T 2620/18 - Appeal deemed not filed due to mistaken payment of small-entities appeal fee
The Schedule of fees of the EPO has two amounts for the appeal fee. A small fee for natural persons or small entities, as defined in Rule 6(4) and (5) EPC, and a large fee for everybody else. What happens, if you accidently declare yourself a small entity, even though you are a large entity, and thus pay the wrong fee? When filing an appeal to an opposition this happened to the unlucky appellant. In this case the appeal was deemed not filed. In particular, an attempt to correct under Rule 139, was dismissed as the correction was not filed quickly enough.
In the decision, the Board goes through of the ways in which this may be rectified, but comes to the conclusion that none apply. The decision has the following abstract (translated from the German):
For the question of the insignificance of the difference between the full appeal fee and the appeal fee, see Reasons No. 4.8.
On the question of an implicit request for correction of a debit order and the timeliness of the submission of a request for correction, see Reasons 5.7 to 5.14.
On the issue of ex officio correction of amounts in debit orders, see Reasons 6.1 and 6.2.
For the question of interpretation of a debit order with regard to the appeal fee, see Reasons No. 8.4.
Below a machine translation of the sections cited in the abstract is provided, and below that, the original German.
Reasons for the Decision
(...)
4.8 The Chamber sees no reason to deviate from the predominant case law (see point 4.5 above) with regard to the cited individual case decisions. In addition, it follows the argument presented in T 642/12, according to which in particular the intention of the legislator must also be taken into account when introducing the fee reduction. Since it cannot be assumed that the legislator's intention in introducing the reduced appeal fee was merely to provide for a slight, somewhat symbolic fee reduction for natural persons and small and medium-sized enterprises, the difference to the full appeal fee cannot be disregarded in the present case (see also T 3023/18, no. 19 of the grounds).
(...)
5.2 The criteria developed by case law for a correction under Rule 139 EPC were summarized in Decision G 1/12 (OJ EPO 2014, A114), Reasons No. 37, as follows:
(a) The correction must introduce what was originally intended. For example, an applicant wishing to add a designation not originally intended on filing cannot rely on the first sentence of Rule 88 EPC 1973 (J 8/80, OJ EPO 1980, 293, in particular Reasons No. 7). The possibility of correction cannot be used to enable a person to give effect to a change of mind or development of plans (J 8/80, loc. cit., Reasons No. 6; J 6/91, OJ EPO 1994, 349). It is the party's actual rather than ostensible intention which must be considered.
(b) Where the original intention is not immediately apparent, the requester bears the burden of proof, which must be a heavy one (J 8/80, loc.cit., Reasons No. 6).
(c) The error to be remedied may be an incorrect statement or an omission.
(d) The request for correction must be filed without delay.
(...)
5.7 However, the Board is of the opinion that criterion d) is not fulfilled. The request to correct the error in the debit order by considering the originally intended payment amount, i.e. the full appeal fee, as having been paid within the time limit, which in substance corresponds to a request for correction, is only included in the statement of grounds of appeal. According to the appellant, the oversight was discovered on 25 October 2018 and a debit order for the full appeal fee was filed on the same day. However, contrary to the appellant's submission, the mere submission of a further debit order cannot be regarded as an implicit request for correction. The mere submission of a further debit order, without any indication of a request for correction, does not clearly indicate that the intention is to correct the debit order originally submitted. Thus, contrary to the complainant's submission, it is not an implicit request for correction but merely a further payment request, e.g. an erroneous double payment, after the payment deadline has expired.
5.8 Since a corresponding request for correction was therefore only included in the statement of grounds of appeal of 7 December 2018, six weeks and one day elapsed between the time the oversight was noticed and the request being made. At the oral hearing the appellant stated that clarifying the situation and planning further steps between the representative and the appellant had taken six weeks, so that an earlier filing of the request for correction was not possible.
5.9 However, the Board is of the opinion that the complainant's submission cannot justify the late submission of the request for correction. As the respondent also pointed out at the oral hearing, the error in the payment was the responsibility of the appellant's representative, so that this error could have been clarified in a timely manner even without clarification of the facts with the appellant and should have been clarified if the necessary care had been taken. Furthermore, the representative confirmed that he was already authorized to pay the full appeal fee on October 25, 2018. Therefore, there are no understandable reasons that spoke against an immediate submission of a request for correction and clarification of the error.
5.10 In the given context, the Board would like to briefly refer to Decision T 1000/19 cited by the author, even though it is not binding for the present case. This decision was quoted by the complainant in order to demonstrate that the mere submission of a new debit order was considered in case law as an implicit request for correction and that a period of six weeks for the submission of a request for correction was considered "without delay". However, it follows from T 1000/19, no. 4.5.3 of the grounds of decision, that the question of payment of the opposition fee has already been raised by the opposition division in a notification of loss of rights, and the opponent thereupon requested an appealable decision, provided a detailed statement of reasons (cf. in the underlying file the letter dated March 7, 2018, which was also referred to by the respondent) and, in addition, requested the debiting of the correct fee. Thus, this decision is in no way a matter of a debit order submitted without comment, which the Board of Appeal considered an implicit request for correction. Furthermore, the cited decision does not support the position of the appellant with regard to the question of the "immediacy" of the submission of a request for correction. In the facts of the case on which the quoted decision is based, approximately two weeks elapsed between the notification of the loss of rights, i.e. the associated awareness of the error, and the filing of the request for correction. The cited decision can therefore not support the position of the complainant.
5.11 For the question of whether the request for correction should be filed without delay, the complainant also relied on the principle of protection of legitimate expectations. The appellant argued that the Board should have recognized the error in the payment of fees and should have warned the appellant. The lack of entitlement to payment of the reduced appeal fee had been apparent to the Board on the one hand because of the failure to file the declaration under Rule 6 (6) EPC and on the other hand in view of the appellant's company name and its obvious affiliation to the ThyssenKrupp Group.
5.12 The principle of the protection of legitimate expectations requires that the EPO notifies users of the European patent system of an impending loss of rights if such a notification can be expected in good faith. This presupposes that the deficiency is easily recognizable to the EPO in the course of the normal processing of the case at the appropriate stage of the procedure and that the user is still able to remedy it in due time (see G 2/97, grounds no. 4.1). In this context, however, the Enlarged Board of Appeal also stated that a complainant cannot shift his responsibility for fulfilling the requirements for an admissible appeal to the Board of Appeal. The users of the European patent system must not rely on the Board of Appeal always warning them of deficiencies in the fulfilment of their duties (see ibid. no. 4.2 of the reasons).
5.13 In the present case the reduced fee was paid one day before the expiry of the time limit, so that the Board cannot in any case be expected to warn the appellant before the expiry of the time limit. This would also imply an obligation for the Board to examine each appeal filed immediately after the filing of the appeal. However, such an obligation cannot be derived from the principle of protection of legitimate expectations. In view of this concrete constellation of facts, the question whether a lack of explanation under Rule 6 (6) EPC can be a reason for the observation of a "lack of fees" can be left open. The question of whether the Board should have recognized the payment of the reduced appeal fee as a deficiency in view of the appellant's "obvious" membership of the ThyssenKrupp Group and should have warned the appellant can therefore also be left open. At the oral proceedings the appellant also argued that even after the expiry of the payment deadline a corresponding notification from the Board pointing out the deficiency in payment would have been necessary, as it would then have been possible to file the request for correction without delay. The Board does not follow this argument, if only because the question of the "immediacy" of the filing of a request for correction depends on the respective level of knowledge of the applicant (or his representative). In the present case, according to his own submissions, the representative of the appellant became aware of the shortfall on 25 October 2018. That date is relevant for the assessment of whether the request for rectification is justified. If the Board had drawn the appellant's attention to the lack of payment before 25 October 2018, a correspondingly earlier date would have been relevant. Whether in such a case the appellant would then have filed the application for rectification more quickly, i.e. in a period of less than six weeks, remains pure speculation. If, on the other hand, one follows the complainant's argument, namely that it took six weeks to clarify the situation between the complainant and her representative, no faster procedure could have been expected even if the Board had informed her accordingly.
5.14 The principle of protection of legitimate expectations cannot therefore support the position of the author. Moreover, since there is also a legitimate interest of the respondent in a clear and rapid clarification of the payment situation, the Board does not consider the filing of the request for correction on 7 December 2018 as "without delay" (within the meaning of criterion d) of Decision G 1/12, Reasons No. 37), so that it cannot be granted.
(...)
6. Practice of the EPO regarding underpayments - T 152/82
6.1 The appellant also relies on Decision T 152/82 and the EPO's practice, based on this decision, of correcting ex officio the shortfall in amounts indicated in debit orders to the correct amount and of debiting the full fee, provided that the payment intention of the principal is obvious. In compliance with this practice, the EPO - in the opinion of the appellant - should therefore have debited the full appeal fee already on 9 October 2018, so that the fee was to be regarded as having been paid in due time.
6.2 As already stated in the Board's preparatory communications, the Board considers that the above-mentioned practice of the Office is not readily applicable to a system of staggered appeal fees. If the direct debit order expressly states that the client wishes to pay the reduced appeal fee, it cannot be assumed ex officio that the client nevertheless wanted to pay the full fee. Contrary to the appellant's submission, the absence of a statement under Rule 6(6) EPC is also not a clear indication that the payment of the full fee is intended. Finally, the failure to file such a declaration could also be based on a mere oversight or the intention to file such a declaration subsequently. The indication "official appeal fee (EUR 1880.00)" in the notice of appeal does not change this, since there is a valid appeal fee in this amount and the amount of the fee mentioned corresponds to the information in the (electronic) direct debit order. The Board is therefore of the opinion that the EPO was right to debit only the reduced appeal fee on October 9, 2018.
(...)
8.4 With regard to the second set of questions, it should be noted that the understanding of the appeal procedure underlying these questions is incorrect. An order to debit the appeal fee is a written declaration of intent, which as such is part of the appeal proceedings. If, as in the present case, the question of the timeliness of a payment arises, the interpretation of this declaration of intent falls within the original competence of the Board of Appeal. The yardstick for such an interpretation is therefore not limited to the understanding of a staff member entrusted with incoming payments and the EPO's accounts. For this reason, Questions 2 to 6 are not relevant, nor is the condition for their answer, namely that the first question be answered in the affirmative, fulfilled. The seventh question was implicitly answered above. For the sake of completeness, it should be noted that the complainant's request for information on the internal accounting procedures of the EPO was therefore not granted due to the lack of relevance of the decision.
Original German
Entscheidungsgründe
1. Der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdegebühr als rechtzeitig entrichtet anzusehen ist und die Beschwerde somit als eingelegt gilt.
2. Unstreitig ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist gemäß Artikel 108, erster Satz, EPÜ zwar eine Beschwerdeschrift eingereicht hat, jedoch lediglich die ermäßigte Beschwerdegebühr bezahlt hat, obgleich sie - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - nicht zu den in Regel 6 (4) und (5) EPÜ genannten Einheiten gehört.
3. In ihren Ausführungen bezog sich die Beschwerdeführerin auf rechtliche Vorschriften, Rechtsgrundsätze, Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie auf die Praxis des Amtes ohne immer explizit kenntlich zu machen, ob sie diese Ausführungen ihrem Haupt- oder ihrem Hilfsantrag I zuordnet. Da das mit der Beschwerde verfolgte Anliegen der Beschwerdeführerin jedoch eindeutig darin besteht, eine rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr zu begründen, und die Frage, ob eine Beschwerde als eingelegt gilt, von der Kammer ex officio zu beurteilen ist, waren alle relevanten Ausführungen zu berücksichtigen und wurden im Rahmen der schriftlichen Entscheidung thematisch geordnet behandelt.
4. Artikel 8 Gebührenordnung (GebO)
4.1 Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Artikel 8 GebO zwei Argumentationslinien vorgetragen hat. Zum einen führte sie aus, dass sie mit der Bezahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr eine gültige Gebühr bezahlt habe, sodass die Beschwerde grundsätzlich als eingelegt gelte. Der Differenzbetrag zur vollen Beschwerdegebühr könne in einem solchen Fall, eventuell auf Aufforderung durch die Kammer, nachbezahlt werden.
Als zweite Argumentationslinie brachte sie vor, dass der Differenzbetrag zur vollen Beschwerdegebühr als geringfügiger Betrag unberücksichtigt bleiben sollte (von der Beschwerdeführerin als "Hilfsantrag I" bezeichnet).
4.2 Nach dem Artikel 8, erster Satz, GebO gilt eine Zahlungsfrist grundsätzlich nur dann als eingehalten, wenn der volle Gebührenbetrag rechtzeitig bezahlt worden ist. Mit der Einführung gestaffelter Beschwerdegebühren wurde die Berechtigung zur Entrichtung der ermäßigten Beschwerdegebühr an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft (vgl. Artikel 2 (1) Nr. 11 GebO: "Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5 genannten Einheit eingelegt wird .."). Eine Beschwerde gilt bei fristgerechter Bezahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr daher als eingelegt, wenn der Beschwerdeführer zu dem vorgenannten Personenkreis gehört, d.h. wenn es sich um eine natürliche Person oder um eine in Regel 6 (4) und (5) EPÜ genannte Einheit handelt. Zur aufgeworfenen Frage einer allfälligen Nachentrichtung des Differenzbetrags zur vollen Gebühr verweist die Kammer auf den dritten Satz des Artikels 8 GebO, wonach eine solche lediglich bis zum Ablauf der Zahlungsfrist möglich ist. Eine Nachfristsetzung ist hingegen nicht vorgesehen. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass der Artikel 3 (5) des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Artikel 2 und 14 der Gebührenordnung (vgl. ABl. EPA 2018, A4) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die dort vorgesehene Möglichkeit der Nachzahlung von Differenzbeträgen gilt lediglich für Minderzahlungen, die innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2018 fristgerecht entrichtet worden sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr jedoch erst am 9. Oktober 2018 und somit außerhalb des genannten Zeitraums.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass sie nicht berechtigt sei, die ermäßigte Beschwerdegebühr in Anspruch zu nehmen. Sie hat somit den für sie maßgeblichen Gebührenbetrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 108, erster Satz, EPÜ entrichtet, sodass die Zahlungsfrist gemäß Artikel 8, erster Satz, GebO als nicht eingehalten gilt. Trotz der späteren Zahlung der vollen Gebühr, die jedoch nach Fristablauf erfolgte, würde die Beschwerde daher als nicht eingelegt gelten (Artikel 108, zweiter Satz, EPÜ; G 1/18, Leitsatz 1 a)), sofern dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wird.
4.4 Die zweite Argumentationslinie, die von der Beschwerdeführerin als "Hilfsantrag I" bezeichnet wurde, stützt sich auf Artikel 8, letzter Satz, GebO, wonach das Amt geringfügige Fehlbeträge der zu entrichtenden Gebühr ohne Rechtsnachteil für den Einzahler unberücksichtigt lassen kann, sofern dies der Billigkeit entspricht.
4.5 Die vorgetragenen Argumente bezogen sich diesbezüglich auf die Frage, ob der Differenzbetrag von 375 EUR zur vollen Beschwerdegebühr als "geringfügig" im Sinne des Artikels 8 GebO anzusehen ist. Die Kammer hat in ihren vorbereitenden Mitteilungen darauf hingewiesen, dass sie keinen Grund sieht, von der überwiegenden Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 9. Auflage, III.U.4), wonach ein Fehlbetrag von etwa 10% der zu entrichtenden Gebühr noch als geringfügig eingestuft werden kann. Im vorliegenden Fall entspricht der Fehlbetrag jedoch beinahe 17% der zu entrichtenden Gebühr.
4.6 Die Beschwerdeführerin verwies insbesondere auf die Entscheidungen T 290/90 und J 27/92, um zu belegen, dass auch ein Fehlbetrag von 20% als geringfügig eingestuft worden sei. Sie führte dazu aus, dass die T 290/90 auch deshalb von besonderer Relevanz für den vorliegenden Fall sei, da sie eine vergleichbare Situation betreffe, nämlich die Frage der Gebührenreduktion von 20% bezüglich der Einspruchsgebühr bei Verwendung einer zugelassenen Nichtamtssprache. In dieser Entscheidung habe man den Fehlbetrag insbesondere deshalb akzeptiert, um Rechtsverluste bei fehlender Berechtigung zur Zahlung der ermäßigten Gebühr zu vermeiden. Auch in der J 27/92 habe die Juristische Beschwerdekammer in einer vergleichbaren Situation, nämlich bei fehlender Berechtigung zur Zahlung der ermäßigten Prüfungsgebühr, eine Minderzahlung von 20% in der Höhe von 560 DM als geringfügig angesehen, um Gebührenzahler zu schützen, die sich irrtümlich eine Gebührenermäßigung zunutze machen wollten (vgl. ebd. Nr. 5.6 der Gründe).
4.7 In ihrem Schriftsatz vom 8. April 2019 zitierte die Beschwerdegegnerin die Entscheidung T 642/12 und führte aus, dass ein Fehlbetrag von 20% der Beschwerdegebühr hingegen nicht als geringfügig angesehen worden sei. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in der Entscheidung T 642/12 (vgl. Nr. 24 der Gründe) ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Kammer der Entscheidung T 290/90 nicht folgt. Das entscheidungswesentliche Argument lag offenbar darin, dass der Gesetzgeber eine Gebührenreduktion von 20% für die Beschwerdegebühr vorgesehen habe, um Beschwerdeführer, die eine zugelassene Nichtamtssprache verwenden, im Hinblick auf den Aufwand für die Anfertigung einer Übersetzung, zu entlasten. Eine solche vom Gesetzgeber vorgesehene Gebührenreduktion könne daher nicht als bloß geringfügige bzw. symbolische Entlastung angesehen werden (vgl. ebd. Nr. 20 der Gründe). Hinsichtlich der Entscheidung J 27/92 merkt die Kammer an, dass die Grenze von höchstens 20% der zu bezahlenden Gebühr lediglich im Hinblick auf die "bisherige Praxis des EPA", nämlich 150 DM als "geringfügig" anzusehen, festgesetzt wurde (vgl. ebd. Nr. 5.6 der Gründe). Diese Festsetzung der Grenze erfolgte durch Ermittlung eines prozentualen Durchschnittswerts auf der Grundlage von 150 DM im Vergleich mit bestimmten Verfahrensgebühren. Eine weitergehende Begründung für die Festsetzung dieser Grenze kann die Kammer dieser Entscheidung nicht entnehmen. Lediglich als positiver Nebeneffekt dieser Festsetzung wurde die Anwendbarkeit des Artikels 8 GebO (damals Artikel 9 GebO) auf Fälle der Zahlung reduzierter Gebühren bei Verwendung zugelassener Nichtamtssprachen genannt.
4.8 Die Kammer sieht im Hinblick auf die zitierten Einzelfallentscheidungen keinen Anlass von der überwiegenden Rechtsprechung (siehe oben Punkt 4.5) abzuweichen. Zudem folgt sie dem in der T 642/12 vorgetragenen Argument, wonach insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Gebührenreduktion zu berücksichtigen ist. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der ermäßigten Beschwerdegebühr lediglich eine geringfügige, gewissermaßen symbolische Gebührenentlastung für natürliche Personen und kleine und mittlere Unternehmen vorsehen wollte, kann der Differenzbetrag zur vollen Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt gelassen werden (so auch schon T 3023/18, Nr. 19 der Gründe).
4.9 Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass nach dem Artikel 8, letzter Satz, GebO der Billigkeitsgedanke im Vordergrund stehen sollte. Im Hinblick auf die Nachzahlung der vollen Beschwerdegebühr, die ohne Aufforderung durch das EPA erfolgte, sollte die Beschwerdegebühr daher als fristgerecht bezahlt angesehen werden. Die Kammer kann dieser Argumentation nicht folgen, da der Artikel 8, letzter Satz, GebO jedenfalls zwei kumulative Erfordernisse vorsieht, das Kriterium der Geringfügigkeit des Fehlbetrags und das der Billigkeit. Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin insofern, als sie das Billigkeitskriterium durch die spätere Bezahlung der vollen Gebühr als erfüllt ansieht. Die Kammer sieht den Differenzbetrag zur vollen Beschwerdegebühr jedoch nicht als geringfügig an, sodass sie diesen Betrag gemäß Artikel 8, letzter Satz, GebO nicht unberücksichtig lassen kann.
5. Berichtigung des Abbuchungsauftrags
5.1 Die Beschwerdeführerin verfolgt mit ihrem Hauptantrag unter anderem den Gedanken einer korrigierenden Auslegung des Abbuchungsauftrags, die sich an der ursprünglichen Intention der Auftraggeberin orientiert. Die Kammer versteht dieses Vorbringen inhaltlich als Antrag auf Korrektur des Abbuchungsauftrags, der nach den Kriterien der Regel 139 EPÜ zu beurteilen ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin erachtet die Kammer eine Nennung der konkreten Rechtsgrundlage, d.h. der Regel 139 EPÜ, durch die Beschwerdeführerin für nicht erforderlich, da das Parteienvorbringen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles inhaltlich zu beurteilen ist und somit eine Bindung der Kammer an von den Parteien konkret genannte Rechtsvorschriften nicht besteht.
5.2 Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Korrektur nach Regel 139 EPÜ wurden in der Entscheidung G 1/12 (ABl. EPA 2014, A114), Gründe Nr. 37, wie folgt zusammengefasst:
a) Die Berichtigung muss der ursprünglichen Absicht entsprechen. Beispielsweise kann sich ein Anmelder, der eine bei der ursprünglichen Anmeldung nicht beabsichtigte Benennung hinzufügen möchte, nicht auf Regel 88 Satz 1 EPÜ 1973 berufen (J 8/80, ABl. EPA 1980, 293, insbesondere Nr. 7 der Entscheidungsgründe). Die Möglichkeit der Berichtigung darf nicht dazu benutzt werden, einem Beteiligten, der seine Meinung geändert oder seine Pläne weiter ausgestaltet hat, die Durchsetzung seiner neuen Vorstellungen zu ermöglichen (J 8/80, a. a. O., Nr. 6 der Entscheidungsgründe; J 6/91, ABl. EPA 1994, 349). Zu berücksichtigen ist die wirkliche und nicht die mutmaßliche Absicht des Beteiligten.
b) Ist die ursprüngliche Absicht nicht sofort erkennbar, so trägt der Antragsteller die Beweislast, an die hohe Anforderungen gestellt werden müssen (J 8/80, a. a. O., Nr. 6 der Entscheidungsgründe).
c) Der zu berichtigende Fehler kann eine unrichtige Angabe sein oder sich aus einer Auslassung ergeben.
d) Der Berichtigungsantrag muss unverzüglich gestellt werden.
5.3 Nach den Kriterien a) und b) muss nachgewiesen werden, dass die Zahlung der vollen Beschwerdegebühr ursprünglich beabsichtigt war. Die Kammer folgt diesbezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Ankreuzen der Box für die ermäßigte Beschwerdegebühr im Formblatt 1038 irrtümlich erfolgte. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, sind die Texte in den Textfeldern für die ermäßigte und die volle Beschwerdegebühr sehr ähnlich. Sie beziehen sich beide auf Regel 6 (4) und (5) EPÜ, einmal in positiver Weise, einmal in negativer Weise:
- "Beschwerdegebühr für eine Beschwerde, die von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 (4) oder (5) EPÜ genannten Einheit eingelegt wird."
- "Beschwerdegebühr für eine Beschwerde, die von einer anderen als den in Regel 6 (4) und (5) EPÜ genannten Einheiten eingelegt wird."
5.4 Sobald eine der Boxen ausgewählt wurde, deren zugehörige Texte jedenfalls bei flüchtigem Lesen verwechselt werden können, wird automatisch auch der jeweilige Gebührenbetrag mitausgewählt, der neben den entsprechenden Textfeldern angegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ermäßigte Gebührenbetrag mit dem vor dem 1. April 2018 geltenden "einheitlichen" Betrag für die Beschwerdegebühr übereinstimmte. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Texte in den Boxen flüchtig gelesen wurden und sich der Leser am bisher geltenden, bekannten Gebührenbetrag von 1880 EUR orientierte und irrtümlich davon ausging, dass die volle Gebühr bezahlt wurde, obgleich dies ab dem 1. April 2018 lediglich der ermäßigte Betrag war. Dem entspricht auch der Wortlaut in der Beschwerdeschrift, in der von der Abbuchung der amtlichen Beschwerdegebühr die Rede ist und nicht von der Abbuchung der ermäßigten Beschwerdegebühr. Der angegebene Betrag von 1880 EUR in der Beschwerdeschrift entspricht insofern dem "Erinnerungswert" an die bis zum 1. April 2018 geltende "einheitliche" Beschwerdegebühr. Auch die zeitnahe Nachzahlung der vollen Gebühr, die ohne Aufforderung durch das EPA erfolgte, spricht für ein Versehen auf Seiten der Beschwerdeführerin. Es erscheint der Kammer daher glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin am Betrag der bis zum 1. April 2018 gültigen einheitlichen Beschwerdegebühr orientiert hat und davon ausging, die volle Beschwerdegebühr bezahlt zu haben.
5.5 Die Kammer folgt somit nicht dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach sich das Motiv der Zahlung geändert habe, da die Beschwerdeführerin zunächst als KMU ("Kleine und mittlere Unternehmen") eingestuft und folglich lediglich die ermäßigte Gebühr bezahlt worden sei. Später sei die Beschwerdeführerin jedoch korrekterweise nicht mehr als KMU eingestuft worden, sodass in der Folge die volle Gebühr nachentrichtet worden sei. Eine solche Motiv- bzw. Planänderung falle nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Regel 139 EPÜ. Die Beschwerdekammer folgt dieser Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts jedoch nicht, da der Irrtum nicht das Motiv der Zahlung sondern lediglich die Auswahl der Boxen im Formblatt 1038 betraf (siehe oben Gründe Nr. 5.3 und 5.4).
5.6 Da es sich um eine unrichtige Angabe im Abbuchungsauftrag handelt, ist auch das Kriterium c) erfüllt.
5.7 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass das Kriterium d) nicht erfüllt ist. Das Ersuchen, den Irrtum beim Abbuchungsauftrag dadurch zu beheben, den ursprünglich intendierten Zahlungsbetrag, nämlich die volle Beschwerdegebühr, als fristgerecht bezahlt anzusehen, das inhaltlich einem Berichtigungsantrag entspricht, ist erst in der Beschwerdebegründung enthalten. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde das Versehen am 25. Oktober 2018 entdeckt und noch am selben Tag ein Abbuchungsauftrag über die volle Beschwerdegebühr eingereicht. Das bloße Einreichen eines weiteren Abbuchungsauftrags kann jedoch entgegen dem Vorbringen Beschwerdeführerin nicht als impliziter Berichtigungsantrag angesehen werden. Aus dem bloßen Einreichen eines weiteren Abbuchungsauftrags, ohne irgendeinen Hinweis auf einen Korrekturwunsch, ist nicht eindeutig erkennbar, dass die Intention besteht, den ursprünglich eingereichten Abbuchungsauftrag zu korrigieren. Es handelt sich somit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um einen impliziten Berichtigungsantrag sondern lediglich um eine weitere Zahlungsveranlassung, z.B. eine irrtümliche Doppelzahlung, nach Ablauf der Zahlungsfrist.
5.8 Da ein entsprechender Berichtigungsantrag somit erst in der Beschwerdebegründung vom 7. Dezember 2018 enthalten war, verstrichen sechs Wochen und ein Tag zwischen dem Bemerken des Versehens und der Stellung des Antrags. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Abklären der Situation und die Planung weiterer Schritte zwischen dem Vertreter und der Beschwerdeführerin sechs Wochen benötigt habe, sodass eine frühere Einreichung des Berichtigungsantrags nicht möglich gewesen sei.
5.9 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die späte Einreichung des Berichtigungsantrags nicht rechtfertigen kann. Wie auch die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, lag der Fehler bei der Zahlung im Verantwortungsbereich des Vertreters der Beschwerdeführerin, sodass eine Aufklärung dieses Fehlers auch ohne Abklärung der Sachlage mit der Beschwerdeführerin zeitnah hätte erfolgen können und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch hätte erfolgen sollen. Zudem bestätigte der Vertreter, dass er zur Zahlung der vollen Beschwerdegebühr am 25. Oktober 2018 bereits ermächtigt war. Es sind daher keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die gegen eine unverzügliche Einreichung eines Berichtigungsantrags und Aufklärung des Irrtums sprachen.
5.10 Im gegebenen Zusammenhang möchte die Kammer in aller Kürze auf die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung T 1000/19 eingehen, obgleich dieser keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall zukommt. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin zitiert, um zu belegen, dass die bloße Einreichung eines neuen Abbuchungsauftrags in der Rechtsprechung als impliziter Berichtigungsantrag gewertet worden sei, und dass ein Zeitraum von sechs Wochen für die Stellung eines Berichtigungsantrags als "unverzüglich" angesehen worden sei. Aus T 1000/19, Nr. 4.5.3 der Entscheidungsgründe, ergibt sich jedoch, dass die Frage der Zahlung der Einspruchsgebühr von der Einspruchsabteilung bereits in einer Rechtsverlustsmitteilung thematisiert worden ist, und die Einsprechende daraufhin eine beschwerdefähige Entscheidung beantragt hat, eine eingehende Begründung geliefert hat (vgl. in der zugrundeliegenden Akte das Schreiben vom 7. März 2018, auf das auch die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat) und zudem die Abbuchung der korrekten Gebühr beantragt hat. Es geht in dieser Entscheidung somit keineswegs um einen kommentarlos eingereichten Abbuchungsauftrag, der von der Kammer als impliziter Berichtigungsantrag gewertet worden sei. Zudem stützt die zitierte Entscheidung auch nicht die Position der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der "Unverzüglichkeit" der Stellung eines Berichtigungsantrags. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt verstrichen etwa zwei Wochen zwischen der Zustellung der Rechtsverlustsmitteilung, d.h. dem damit verbundenen Gewahrwerden des Fehlers, und der Einreichung des Berichtigungsantrags. Die zitierte Entscheidung kann die Position der Beschwerdeführerin daher nicht stützen.
5.11 Für die Frage der Unverzüglichkeit der Stellung des Berichtigungsantrags stützte sich die Beschwerdeführerin auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Kammer den Fehler bei der Gebührenzahlung hätte erkennen müssen und die Beschwerdeführerin hätte warnen müssen. Die fehlende Berechtigung zur Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr sei zum einen wegen der Nichteinreichung der Erklärung nach Regel 6 (6) EPÜ, zum anderen im Hinblick auf die Unternehmensbezeichnung der Beschwerdeführerin und ihre offensichtliche Zugehörigkeit zum ThyssenKrupp-Konzern für die Kammer erkennbar gewesen.
5.12 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes erfordert, dass das EPA Benutzer des europäischen Patentsystems auf einen drohenden Rechtsverlust hinweist, wenn ein solcher Hinweis nach Treu und Glauben erwartet werden darf. Dies setzt voraus, dass der Mangel für das EPA im Rahmen der normalen Bearbeitung des Falls in der entsprechenden Verfahrensphase leicht erkennbar ist und der Benutzer ihn noch fristgerecht beheben kann (vgl. G 2/97, Gründe Nr. 4.1). In diesem Zusammenhang führte die Große Beschwerdekammer jedoch auch aus, dass ein Beschwerdeführer seine Verantwortung für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde nicht auf die Beschwerdekammer abwälzen kann. Die Benutzer des europäischen Patentsystems dürfen nicht darauf vertrauen, dass die Beschwerdekammer sie stets warnend auf Mängel in der Erfüllung ihrer Pflichten hinweist (vgl. ebd. Nr. 4.2 der Gründe).
5.13 Im vorliegenden Fall wurde die ermäßigte Gebühr einen Tag vor Ablauf der Frist bezahlt, sodass von der Kammer jedenfalls nicht erwartet werden kann, die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der Frist zu warnen. Dies würde zudem eine Pflicht der Kammer voraussetzen, jede eingereichte Beschwerde unmittelbar nach der Einreichung derselben zu prüfen. Eine solche Pflicht kann aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes jedoch nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf diese konkrete Sachverhaltskonstellation kann die Frage, ob eine fehlende Erklärung nach Regel 6 (6) EPÜ überhaupt Anlass für das Bemerken eines "Gebührenmangels" sein kann, dahingestellt bleiben. Auch die Frage, ob die Kammer die Bezahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr im Hinblick auf die "offensichtliche" Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum ThyssenKrupp-Konzern als Mangel hätte erkennen und die Beschwerdeführerin hätte warnen müssen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung zudem vor, dass auch nach Ablauf der Zahlungsfrist eine entsprechende Mitteilung der Kammer, mit der auf den Zahlungsmangel hingewiesen worden wäre, erforderlich gewesen wäre, da dann eine unverzügliche Stellung des Berichtigungsantrags möglich gewesen wäre. Die Kammer folgt diesem Argument schon allein deshalb nicht, weil die Frage der "Unverzüglichkeit" der Stellung eines Berichtigungsantrags vom jeweiligen Kenntnisstand des Antragstellers (bzw. dessen Vertreters) abhängt. Im vorliegenden Fall erlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin nach seinem eigenen Vorbringen am 25. Oktober 2018 Kenntnis von der Minderzahlung. Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Frage, ob der Berichtigungsantrag unverzüglich gestellt worden ist, im vorliegenden Fall maßgeblich. Hätte die Kammer die Beschwerdeführerin vor dem 25. Oktober 2018 auf den Zahlungsmangel aufmerksam gemacht, wäre ein entsprechend früherer Zeitpunkt relevant gewesen. Ob die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall den Antrag auf Berichtigung dann schneller, d.h. in einem Zeitraum von weniger als sechs Wochen, eingereicht hätte, bleibt reine Spekulation. Folgt man hingegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nämlich das Abklären der Situation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter sechs Wochen erfordert habe, so wäre auch im Falle einer entsprechenden Mitteilung durch die Kammer kein schnelleres Vorgehen zu erwarten gewesen.
5.14 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann die Position der Beschwerdeführerin daher nicht stützen. Da zudem auch ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer eindeutigen und raschen Klärung der Zahlungssituation besteht, erachtet die Kammer das Stellen des Berichtigungsantrags am 7. Dezember 2018 nicht als "unverzüglich" (im Sinne des Kriteriums d) der Entscheidung G 1/12, Gründe Nr. 37), sodass diesem nicht stattgegeben werden kann.
6. Praxis des EPA bezüglich Minderzahlungen - T 152/82
6.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich zudem auf die Entscheidung T 152/82 und die auf dieser Entscheidung beruhende Praxis des EPA, in Abbuchungsaufträgen genannte Minderbeträge von Amts wegen auf den korrekten Betrag zu korrigieren und die volle Gebühr abzubuchen, sofern die Zahlungsintention des Auftraggebers offensichtlich ist. In Befolgung dieser Praxis hätte das EPA daher - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - bereits am 9. Oktober 2018 die volle Beschwerdegebühr abbuchen sollen, sodass diese als fristgerecht bezahlt anzusehen sei.
6.2 Wie bereits in den vorbereitenden Mitteilungen der Kammer ausgeführt, ist die vorgenannte Praxis des Amtes nach Auffassung der Kammer auf ein System gestaffelter Beschwerdegebühren nicht ohne weiteres anwendbar. Bei der ausdrücklichen Angabe im Abbuchungsauftrag, die ermäßigte Beschwerdegebühr zahlen zu wollen, kann nicht von Amts wegen davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber dennoch die volle Gebühr zahlen wollte. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch das Fehlen einer Erklärung nach Regel 6 (6) EPÜ kein eindeutiger Hinweis, dass die Zahlung der vollen Gebühr intendiert ist. Schließlich könnte das Nichteinreichen einer solchen Erklärung auch auf einem bloßen Versehen beruhen bzw. die Absicht bestehen, eine solche Erklärung nachzureichen. Daran ändert auch die Angabe "amtliche Beschwerdegebühr (1880,00 EUR)" in der Beschwerdeschrift nichts, da eben gerade eine gültige Beschwerdegebühr in dieser Höhe besteht und der genannte Gebührenbetrag insofern mit den Angaben im (elektronischen) Abbuchungsauftrag übereinstimmt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass das EPA am 9. Oktober 2018 zu Recht nur die ermäßigte Beschwerdegebühr abgebucht hat.
7. Gleichbehandlungsgebot
7.1 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit der Einführung gestaffelter Beschwerdegebühren nunmehr beschwerdeführende Einsprechende, sofern es sich nicht um Einheiten im Sinne der Regel 6 (4) und (5) EPÜ handle (in der Folge kurz "Nicht-KMU"), in zweifacher Hinsicht diskriminiert würden. Zum einen bestehe bereits eine Diskriminierung von Einsprechenden, da diesen das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht offen stehe, zum anderen drohe einsprechenden Nicht-KMU bei Bezahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr der völlige Rechtsverlust, während die in Regel 6 (4) und (5) EPÜ genannten Einheiten bei Bezahlung der ermäßigten bzw. auch der vollen Beschwerdegebühr keinen Rechtsverlust erleiden.
7.2 Die Beschwerdekammer folgt diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht: Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Verfahrensbeteiligten gilt für vergleichbare Verfahrenssituationen, d.h. sachlich gerechtfertigte Differenzierung sind dadurch nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss des beschwerdeführenden Einsprechenden von der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde in der Entscheidung G 1/86 damit begründet, dass die Verfahrenssituationen eines Einsprechenden und eines Patentinhabers nicht gleich sind, da dem Einsprechenden bei Versäumung der Beschwerdefrist immerhin noch nationale Nichtigkeitsverfahren offen stehen, während die Fristversäumung durch den Patentinhaber einen endgültigen Rechtsverlust zur Folge hätte (vgl. ebd. Nr. 4 und 5 der Entscheidungsgründe). Ausführungen, die diese Begründung der Großen Beschwerdekammer in Frage stellen würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
7.3 Bezüglich des weiteren Einwands der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass der Fall einer nicht vollständigen Zahlung der vollen Beschwerdegebühr nur mit dem Fall einer nicht vollständigen Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr verglichen werden kann. Da es sich in beiden Fällen um eine Minderzahlung handelt, greift jeweils die rechtliche Fiktion des Artikels 8, erster Satz, GebO wonach die Zahlungsfrist als nicht eingehalten gilt, sodass keine "Ungleichbehandlung" vorliegt. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument gründet jedoch auf einem Vergleich einer Vollzahlung mit einer Minderzahlung. Der Umstand, dass eine Einheit nach Regel 6 (4) und (5) EPÜ, die - aus welchen Gründen auch immer - die volle (nicht-ermäßigte) Beschwerdegebühr bezahlt, keinen Rechtsverlust erleidet, wohingegen ein Nicht-KMU, der lediglich die ermäßigte Gebühr bezahlt, einen Rechtsverlust erleidet, kann per se nicht als diskriminierend angesehen werden, sondern ist eine Folge der in der Gebührenordnung vorgesehenen Differenzierung der Beschwerdegebühren. Die dieser Differenzierung zugrundeliegende Absicht des Gesetzgebers, Kleinanmelder gebührenmäßig zu entlasten, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht beanstandet.
7.4 Aus den oben angeführten Gründen folgt die Kammer den Einwänden der Beschwerdeführerin daher nicht.
8. Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer
8.1 Der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer (Hilfsantrag II) bezog sich unter anderem auf das damals noch vor der Großen Beschwerdekammer anhängige Verfahren G 1/18 (siehe Punkt V.). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese konkrete Fragestellung im Hinblick auf die in der Zwischenzeit veröffentlichte Entscheidung G 1/18 in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten werde. Dem Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer liegen nunmehr jene beiden Sätze von Fragen zu Grunde, die unter Punkt IX. wiedergegeben sind.
8.2 Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, befasst die Beschwerdekammer von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält (Artikel 112 (1) a) EPÜ). Wie im Folgenden näher ausgeführt, erachtet die Kammer eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer jedoch nicht für erforderlich, sodass der Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer zurückzuweisen war.
8.3 Wie sich insbesondere aus den Gründen Nr. 4.2, 4.3 und 6.2 ergibt, konnte die erste Frage des ersten Fragensatzes auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung beantwortet werden, sodass eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer nicht erforderlich war. Die zweite Frage dieses Fragensatzes wurde insbesondere in den Gründen 6.2 behandelt und konnte im Lichte der bestehenden Rechtsprechung beantwortet werden. Die dritte Frage ist eigentlich eine hypothetische Frage, da im vorliegenden Fall weder eine Fristsetzung zur Zahlung erfolgte, noch eine solche Fristsetzung von der Beschwerdeführerin beantragt wurde. Sie wurde jedoch in modifizierter Form insofern beantwortet, als weder eine Rechtsgrundlage für eine solche Nachfristsetzung besteht (vgl. Gründe Nr. 4.2; die Beschwerdegebühr kann nur während der laufenden Frist bezahlt werden), noch kann eine solche Verpflichtung des EPA aus einem der genannten Verfahrensgrundsätze im konkreten Fall abgeleitet werden (vgl. insbesondere Gründe 6 und 7, ergänzend auch 5.12 und 5.13). Eine Beantwortung der vierten und fünften Frage ist lediglich unter Berücksichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls möglich, sodass es sich weder um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung handelt noch eine Rechtsprechungsdivergenz hinsichtlich vergleichbarer Sachverhaltskonstellationen aufgewiesen wurde.
8.4 Hinsichtlich des zweiten Satzes von Fragen ist auszuführen, dass das diesen Fragen zugrundeliegende Verständnis des Beschwerdeverfahrens unzutreffend ist. Ein Abbuchungsauftrag hinsichtlich der Beschwerdegebühr ist eine schriftliche Willenserklärung, die als solche ein Aktenbestandteil des Beschwerdeverfahrens ist. Stellt sich, wie im vorliegenden Fall, die Frage der Rechtzeitigkeit einer Zahlung, so fällt die Auslegung dieser Willenserklärung in den originären Zuständigkeitsbereich der Beschwerdekammer. Der Maßstab für eine solche Auslegung ist daher nicht auf das Verständnis eines mit Zahlungseingängen und der Buchhaltung des EPA betrauten Bediensteten beschränkt. Aus diesem Grund sind auch die Fragen 2 bis 6 weder sachdienlich, noch ist die Bedingung für ihre Beantwortung, dass nämlich die erste Frage bejaht wird, erfüllt. Die siebte Frage wurde oben implizit mitbeantwortet. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, Informationen über die interne Vorgangsweise der Buchhaltung des EPA einzuholen, deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entsprochen wurde.
8.5 Da die Kammer in der Lage war, die Fragen, soweit diese für den vorliegenden Fall überhaupt relevant waren, ohne weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu beantworten, war der Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer zurückzuweisen.
9. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Kammer dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht folgt. Da sie den für sie maßgeblichen Gebührenbetrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 108, erster Satz, EPÜ entrichtet hat, gilt die Beschwerde daher nicht als eingelegt (Artikel 108, zweiter Satz, EPÜ; G 1/18, Leitsatz 1 a)). Die Beschwerdegebühren, d.h. sowohl die am 9. Oktober 2018 bezahlte ermäßigte Beschwerdegebühr als auch die am 25. Oktober 2018 bezahlte volle Beschwerdegebühr, sind daher ex officio zurückzuzahlen (vgl. G 1/18, Leitsatz 2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
2. Der Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdegebühren sind zurückzuzahlen.
This decision T 2620/18 (pdf) has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2020:T262018.20200916. The file wrapper can be found here. Illustration by Steve Buissinne via PixaBay under the PixaBay license (no changes made). German was translated with DeepL, except that the official English version of the quote of G 1/12 was inserted.
A SME being part of GE, please don’t make me laugh!
ReplyDeleteThere is also a further problem: a reduction for the appeal fee is only possible if the original application was filed by an entity which resides in a contracting state which does not have for official language an official language of the EPO. As the filing was in German, no translation had been filed and no reduction fee is applicable even for a SME.
For the Board, the 'SME Declaration' for the reduced appeal fee, prescribed in EPO Notice OJ 2018, A5, lacks legal basis as a requirement for the reduced appeal fee.
No language or residence restriction for SME's, see J 8/18
DeleteHi Attentive Observer, there is NO language requirement for the SME appeal fee. See Rfees2(1)11.
ReplyDeleteOne of these decisions that seem legally correct but make me think that "justice has not been done".
ReplyDeletePlease accept my apologies. As far as SMEs are concerned, I was mistaken and have no hesitation in acknowledging it.
ReplyDeleteAlthough the EPO is not a contracting party to the Paris Convention, it is applicable to proceedings before the EPO.
Beside the Unionist Priority, the Paris Convention also introduced the notion that each Contracting State of the PUC must grant the same protection to nationals of other Contracting States that it grants to its own nationals. An SME is and remains an SME whether it resides in an EPC contracting state or not.
The fee reduction should thus not be limited to European SMEs.
On the other hand, R 6(3) refers to Art 14(4) which reserves a fee reduction to certain parties residing in an EPC contracting state. In view of Art 164(2), Art 14(4) prevails over R 6(3). Where is the catch? Can anybody help?
Hi Attentive Observer,
DeleteFrom J 8/18:
1.2 According to Article 1(4) of the Decision of the Administrative Council of 13 December 2017 amending Articles 2 and 14 of the Rules relating to Fees (OJ EPO 2018, A4) the fee for appeal for an appeal filed by a natural person or an entity referred to in Rule 6(4) and (5) EPC shall be ¤ 1880
1.4 The Decision of the Administrative Council does not refer to Rule 6(3) EPC, that provides for a reduction in the filing fee and the examination fee for persons referred to in Article 14(4) EPC.
Rfees (Article 2 in relation to the Appeal fee) referring to Rules 6(4) and 6(5) EPC is simply to define the entity eligible for the reduced appeal fee. The fact that R6(4) refers to R6(3) which in turn refers to A14(4) is immaterial for interpreting the entity mentioned in the Rfees because R6(3) is for different fees. J 8/18 confirms this.