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T 978/17 - what is the nationality of a legal person?



When filing an opposition, then following R. 76(2)(a) jo R.41(2)(c), one should include 

(...) the name, address and nationality of the applicant and the State in which his residence or principal place of business is located. 

The three opponents in this case are legal persons and left blank the box in the form stating Nationality. The proprietor considers that for legal persons one should indicate the country under who's law the legal person was established. As this wasn't done the opposition should not be admissible. 

The board does not buy it. The decision is in German; a machine translation of a relevant passage is include below:

Reasons

(...)

1.2 The Board of Appeal does not share the view of the patent proprietor. As already stated in the Board of Appeal's communication of 4 June 2020, according to general legal terminology, nationality refers to the state to which a natural person belongs. Since legal entities by definition do not have a nationality, the requirement of Rule 76(2)(a) EPC in conjunction with Rule 41(2)(c) EPC should be read in such a way that in the case of legal entities the state in which the seat of the legal entity is located should be indicated rather than the nationality. This corresponds to the requirement of Rule 41(2)(c) EPC, according to which - in addition to the indication of a specific address - the state in which the seat of the legal person is located must be indicated. It should be noted in passing that this is also in line with the practice of the European Patent Office, as the opponent 3 pointed out in her letter dated 18 November 2017, since the online form 2300E for oppositions of legal entities does not contain a field for indicating the nationality but only the field for indicating the seat of the legal entity.

Entscheidungsgründe

1. Zulässigkeit der Einsprüche

1.1 Wie auch von der Patentinhaberin ausgeführt, muss die Einspruchsschrift den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Einsprechenden enthalten (Regel 76 (2) a) EPÜ in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ). Alle drei Einsprechenden haben sich bei der Einreichung der Einspruchsschriften des Formblattes 2300 bzw. der elektronischen Fassung dieses Formblattes, nämlich 2300E, bedient. In den jeweiligen Feldern dieser Formblätter, die mit dem Hinweis "Staat oder Wohnsitz des Staates" bezeichnet sind, findet sich jeweils der Eintrag "Deutschland". Zudem finden sich in den entsprechenden Adressfeldern jeweils deutsche Adressangaben, was auch nicht bestritten wurde. Nach der Auffassung der Patentinhaberin reichen diese Angaben jedoch nicht aus, da nach den vorgenannten Rechtsvorschriften auch die Staatsangehörigkeit des Einsprechenden anzugeben sei. Das Erfordernis der Angabe der Staatsangehörigkeit sei bei einer juristischen Person so zu verstehen, dass jeweils jener Staat anzugeben sei, nach dessen Recht die juristische Person gebildet worden sei.

1.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Patentinhaberin nicht. Wie bereits in der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 4. Juni 2020 ausgeführt, bezeichnet die Staatsangehörigkeit nach allgemeiner rechtlicher Terminologie die Angehörigkeit einer natürlichen Person zu einem bestimmten Staat. Da juristische Personen somit definitionsgemäß keine Staatsangehörigkeit besitzen, ist das Erfordernis der Regel 76 (2) a) EPÜ in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ so zu lesen, dass bei juristischen Personen nicht die Staatsangehörigkeit sondern der Staat anzugeben ist, in welchem sich der Sitz der juristischen Person befindet. Dies entspricht dem Erfordernis der Regel 41 (2) c) EPÜ, wonach - zusätzlich zur Angabe einer konkreten Adresse - der Staat des Sitzes der juristischen Person anzugeben ist. Am Rande ist zu bemerken, dass dies überdies der Praxis des Europäischen Patentamts entspricht, worauf auch die Einsprechende 3 in ihrem Schreiben vom 18. November 2017 hingewiesen hat, da im online-Formblatt 2300E für Einsprüche bei juristischen Personen gar kein Feld für die Angabe der Staatsangehörigkeit sondern lediglich das Feld für die Angabe des Sitzes der juristischen Person aufscheint.

1.3 Zudem ist zu bemerken, dass das Fehlen einer von Regel 76 (2) a) EPÜ in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ geforderten Angabe, nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern nur dann zur Unzulässigkeit eines Einspruchs führt, wenn der Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig identifizierbar ist (vgl. T1551/10, Gründe Nr. 1.2). Im vorliegenden Fall wurden alle drei Einsprechenden in den entsprechenden Formblättern für den Einspruch namentlich, mit konkreten Adressen sowie ausdrücklicher Angabe des Sitzstaates genannt. Konkrete Umstände, die die Identifizierbarkeit der Einsprechenden in Frage stellen würden, wurden nicht vorgetragen.

1.4 Die Kammer kommt daher zu der Entscheidung, dass die Einsprüche der drei Einsprechenden zulässig sind. 


This decision T 0978/17 (pdfhas European Case Law Identifier:  ECLI:EP:BA:2020:T097817.20200716The file wrapper can be found here. Photo by  Bruno obtained  via PixaBay under the Pixabay license (no changes made). Translated with www.DeepL.com/Translator (free version)

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