wenn die Einsprechende fünf der ursprünglich sechs bevollmächtigten Vertretern die Vollmacht entzieht, obschon sie weiß, dass der verbleibende Vertreter an einer zuvor anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, und wenn sie für den Widerruf der früheren Vollmacht kein schützenswertes Interesse geltend machen kann, so handelt sie nicht gutgläubig. Denn ihr Verhalten lässt objektiv nur auf die Absicht schließen, die beantragte Verlegung der anberaumten mündlichen Verhandlung zu erzwingen und damit eine Entscheidung hinauszuzögern. Nach dem Rechtsgrundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans (siehe hierzu T 1705/07 vom 10. Juni 2010, Punkt 8.7; T 23/10 vom 18. Januar 2011, Punkt 2.8; T 1125/10 vom 7. Februar 2013, Punkt 1.3; T 736/14 vom 25. Februar 2016, Punkt 3.2.2) soll die Einsprechende aus ihrem Handeln, das auf die nachträgliche Vereitelung einer Ersetzung des verhinderten Vertreters gerichtet war, keinen Vor­teil oder Nutzen ziehen. Der Widerruf der Vollmacht vom 8. August 2012 kann daher unter Nr. 2.3 der Mitteilung keine Beachtung finden. Andernfalls würde der Ein­sprechenden erlaubt, zum Nachteil der Patentinhaberin und von Parteien in anderen Beschwerdeverfahren die Terminierung der mündlichen Verhandlung zu diktieren (im Ergebnis gleich T 699/06 vom 29. Juni 2010, Punkt 12). Die nach ihrem Antrag vom 5. Januar 2016 seitens der Einsprechenden herbeigeführte Eingrenzung eines möglichen Ersatzes für den verhinderten Vertreter ist daher unbeachtlich.

1.6.3 Mangels substantiierter Darlegung außerordentlicher Um­stände, die eine Ersetzung des verhinderten Vertreters im Sinne von Nr. 2.3 der Mitteilung ausgeschlossen oder zumindest unzumutbar erschwert hätten, konnte dem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung auch auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 22. Januar 2016 nicht stattgegeben werden.

1.7 Der Schriftsatz der Einsprechenden, den diese am Freitag 26. Februar 2016, um 16:43 Uhr, also zwei Werktage vor der mündlichen Verhandlung per Fax einreichte, führt zu keiner anderen Beurteilung ihres Antrags auf Terminver­legung:
Die Einsprechende verkennt, dass eine Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht nur einen Ver­hinderungsgrund im Sinne von Nr. 2.1 der Mit­teilung voraussetzt, sondern auch einen Grund, weshalb ein verhinderter Vertreter nicht ersetzt werden kann (Nr. 2.3 der Mitteilung). Die Ladung des gewohnten Vertreters der Einsprechenden zu zwei gleichzeitig stattfindenden mündlichen Verhand­lungen vor dem EPA war daher für sich allein nicht ausreichend, um dem Antrag auf Verlegung stattzu­geben.
- Die Einsprechende blendet weiter aus, dass sie mit dem Widerruf ihrer Vollmacht vom 8. August 2012 am 22. Januar 2016 eine weitere Tatsache schuf, so dass nicht ausschließlich die Ladung des gewohnten Vertreters der Einsprechenden zu zwei gleichzeitig stattfindenden mündlichen Verhandlungen vor dem EPA einer Vertretung der Einsprechenden an der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht entgegenstand.
- Was den Vorwurf des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anbelangt wird auf Punkt 1.6.2 vorstehend verwiesen.
- Der Eindruck der Einsprechenden, dass die Kammer die von der Einsprechenden erhobene Beschwerde als unberechtigt ansehe, ist unzutreffend und geht an der Sache vorbei: In Bezug auf den Verlegungs­an­trag stellte sich einzig die Frage, ob die Ein­sprechende für ihr Festhalten am verhinderten Ver­treter schützenswerte Interessen (siehe dazu etwa T 1067/03 vom 4. Mai 2005) geltend machen konnte oder nicht.
Soweit die Einsprechende ausführt, dass die Beauf­tragung und Bevollmächtigung mehrer Vertreter üblich sei und dazu diene, notwendige Verfahrens­handlungen anstelle eines gegebenenfalls verhin­derten Vertreters durchführen zu können, bestätigt sie die Haltung der Kammer, die einen Ersatz des verhinderten Vertreters für zumutbar erachtete. Dass eine Vollmacht für mehrere Vertreter ein Ver­trauensverhältnis zu einem bestimmten Vertreter nicht ausschließt, wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt. Nur wäre ein solches von der Ein­sprechenden substantiiert darzutun gewesen. Davon abgesehen würde selbst dann, wenn ein Vertrauens­verhältnis festgestellt würde, ein solches nicht zwingend den Ersatz des verhinderten Vertreters im Sinne von Nr. 2.3 der Mitteilung ausschließen (T 1610/08 vom 21. September 2011, Punkt 3). Viel­mehr erfordert Artikel 15 (2) VOBK eine Abwägung der Gesamtumstände. Von daher obliegt dem Ver­fahrensbeteiligten, der eine Verlegung der münd­lichen Verhandlung beantragt, auch diejenigen schützenswerten Interessen substantiiert darzu­legen, die dem Ersatz des vertrauten Vertreters entgegenstehen. Dies hat die Einsprechende aber auch in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2016 nicht getan.

[...]
This decision T 861/12 (pdf) has European Case Law Identifier:  ECLI:EP:BA:2016:T086112.20160302. The file wrapper can be found here. Photo "Alpaca steps on my toes" by Yoku Honda obtained via Flickr under CC BY-SA 2.0 license (no changes made).

Comments

  1. A messy tactic indeed. Why not just argue why one representative would be preferred over another, even though both were appointed?

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  2. Dear anonymous of 08.04.2016: that is exactly the type of argument the Boards do not want to hear! The decision is abundantly clear in this respect.

    There is a long line of case law according to which a request for postponement is not granted if there is no explanation as to why another representative, be it from the same firm, or even from another one cannot represent the client.

    The notion of representative of choice is not a reason to postpone oral proceedings. That changing representative is also a question of costs is irrelevant for the BA. See for instance T 2522/10, T 699/06 or
    T 1610/08.
    Even a request for postponement, so that a representative of choice could act before the EBA when hearing the admissibility of a petition for review was not allowed exactly for this reason, see R 3/08.
    No more need to be said, or?

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  3. What might have played a role here is that there was little to discuss at the oral proceedings. The appeal fee had been paid, but no notice of appeal had been filed. No request for re-establishment was filed. So the appeal was going to be inadmissible. Insisting on oral proceedings in such a situation is, well, the appellant's right. But then the board has the right to refuse a lazily substantiated request for postponement. (Really, how is having met the client personally going to help you in a case like this... at least try to explain that, if you're half serious.)

    Had the case been about complicated issues of inventive step, or about complicated factual situations relating to a request for re-establishment, the board might have granted the request without asking further questions.

    Let's see if the appellant will now file a petition.

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  4. I honestly do not think that the position of the BA would have been any more lenient if complicated issues had been at stake.

    It is a general position of the BA that any requests for postponement which are not accompanied by a reason why another representative cannot replace the original one are doomed to fail. As said above, the notion of representative of choice is a notion foreign to the BA. One may like it or not, but it is fact.

    Even if since 2009, the reasons for which a request for postponement of OP before an Examining or Opposition Division can be granted have been enlarged, the last version of the Guidelines E-II-7 has made the following clear:
    "If during the procedure substantive submissions were made by several representatives of a firm, an indication must be given why none of those who previously made such submissions can present the case at the oral proceedings, i.e. why the representative who cannot attend is essential or why the others are also unable to attend."

    After being more lenient for a while, Examining and Opposition Division will not accept postponement if one of a plurality of representatives from the same firm having acted in a file is not able to attend at the proposed date.

    So even in first instance the notion of representative of choice is not so strong that it can help postponing an OP.

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  5. If the board had allowed the request for postponement, it would likely not even have been mentioned in the decision and therefore have gone unnoticed. Boards may have the right to refuse a request for postponement, but they do not have the obligation. We just don't notice it when postponement is granted.

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  6. Anonymous 9 April 2016 at 20:06: please note "argue why". I did not say that a preference per se will suffice, or that the request is necessarily going to be granted. Apparently, for that, a very good reason is needed, indeed. (As you well pointed out.)

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  7. Just for statistics, I would like to add that we had several requests for postponements of oral proceedings allowed last year, and to my knowledge none of the requests detailed on why another attorney cannot take over the case. Reasons were in most cases two oral proceedings on the same day (all in fall/winter, for some reason), one was due to sickness of the representative.

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  8. I onder what would have happened if the representative's firm would have informed the applicant that it can no longer represent the applicant because quality standards can not be met as the most appropriate representive is not available.

    And then the applicant informs the BOA that it finds itself unrepresented at short notice in such complex technical and legal file, can OPs please be postponed so that another representative may study the case and represent the applicant?

    And then, once postponed, the original firm finds itself in a position again to represent again the applicant, who is happy to come back.... problem solved.

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  9. To Anonymous "argue why":
    "Argue why" is certainly a good idea, but this is exactly the type of discussion the Boards do not want to enter. Just take a look at the decisions T 2522/10, T 699/06, T 1610/08 or R 3/08. No more need to be said.

    To "clever" representative of 20.04-20.13:
    If you really think that such tricks would eventually help your client and the whole firm of representatives you are either naive or living on another planet. There is nothing to wonder about it. It can only be detrimental to your cause.
    When you see how the Board was displeased in the present case, would you on top of this take the risk of being know as an awkward party/representative? This is probably the case of the present representative/party.
    Exactly as representatives know "difficult" examining/oppositions or Boards, the mirror image is true as well. After all we are all human.
    In behaving in such a matter do not be surprised that in the future any possible discretion which could go in your favour will not be exercised to your advantage. This does not mean that decisions will be against the law. But things are never black or white, and grey has lots of nuances, and a decision can go in one direction or another and still be perfectly reasonable and arguable.

    To sum it up and in the same vein, T 1094/07 illustrates another possibility which has not been proposed above here. In T 1094/07, one day before the OP before the ED, the representative gave up his mandate and requested postponement. The OP took place in absence of the representative/applicant.
    Although interlocutory revision was eventually granted, the appeal fee was not reimbursed. Look especially at Point 3.1 of the reasons! So even giving up the mandate does not help! Here again, no more need to be said.

    To be honest, the discussion should come to an end. Just keep in mind that the BA are not willing to postpone for reasons they consider not valid. And we all should know what they are.

    Rather than devise some clever way to force BA or divisions to postpone, please use your energy for more intelligent things.

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  10. What should prevail? One's own conviction that a certain decision is justified? Or an assumption that the other party does not want to get into a certain discussion with you?

    "No more needs to be said."

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  11. Any contribution is worth making and any discussion can bring matters forward. By refusing a discussion nothing is to be gained. It is certainly not a question of a prevailing opinion.
    I fully understand and agree that the requirements set by the Boards are difficult to meet, and bring about difficulties for parties and their representatives, but they are there, whether we like it or not. Just look at case law and draw reasonable conclusions.
    Even in first instance the situation has changed since 2009, when the conditions for postponement have been eased. One could just wonder why.
    If you do not like to face reality and prefer to stick your head in the sand, please do not complain later that your bottom has been smacked. Indeed, no more needs to be said.

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