T 738/13 Right to be heard
In this appeal from examination, the Board has to decide if
the Examining Division has violated the applicant’s right to be heard by not
motivating its decision well.
The applicant had requested supplementing the Examining
Division by a legally qualified examiner. This was refused and motivated only by
citing the relevant section of the Guidelines. The Board sympathizes with the
applicant but finds in this case the brief motivation acceptable.
The Board does agree that the lack of inventive step
decision is not adequately reasoned. The applicant had submitted a thorough
problem-solution approach reasoning. The division is silent in its decision on
this reasoning. The Board considers submitting the case back, but first spots a
new clarity issue. The Boards takes this upon its own shoulders. The applicant manages
to overcome the Art.84 objection. The Board then submits the case back for
further examination.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat Beschwerde gegen
die Entscheidung der Prüfungsabteilung eingelegt, mit der die Europäische
Patentanmeldung Nr. 05 779 353.1 zurückgewiesen wurde.
II. Die Prüfungsabteilung begründete ihre Entscheidung
damit, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von D1 als
nächstliegendem Stand der Technik in Verbindung mit D2, D6 oder D9 nicht
erfinderisch sei. Sie wies darüber hinaus Änderungen an Anspruch 1 eines
dritten Hilfsantrags zurück mit der Begründung, dass die hinzugefügten Merkmale
einem abhängigen Anspruch entnommen waren, der auf Grund eines
Einheitlichkeitseinwands nicht recherchiert wurde, so dass die Stellungnahme
der Großen Beschwerdekammer G 2/92 in Verbindung mit Regel 64 (1) EPÜ eine solche
Änderung ausschließe. Einen hilfsweise gestellten Antrag der Anmelderin, die
Prüfungsabteilung durch einen rechtskundigen Prüfer zu ergänzen, hat sie mit
Verweis auf die Richtlinien zur Prüfung C-VIII, 7 abgelehnt.
III. Mit der Beschwerdebegründung verfolgte die
Beschwerdeführerin ihre der Entscheidung zugrundeliegenden Anträge weiter. Sie
bemängelte zudem, dass die Entscheidung in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft
sei. Einerseits sei das rechtliche Gehör hinsichtlich im Verfahren
vorgetragener und in der Entscheidung unberücksichtigt gebliebener Argumente
zur erfinderischen Tätigkeit u.a. beim Hauptantrag verletzt und die
Entscheidung, die Prüfungsabteilung nicht zu erweitern, nicht begründet.
Andererseits stütze sich die Zurückweisung des dritten Hilfsantrags auf eine
falsche rechtliche Grundlage, da die zitierte G 2/92 mit Einführung der Regel
86 (4) EPÜ 1973 (entsprechend Regel 137 (5) EPÜ) überholt sei. In diesem
Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin auch die Vorlage einer Frage an
die Große Beschwerdekammer.
IV. Die Beschwerdeführerin wurde zur mündlichen Verhandlung
vor der Beschwerdekammer geladen. In einer Mitteilung zur Vorbereitung auf die
mündliche Verhandlung teilte die Kammer der Beschwerdeführerin unter anderem
mit, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags das
Erfordernis des Artikels 84 EPÜ nicht zu erfüllen schien. Hinsichtlich der von
der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel an der Entscheidung der
Prüfungsabteilung sah die Kammer vorläufig keinen Grund zur sofortigen
Zurückverweisung der Sache an die Prüfungsabteilung.
V. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 reichte die
Beschwerdeführerin Hilfsanträge 1 bis 4 ein.
VI. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand
am 1. Juli 2016. Die Beschwerdeführerin reichte einen geänderten Anspruchssatz
als Hauptantrag ein.
VII. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene
Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage des Hauptantrags,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016, oder auf Grundlage
des Hilfsantrags 1, ebenso eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 1.
Juli 2016, oder auf der Grundlage der Hilfsanträge 2 bis 5, eingereicht mit
Schreiben vom 31. Mai 2016 zu erteilen. Sie beantragte weiter die
Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz.
VIII. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Armaturenbrett (1) oder Innenverkleidung (131) für ein
Kraftfahrzeug oder Fahrzeug (120) mit einem Träger (37) und einem über dem
Träger (37) angeordneten gewebten Überzug (20), wobei der gewebte Überzug (20)
Kettfäden (45) und Schussfäden (46) sowie Bindungspunkte (47) bezüglich der
Kettfäden (45) und Schussfäden (46) umfasst, und wobei die Dichte der
Bindungspunkte (47) derart unabhängig von der Oberflächengeometrie des Trägers
(37) ist, dass
der Träger (37) einen Bereich (40) mit einer planen
Oberfläche, auf dem ein Teil des gewebten Überzugs (20) angeordnet ist, und
einen Bereich (42, 43) mit einer konvexen Oberfläche aufweist, auf dem ein Teil
des gewebten Ãœberzugs (20) angeordnet ist, wobei die Dichte der Bindungspunkte
(47) des gewebten Überzugs (20) oberhalb des Bereichs (40) des Trägers (37) mit
der planen Oberfläche gleich der Dichte der Bindungspunkte (47) des gewebten
Überzugs (20) oberhalb des Bereichs (42, 43) des Trägers (37) mit der konvexen
Oberfläche ist, oder
der Träger (37) einen Bereich (40) mit einer planen
Oberfläche, auf dem ein Teil des gewebten Überzugs (20) angeordnet ist, und
einen Bereich (41) mit einer konkaven Oberfläche aufweist, auf dem ein Teil des
gewebten Ãœberzugs (20) angeordnet ist, wobei die Dichte der Bindungspunkte (47)
des gewebten Überzugs (20) oberhalb des Bereichs (40) des Trägers (37) mit der
planen Oberfläche gleich der Dichte der Bindungspunkte (47) des gewebten Überzugs
(20) oberhalb des Bereichs (41) des Trägers (37) mit der konkaven Oberfläche
ist."
Entscheidungsgründe
1. Artikel 11 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
(VOBK) bestimmt, dass die Kammer die Angelegenheit an die erste Instanz
zurückverweist, wenn das Verfahren vor der ersten Instanz wesentliche Mängel
aufweist, es sei denn, dass besondere Gründe gegen die Zurückverweisung
sprechen.
2. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem bemängelt, dass
die Prüfungsabteilung ihre Ermessensentscheidung, die Abteilung nicht um einen
rechtskundigen Prüfer zu ergänzen, nicht begründet hat.
2.1 Nach Artikel 18 (2) EPÜ wird die Prüfungsabteilung durch
einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, wenn die Prüfungsabteilung nach Art der
Entscheidung dies für erforderlich hält. Der Prüfungsabteilung wird also bei
der Entscheidung über die Ergänzung ein Ermessen eingeräumt, welches sie im
Fall einer Ablehnung in der Tat zu begründen hat.
2.2 Die Kammer kann allerdings im vorliegenden Fall keinen
Fehler bei der Ausübung des Ermessen und der Begründung in der Entscheidung
erkennen. Die Prüfungsabteilung hat ihre Ablehnung zwar äußerst knapp mit
Verweis auf die entsprechenden Stelle der Prüfungsrichtlinien, C-III 7, Ausgabe
Juni 2012, begründet. Diese Begründung kann aber unter den zugrundeliegenden
Umständen als ausreichend angesehen werden.
2.2.1 Die Anmelderin hat den Antrag auf Ergänzung der
Prüfungsabteilung in ihrem Schreiben vom 6. September 2012 gestellt. Darin
heißt es auf Seite 4:
"Hilfsantrag 3 ist daher zulässig. Sofern die
Prüfungsabteilung weiterhin die Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 verneinen
sollte, wird hilfsweise beantragt die Prüfungsabteilung um einen rechtskundigen
Prüfer zu erweitern".
Eine Begründung dieses Antrags findet sich dort nicht.
Des weiteren ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung
vor der Prüfungsabteilung zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung um 9:03
Uhr eröffnet wurde. Nach Feststellung der Anträge und Überprüfung der Vollmacht
des Vertreters wurde von der Anmelderin der Antrag auf Ergänzung der
Prüfungsabteilung erneut gestellt. Darauf wurde laut unbestrittenem Protokoll
die Verhandlung von 9:03 Uhr bis 9:08 Uhr unterbrochen. Danach verkündete die
Prüfungsabteilung ihre Entscheidung, dass sie eine Ergänzung nicht für
erforderlich halte. Obwohl dem Protokoll explizit nicht zu entnehmen ist, ob
die Anmelderin mündlich eine Begründung für ihren Antrag vorgetragen hat, kann
die Kammer zumindest auf Grundlage der angegebenen Zeitspanne im Protokoll
davon ausgehen, dass kein neues substantielles Vorbringen hierzu erfolgt sein
kann. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im übrigen auch nicht behauptet.
2.2.2 Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Kammer
nicht nachvollziehbar, dass es einer ausführlicheren Begründung der Ablehnung
des Antrags in der Entscheidung bedurft hätte. Der Entscheidung liegt offenbar
die Auffassung zugrunde, dass die Prüfungsabteilung sich zur Beantwortung der
aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Erweiterung der Abteilung befähigt sah. Eine
weitergehende Begründung erscheint auch nicht erforderlich, da einer
Prüfungsabteilung die Befähigung der Beantwortung entsprechender
verfahrensrechtlicher Fragen grundsätzlich nicht abgesprochen werden kann.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihre Mitglieder die erforderlichen
Kenntnisse besitzen, um solche Fragen zu beantworten. Aus dem Umstand, dass die
Abteilung die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin offenbar nicht teilte,
folgt jedoch nicht, dass eine Erweiterung der Abteilung hätte stattfinden
müssen.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat dem widersprechend
vorgetragen, dass sich die weitere Begründungspflicht implizit aus ihrem
Vorbringen im Schreiben vom 6. September 2012 ergebe.
2.3.1 Unter Punkt I des Schreibens hat die
Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 vorgetragen. Darin hat
sie sich detailliert mit der Rechtsgrundlage für die mögliche Entscheidung der
Prüfungsabteilung, diesen Hilfsantrag nicht zuzulassen, auseinandergesetzt und
begründet, warum diese ihrer Meinung nach falsch ist (siehe Punkte II und III
oben). Sie hat außerdem argumentiert, warum der der Auffassung der
Prüfungsabteilung zugrundeliegende Einheitlichkeitseinwand nicht greife, um
dann abschließend obigen Antrag zu formulieren.
2.3.2 Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei daher die
Entscheidung über die bei der Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 anzuwendenden
Rechtsgrundlage, d.h. ob die Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in G
2/92 seit Einführung der Regel 86 (4) EPÜ 1973, bzw. 137 (5) EPÜ überholt sei,
eine komplizierte Rechtsfrage, die die Ergänzung gerechtfertigt hätte.
2.3.3 Die Kammer kann dieses Argument nicht akzeptieren. Die
im Vorlauf zu dem schriftlichen Antrag auf Ergänzung der Prüfungsabteilung
gemachten Ausführungen stellen die rechtliche Argumentation der
Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren dar. Sie sind aber keine Begründung,
auch nicht implizit, für den am Ende des Abschnitts ohne weitere Bezugnahme auf
den vorausgehenden Vortrag gestellten Antrag.
3. Allerdings weist die angefochtene Entscheidung Mängel
unter anderem dahingehend auf, dass Argumente der Beschwerdeführerin, die sie
im Prüfungsverfahren in Antwort auf einen Einwand unter Artikel 56 EPÜ
bezüglich der ursprünglich eingereichten Ansprüche (entsprechend dem
Hauptantrag der angefochtenen Entscheidung) vorgetragen wurden, in der
Begründung der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.
3.1 Insbesondere hatte die beschwerdeführende Anmelderin in
ihrem Schreiben vom 6. September 2012 unter Punkt III, letzter Absatz der Seite
5, in Antwort auf den Einwand im Bescheid im Anhang zur Ladung zur mündlichen
Verhandlung vor der Prüfungsabteilung dargelegt, dass das aus D1 bekannte
Gewebe ein aktives Gewebe mit Fäden aus Formgedächtnis-Metalllegierungen sei,
die es ermöglichen sollten, die Geometrie des aktiven Gewebes zu variieren. Der
Einsatz von Geweben nach D2 bis D7 (D7 entsprechend D9 in der angefochtenen
Entscheidung) würde die in D1 beschriebene Vorrichtung unbrauchbar machen, da
diese dann gerade nicht mehr in der Lage sei, ihre Geometrie zu ändern. Somit
wäre der Fachmann von einer Kombination von D1 mit D2 bis D7 (D9) abgehalten.
3.2 Die angefochtene Entscheidung der Prüfungsabteilung enthält
zwar einen ausführlich begründeten Aufgabe-Lösung-Ansatz zum Hauptantrag. Das
oben wiedergegebene Argument findet in der Entscheidung aber keine Entgegnung.
Es ist der Akte des Prüfungsverfahrens auch nicht zu entnehmen, dass dieses
Argument fallengelassen wurde. Das Argument wurde ganz im Gegenteil auch in der
Beschwerdebegründung aufrechterhalten. Die Prüfungsabteilung hat der Sache
allerdings nicht abgeholfen (Artikel 109 EPÜ), so dass die Kammer davon
ausgehen muss, dass sie das Argument nicht überzeugt hat. Die Gründe hierfür
sind weder für die Beschwerdeführerin noch für die Kammer sofort erkennbar.
Somit wurde das rechtliche Gehör (Artikel 113 (1) EPÜ) der Beschwerdeführerin
verletzt, was in der Regel eine sofortige Zurückverweisung der Sache an die
erste Instanz rechtfertigt.
3.3 Die Kammer war allerdings der vorläufigen Auffassung,
dass die mit der Beschwerde anfänglich verfolgten ursprünglich eingereichten
Ansprüche des Hauptantrags wenigstens prima facie dem Erfordernis der Klarheit
(Artikel 84 EPÜ) nicht genügten. Eine sofortige Zurückverweisung der Sache an
die Prüfungsabteilung, hätte dazu geführt, dass die Sache mit einer
voraussichtlich vollständig begründeten Entscheidung zur erfinderischen
Tätigkeit aber mit dem gleichen Mangel an Klarheit nach einiger Zeit wieder zur
Kammer zurückgekommen wäre. Deswegen hat sich die Kammer entschieden, das
Erfordernis des Artikels 84 EPÜ hinsichtlich des in ihrer Mitteilung zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwands sofort zu prüfen.
3.4 Obwohl die Entscheidung der Prüfungsabteilung auch in
anderen Punkten ähnliche Mängel aufzuweisen scheint (z.B. hinsichtlich der
behaupteten fehlenden Begründung zur mangelnden Einheitlichkeit, die der
Ablehnung des Hilfsantrags 3 zugrunde zu legen wäre, bzw. keine Stellungnahme zum
von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorliegen eines engen technischen
Zusammenhangs zwischen den Merkmalen der Ansprüche, die von der
Prüfungsabteilung als uneinheitlich angesehen wurden, vgl. Übergang der Seiten
3 und 4 im Schreiben vom 6. September 2012), hat die Kammer das ihr in Artikel
11 VOBK gegebene Ermessen in der mündlichen Verhandlung dahingehend ausgeübt,
unter Berücksichtigung der oben dargelegten besonderen Umstände, die
Angelegenheit nicht sofort an die erste Instanz zurückzuverweisen.
4. Der von der Kammer erhobene Einwand unter Artikel 84 EPÜ
hat dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die Ansprüche ihres Hauptantrags
substanziell geändert hat. Sie hat gemäß Anspruch 1 des nunmehr geltenden
Hauptantrags die Formulierung im ursprünglichen Anspruch 1 "im
Wesentlichen unabhängig" durch "derart unabhängig" ersetzt und
die Merkmale der ursprünglichen abhängigen Ansprüche 2 und 3 hinzugefügt.
Außerdem wurde der ursprüngliche unabhängige Verfahrensanspruch 16 ersatzlos gestrichen.
Die Kammer sieht damit den von ihr erhobenen Einwand unter Artikel 84 EPÜ
ausgeräumt.
5. Durch die Änderungen hat sich einerseits der Gegenstand
der Beschwerde substanziell geändert. Andererseits müssten die oben unter Punkt
3.1 genannten unberücksichtigt gebliebenen Argumente der Beschwerdeführerin bei
der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zum ersten Mal von der Kammer
beurteilt werden, ohne dass die Prüfungsabteilung hierzu eine Entscheidung
getroffen hat.
6. Die Kammer hat deshalb entschieden, die Ansprüche nicht
weiter auf die Erfüllung der Erfordernisse des EPÜ, insbesondere auch auf
Neuheit und erfinderische Tätigkeit, zu prüfen. In diesem Zusammenhang bemerkt
die Kammer, dass die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ nur insoweit geprüft
worden sind, wie sie den von der Kammer erhobenen Einwand hinsichtlich der
ursprünglichen Ansprüche 1 und 16 betreffen. Die Angelegenheit wird zur
weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen (Artikel 111 (1)
EPÜ).
7. Eine Entscheidung über den Gegenstand der weiteren
Hilfsanträge der Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich. Ebenso ist
eine Entscheidung über den mit der Beschwerdebegründung gestellten Antrag auf
Vorlage einer Frage an die Große Beschwerdekammer nicht mehr erforderlich, da
dieser Antrag nicht aufrechterhalten wurde und sich der Antrag auf Vorlage
zudem auf den Hilfsantrag 5 bezog, über den im gegenständlichen Verfahren
jedoch nicht zu entscheiden war.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die
Prüfungsabteilung zurückverwiesen.
Comments
Post a Comment