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T 2210/16 - Careful with predetermined values



This patent was opposed as not disclosing the invention in a manner sufficiently clear and complete for it to be carried out by a person skilled in the art. Claim 1 as granted states (in my translation)

Method for reducing microphone noise (feature A) in an input signal (x) of a hearing aid (10, 46) by filtering the input signal (x) by means of a Wiener filter (26) if a Noise Performance (NPSD) determined from the input signal (x) is less than a predetermined limit value (G) (feature C1) and deactivating the Wiener filter (26) if the Noise Performance (NPSD) is greater than or equal to the limit value (G) (feature D1).

The problem that was raised is that if the skilled person happened to select a microphone with good Noise Performance and a high predetermined limit value, then the Wiener filter would never be activated and the aim of reducing microphone noise would not be realized. 

Below is a translation of the German decision, with help from the DeepL Translation tool. Below the cut is the German original.  

(...)

3.7 For the, in the field of hearing aids, realistic case  that already the noise power of the microphone noise is higher than the claimed "predetermined limit" according to features C1) and D1), the Wiener filter remains deactivated. Thus, in the opinion of the Board, the hearing aid professional cannot achieve the "reduction of microphone noise" on the basis of the original disclosure of the patent in dispute.

3.8 In particular, the following two aspects would, in the opinion of the Board, present the person skilled in the art with insurmountable difficulties in the execution of the claimed invention

3.8.1 Firstly, with regard to feature A), it should be noted that neither the description nor claim 1 of the patent in suit contain an explicit or implicit reference to limit the claimed process to a microphone with low microphone noise - however "low" should be defined.

3.8.2 On the other hand, the wording of the claim regarding feature C1) in no way indicates a setting of the "predetermined limit value" dependent on the microphone noise, as claimed by the respondent. Accordingly, the argument put forward by the respondent with reference to paragraph [0031] (in particular page 5, lines 33-38 and paragraph [0039]) of the patent specification, that the realization that the setting of the limit value is the "only possible adjustment screw" of the claimed method, which would cause the skilled person to set the limit value appropriately under consideration of the microphone noise to be reduced, cannot be applied in this generality.

3.9 With regard to the feasibility of these two aspects, i.e. the microphone with low self-noise and the selection of the predetermined limit value, the patent in dispute teaches that the microphone should be designed in the form of a condenser microphone and that the limit value should be set at 30 dB (see page 2, lines 16-31; page 10, lines 31-32 in connection with Figs. 2 and 3 of the original application).

In this context, the Board cannot share the respondent's view that the value of 28 dB used by the appellants in an illustrative example represents the absolute limit for the inherent noise of a microphone. For example, the Shure condenser microphone "Beta 98A", available before the priority date of the patent in dispute, has a microphone noise of 30 dB. The microphone noise of its predecessor "Beta 98" is even 5 dB higher. Consequently, within the scope of the patent in dispute, it would be quite plausible and realistic for the skilled person to apply the claimed method in a microphone with high microphone noise, for example with a microphone noise of about 30 dB. According to features D) and D1) of claim 1, however, the Wiener filter is permanently deactivated for such a microphone with a microphone noise in the range of the limit value (e.g. 30 dB) and therefore cannot be used to reduce the microphone noise according to feature A).


Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der gemeinsamen Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. Der gemeinsame Einspruch stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Patentierbarkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ bzw. unzureichender Offenbarung gemäß Artikel 100 b) EPÜ.

II. Am 25. Juni 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

- Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechenden) beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

- Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem Hilfsantrag, der als Hilfsantrag 7 mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, aufrechtzuerhalten.

Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.

III. Anspruch 1 des Hauptantrags, d.h. Anspruch 1 wie erteilt, lautet:

"Verfahren zum Verringern eines Mikrofonrauschens in einem Eingangssignal (x) einer Hörvorrichtung (10, 46),

indem das Eingangssignal (x) mittels eines

Wiener-Filters (26) gefiltert wird, falls eine zu dem Eingangssignal (x) ermittelte Rauschleistung (NPSD) kleiner als ein vorbestimmter Grenzwert (G) ist, und das Wiener-Filter (26) deaktiviert wird, falls die Rauschleistung (NPSD) größer als der Grenzwert (G) oder gleich dem Grenzwert (G) ist."

IV. Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst alle Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrags, wobei am Ende folgender Wortlaut hinzugefügt wurde:

", wobei der Grenzwert (G) auf der Grundlage einer Kennlinie (30) eines Mikrofons (12) festgelegt wird".

Entscheidungsgründe

1. Gegenstand des Streitpatents

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verringerung des Mikrofonrauschens in einem Eingangssignal einer Hörvorrichtung, wie z.B. einem Kopfhörer oder einem Hörgerät, anhand eines Wiener-Filters. Die Erfindung macht sich hierbei die Erkenntnis zunutze, dass das Mikrofonrauschen bei hinreichend ausgeprägtem Umgebungsschall überdeckt wird. Um nun zu vermeiden, dass ein Nutzer der Hörvorrichtung das Mikrofonrauschen in einer "stillen Umgebung" wahrnimmt, wird laut Streitpatent angestrebt, im Eingangssignal der Hörvorrichtung das Mikrofonrauschen immer dann zu unterdrücken, wenn es nicht durch ein Signal des Umgebungsschalls überlagert und hierdurch maskiert bzw. überdeckt wird (siehe Absatz [0005] des Patents). Demnach kann das für die Unterdrückung des Mikrofonrauschens verwendete

Wiener-Filter deaktiviert werden, falls die Rauschleistung (NPSD) eines Eingangssignals der Hörvorrichtung groß genug ist.

2. Hauptantrag: Anspruch 1 - Merkmale

Anspruch 1 des Hauptantrags umfasst folgende Merkmale (Merkmalsgliederung der Einspruchsabteilung):

A) Verfahren zum Verringern eines Mikrofonrauschens

B) in einem Eingangssignal einer Hörvorrichtung,

C) indem das Eingangssignal mittels eines

Wiener-Filters gefiltert wird, falls

C1) eine zu dem Eingangssignal ermittelte

Rauschleistung kleiner als ein vorbestimmter

Grenzwert ist, und

D) das Wiener-Filter deaktiviert wird, falls

D1) die Rauschleistung größer als der Grenzwert oder

gleich dem Grenzwert ist.

3. Hauptantrag: Anspruch 1 - Ausführbarkeit

(Artikel 100 b) und 83 EPÜ)

3.1 Die Kammer stimmt den Beschwerdeführerinnen darin zu, dass die Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart wird, dass eine Fachperson sie im Sinne von Artikel 83 EPÜ ausführen kann. Insbesondere wird die Fachperson nicht in die Lage versetzt, alle unter den Schutzbereich der Ansprüche fallenden Ausführungsarten nachzuarbeiten, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen.

3.2 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern wird das Erfordernis der Ausführbarkeit nur dann als erfüllt angesehen, wenn die in den unabhängigen Ansprüchen definierte Erfindung durch eine Fachperson im gesamten beanspruchten Bereich ohne unzumutbaren Aufwand unter Verwendung deren einschlägigen allgemeinen Fachwissens und weiterer Angaben in der vorliegenden Anmeldung nachgearbeitet werden kann (siehe z.B. T 1072/06, Gründe 3.2; T 430/10, Gründe 1.3.4; T 862/11, Gründe 5.2).

3.3 Hinsichtlich der Berücksichtigung einer technischen Wirkung in der beanspruchten Erfindung gibt G 1/03 Folgendes an (Gründe 2.5.2, dritter Absatz; Hervorhebung durch die Kammer):

"If ... there is lack of reproducibility of the claimed invention, this may become relevant under the requirements of inventive step or sufficiency of disclosure. If an effect is expressed in a claim, there is lack of sufficient disclosure. Otherwise, ie if the effect is not expressed in a claim but is part of the problem to be solved, there is a problem of inventive step (T 939/92, OJ EPO 1996, 309)".

Diese Schlussfolgerung wurde in der Folge durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern mehrmals bestätigt (siehe z.B. T 1079/08, Gründe 4; T 2001/12, Gründe 3). Demnach ist die technische Wirkung einer beanspruchten Erfindung bei der Beurteilung der Ausführbarkeit zu berücksichtigen, wenn sie explizit in einem klar gefassten Anspruch enthalten ist (vgl. T 862/11, Gründe 5.5).

3.4 Im vorliegenden Fall umfasst der klar definierte Anspruch 1 des Hauptantrags eindeutig ein funktionelles Merkmal des beanspruchten Verfahrens im Sinne von T 435/91 (Gründe 2.2.1) bzw. T 848/93 (Gründe 3.2), das die technische Wirkung der beanspruchten Erfindung angibt, nämlich "Verfahren zum Verringern eines Mikrofonrauschens in einem Eingangssignal einer Hörvorrichtung" (Hervorhebung durch die Kammer) gemäß Merkmale A) und B) von Anspruch 1.

3.5 Die Fachperson, die im Sinne von Artikel 83 EPÜ die Erfindung zum Prioritätszeitpunkt ausführen können muss, ist die Person, an die sich die ursprüngliche Anmeldung bzw. Patentschrift richtet bzw. die Person, welche die beanspruchte Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden "subjektive Aufgabe" nacharbeiten soll.

Laut der ursprünglichen Anmeldung ist dies die Fachperson auf dem Gebiet der Hörvorrichtungen, insbesondere der Hörgeräte (siehe z.B. Seite 1, Zeilen 7-28 der ursprünglichen Anmeldung). Zudem erfolgt die Beurteilung der Ausführbarkeit durch diese Fachperson auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (siehe z.B. T 512/07, Gründe 3).

3.6 Diese oben definierte Fachperson würde dem Streitpatent nun entnehmen, dass die "Rauschleistung" gemäß Merkmale C1) und D1) erfindungsgemäß sowohl das "Mikrofonrauschen" als auch das "Umgebungsrauschen" umfasst (siehe z.B. Seite 6, Zeilen 18-26; Seite 10, Zeilen 32-36; Seite 14, Zeilen 23-28 der ursprünglichen Beschreibung des Patents). Die Beschwerdegegnerin hat dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch bestätigt.

Die Fachperson entnimmt dem Streitpatent zudem auch, dass das "Wiener-Filter" gemäß Merkmale C) und D) erfindungsgemäß für die Unterdrückung des Mikrofonrauschens verwendet wird (siehe z.B. Seite 4, Zeilen 1-7; Seite 11, Zeilen 4-10 und Zeilen 24-27 der ursprünglichen Anmeldung).

3.7 Für den nun im Bereich der Hörgeräte realistischen Fall, dass schon die Rauschleistung des Mikrofonrauschens größer als der beanspruchte "vorbestimmte Grenzwert" gemäß Merkmale C1) und D1) ausfällt, bleibt das Wiener-Filter aber stets deaktiviert. Somit kann nach Ansicht der Kammer die Fachperson auf dem Gebiet der Hörgeräte nicht auf der Grundlage der ursprünglichen Offenbarung des Streitpatents die "Verringerung des Mikrofonrauschens" erzielen.

3.8 Insbesondere würden nach Einschätzung der Kammer die folgenden zwei Aspekte die Fachperson vor unüberbrückbare Schwierigkeiten bei der Ausführung der beanspruchten Erfindung stellen:

3.8.1 Zum einen ist bezüglich Merkmal A) festzuhalten, dass weder die Beschreibung noch Anspruch 1 des Streitpatents einen expliziten oder impliziten Hinweis enthalten, das beanspruchte Verfahren auf ein Mikrofon mit geringem Mikrofonrauschen zu beschränken - wie auch immer "gering" definiert sein sollte.

3.8.2 Zum anderen ist dem Anspruchswortlaut bezüglich Merkmal C1) keineswegs, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, eine vom Mikrofonrauschen abhängige Einstellung des "vorbestimmten Grenzwerts" zu entnehmen. Entsprechend kann das seitens der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Absatz [0031] (insbesondere Seite 5, Zeilen 33-38 und Absatz [0039]) der Patentschrift vorgebrachte Argument, dass die Erkenntnis, die Einstellung des Grenzwerts stelle die "einzig mögliche Stellschraube" des beanspruchten Verfahrens dar, die Fachperson dazu veranlassen würde, den Grenzwert unter Berücksichtigung des zu verringernden Mikrofonrauschens angemessen einzustellen, nicht in dieser Allgemeinheit greifen.

3.9 Bezüglich der Ausführbarkeit dieser beiden Aspekte, d.h. des Mikrofons mit geringem Eigenrauschen und der Auswahl des vorbestimmten Grenzwerts, lehrt das Streitpatent, das Mikrofon in der Form eines Kondensatormikrofons auszubilden und dabei den Grenzwert auf 30 dB einzustellen (siehe Seite 2, Zeilen 16-31; Seite 10, Zeilen 31-32 in Verbindung mit Fig. 2 und 3 der ursprünglichen Anmeldung).

In diesem Zusammenhang kann die Kammer die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach der in einem illustrativen Beispiel von den Beschwerdeführerinnen herangezogene Wert von 28 dB die absolute Obergrenze für das Eigenrauschen eines Mikrofons darstelle, nicht teilen. So weist z.B. das vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents verfügbare Shure-Kondensatormikrofon "Beta 98A" ein Mikrofonrauschen von 30 dB auf. Das Mikrofonrauschen seines Vorgängers "Beta 98" ist sogar um 5 dB höher. Folglich wäre es im Rahmen des Streitpatents für die Fachperson durchaus plausibel und realistisch, das beanspruchte Verfahren in einem mit hohem Mikrofonrauschen behafteten Mikrofon, beispielsweise mit einem Mikrofonrauschen von etwa

30 dB, anzuwenden. Gemäß Merkmale D) und D1) von Anspruch 1 ist das Wiener-Filter jedoch für ein solches Mikrofon mit einem Mikrofonrauschen im Bereich des Grenzwerts (z.B. 30 dB) dauerhaft deaktiviert und kann entsprechend nicht zum Verringern des Mikrofonrauschens gemäß Merkmal A) herangezogen werden.

3.10 Der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Ansatz, bei der Ermittlung der Rauschleistung im beanspruchten Verfahren zwischen "Mikrofonrauschen" und "anderem Rauschen" zu differenzieren, um ein Verringern des Mikrofonrauschens nach Anspruch 1 stets zu gewährleisten, illustriert das oben genannte Dilemma umso mehr.

Eine solche Unterscheidung wird im Streitpatent lediglich in den Absätzen [0033], [0035], [0036] und [0039] der Patentschrift angedeutet. Dort wird nämlich gelehrt, dass die zum Eingangssignal ermittelte Rauschleistung NPSD unter Heranziehen einer Kennlinie abgeschätzt wird. Die Kennlinie beschreibt die für das Mikrofon typische, spektrale Rauschleistungsdichte des Mikrofonrauschens. Nach Absatz [0035] des Streitpatents ist ein Höchstwert für die Rauschleistungsschätzung aus der Kennlinie durch das Aufaddieren eines "Offsets" in Höhe von 25 dB auf den jeweiligen Kennlinienwert abzuleiten. Das beanspruchte Verfahren umfasst jedoch eine Ermittlung der Rauschleistung, welche durchaus über eine bloße Schätzung hinausgehen kann, und einen vorbestimmten Grenzwert, der nicht notwendigerweise mit dem in Absatz [0035] des Streitpatents genannten Offset zusammenhängen muss. Außerdem geht aus Absatz [0035] des Streitpatents hervor, dass das Einsetzen der Kennlinie, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, aufgrund des Schalters 34 optional und nicht zwingend erfolgt.

Ferner legt Absatz [0033] des Streitpatents nahe, die Kennlinie mittels Messungen während der Herstellung der das Mikrofon umfassenden Hörvorrichtung zu erstellen. Auf welche Weise diese Kennlinie für die von den Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf Absatz [0006] des Streitpatents angesprochenen Temperatur- und Alterungseffekte korrigiert werden kann, ist dem Streitpatent hingegen nicht zu entnehmen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass der in Fig. 3 gezeigte Spielraum von 15 dB zwischen der zu erwartenden Rauschleistung "42" in Höhe von 15 dB und dem Grenzwert von 30 dB ausreiche, um etwaigen Alterungseffekten des Mikrofons Rechnung zu tragen, ist auf den allgemeinen Wortlaut des Anspruchs nicht zu übertragen: eine Rauschleistung von 15 dB ist lediglich für ausgewählte Mikrofone, d.h. Mikrofone mit besonders geringem Mikrofonrauschen, erreichbar.

3.11 Für den von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ausführbarkeit angeregten Ansatz, das Mikrofonrauschen eines gegebenen Mikrofons in einem schalldichten Raum zu messen, um so den Grenzwert stets angemessen einzustellen, gibt es im Streitpatent keinerlei Grundlagen. Darüber hinaus müsste die Fachperson dazu jene Messung in regelmäßigen Zeitabständen durchführen, um Alterungseffekten entgegenzuwirken und den Grenzwert entsprechend auszuwählen. Dies würde ein wiederholtes Ausbauen und Wiedereinsetzen des Mikrofons bedingen. Ähnliches trifft auf das Entgegenwirken gegenüber Temperatureffekten zu. Ein solches Vorgehen fordert die Fachperson somit geradezu auf, ein Forschungsprogramm durchzuführen, das nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern einen für die Fachperson nicht zumutbaren Aufwand darstellt.

3.12 Des Weiteren kann die von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die Entscheidungen T 521/12, T 1018/05, G 1/03 und auf Abschnitt II.C.8.1, erster Absatz der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 9. Auflage 2019 vertretene Auffassung, dass die Fachperson lediglich "ausführbare Auslegungsformen" aus dem Wortlaut eines Anspruchs heranziehen werde, nur insofern nachvollzogen werden, als dass es allgemein akzeptiert gilt, dass die Fachperson im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausführbarkeit nur "technisch sinnvolle" Auslegungen eines prinzipiell (vor allem in Bezug auf Parameterwerte) klar gefassten Anspruchs betrachten würde (siehe T 521/12, Gründe 9; T 1018/05, Gründe 2.3). Auf den vorliegenden Fall übertragen würde sie z.B. einen Grenzwert jenseits extremer Werte, etwa unterhalb 5 dB oder oberhalb 200 dB, faktisch als "unsinnig" verwerfen.

Das bedeutet jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, dass nur jene Anspruchsauslegungen als "technisch sinnvoll" gelten können, bei denen die Erfordernisse des EPÜ erfüllt sind, anstatt eine auf objektiven Kriterien fußende und eng am Anspruchswortlaut erfolgende Auslegung vorzunehmen (siehe T 1514/14, Gründe 13). Ein wie in Punkt 3.5 definierter Grenzwert ist indes aus den erwähnten Gründen durchaus als technisch sinnvoll anzusehen.

Eine solche Sichtweise wird ebenfalls von der durch die Beschwerdegegnerin herangezogenen Entscheidung G 1/03 untermauert. In Punkt 2.5.2, zweiter Absatz, wird dort nämlich angeführt, dass im Anspruch enthaltene, nicht nacharbeitbare Ausführungsformen im Zusammenhang mit der ausreichenden Offenbarung unschädlich sind, wenn der Anspruch eine Vielzahl denkbarer Alternativen umfasst und die Patentschrift ausreichende Angaben zu den relevanten Kriterien enthält, anhand derer mit vertretbarem Aufwand geeignete Alternativen über den beanspruchten Bereich ausgewählt werden können. Dies ist hier jedoch aufgrund der Ausführungen in den Punkten 3.4 bis 3.11 oben eben nicht der Fall.

3.13 Aus dem Obigen folgt, dass nicht alle der einschlägigen Fachperson geläufigen und technisch sinnvollen Auswahlmöglichkeiten für das Mikrofon mit der im Streitpatent vorgenommenen Einstellung des Grenzwerts kombinierbar und mithin das beanspruchte Verfahren nicht über dessen vollständigen Bereich ausführbar ist.

3.14 Somit ist der Hauptantrag nicht nach Artikel 100 b) und 83 EPÜ gewährbar.

4. Hilfsantrag: Anspruch 1 - Ausführbarkeit

(Artikel 83 EPÜ)

4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst zusätzlich, dass

E) der Grenzwert auf der Grundlage einer Kennlinie

eines Mikrofons festgelegt wird (Hervorhebung

durch die Kammer).

4.2 Auch Merkmal E) vermag jedoch nicht den beim Anspruch 1 des Hauptantrags festgestellten Mangel der Ausführbarkeit auszuräumen.

Die hier erwähnte Kennlinie ist nämlich nur allgemein gefasst und bezieht sich nicht notwendigerweise auf das "Mikrofonrauschen" des Mikrofons gemäß Merkmal A) von Anspruch 1. Darüber hinaus kann sich das Mikrofon, dessen Kennlinie zur Festlegung des Grenzwerts herangezogen wird, durchaus vom Mikrofon, dessen Mikrofonrauschen verringert werden soll, unterscheiden. Insbesondere könnte sich diese Kennlinie auf das gerade hergestellte Mikrofon und das "Mikrofonrauschen" auf das veralterte Mikrofon beziehen.

4.3 Demnach ist der Hilfsantrag nicht nach Artikel 83 EPÜ gewährbar.

5. Schlussfolgerung

Da beide vorliegenden Anspruchssätze der Beschwerdegegnerin nicht das Erfordernis der Ausführbarkeit gemäß Artikel 83 EPÜ erfüllen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

This decision T 2210/16 (pdf) has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2020:T221016.20200625. The file wrapper can be found here.  Image by Stux obtained from  PixaBay obtained under the free PixaBay license


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