I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit der Entscheidung der Prüfungskommission vom 1. Juli 2019 getroffene Feststellung des Nichtbestehens der Europäischen Eignungsprüfung, und zwar bezüglich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Benotung der Aufgabe B mit 39 Punkten.
II. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 legte der Beschwerdeführer hiergegen form- und fristgerecht Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge:
- "Es wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben und hinsichtlich der Punktebewertung der Aufgabe B dahingehend abzuändern, dass die Aufgabe B in der Entscheidung mit wenigstens 45 Punkten bewertet wird und somit die gesamte europäische Eignungsprüfung als bestanden zu bewerten ist. ?"
- "Ebenfalls wird beantragt die beiden Korrekturen hinsichtlich der Aufgabe B im Original oder als Kopie des Originals komplett, d.h. mit der jeweiligen detaillierten Bepunktung zu übersenden. ?"
- "Es wird zudem beantragt detaillierte Informationen über das "pilot project" und die für das "pilot project" ausgewählten 15 Kandidaten, wie z.B. Punktzahlen der 15 Kandidaten in jeder der Aufgaben A, B, C und D, deren Nationalitäten, Alter, Geschlecht, Wohnsitze, Anzahl an Versuchen der Prüfung bzw. der Aufgaben A, B, C und D, sowie die Auswahlkriterien, einen genauen Ablauf der Prüfung, Informationen über die Räumlichkeiten, in der die Prüfung abgelegt wurde (z.B. Platzangebot eines Kandidaten, Größe des Raumes, etc), sowie die Ergebnisse des "pilot projects" zu übersenden bzw. offenzulegen. ?"
- "Weiter wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt."
- "Hilfsweise wird beantragt, dass die betreffende Lösung der Aufgabe B, mit der Anordnung diese mit wenigstens 45 Punkten zu bewerten, zur erneuten Bewertung zurück an die entsprechende Stelle bzw. die Prüfungskommission oder an den Prüfungsausschuss verwiesen wird."
- "Ferner wird hilfsweise eine mündliche Verhandlung beantragt."
- "Für den Fall, dass sich nach der Beschwerde bzw. dem Beschwerdeverfahren, einer eventuellen Rückverweisung und/oder einer etwaigen mündlichen Verhandlung für die Prüfungsaufgabe B insgesamt weniger als 45 Punkte ergeben, wird hiermit zudem hilfsweise beantragt, dass die komplette Prüfungsaufgabe B der europäischen Eignungsprüfung (EEP) 2019 nochmals geschrieben bzw. kostenfrei wiederholt wird."
- "Für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben und die Aufgabe B mit wenigstens 45 Punkten bewertet wird, wird zudem beantragt, dass die bereits entrichtete Anmeldungs- und Prüfungsgebühr für die EEP 2020 vollständig zurückgezahlt wird."
III. Mit Schreiben vom 11. September 2019 legte die Prüfungskommission die Beschwerde der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Folgenden: Beschwerdekammer) vor. Sie merkte an, dass die Beurteilung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente ergeben habe, dass 2 Punkte zu wenig vergeben worden seien, so dass die Arbeit des Beschwerdeführers mit 41 Punkten zu bewerten sei. Damit könnte aber nicht dem Antrag auf Bewertung mit wenigstens 45 Punkten stattgegeben werden.
IV. Dem Präsidenten des Europäischen Patentamts (EPA) und dem Präsidenten des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter (epi) wurde gemäß Artikel 24 (4) VEP i.V.m. Artikel 12 VDV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind keine schriftlichen Stellungnahmen zu der Beschwerde eingegangen.
V. Mit Schreiben datiert vom 7. Oktober 2019 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Abhilfe und stellte die folgenden Anträge "zusätzlich zu den bereits bestehenden Anträgen":
- "Es wird beantragt die Korrektur und/oder die Korrekturen bzgl. der (nicht gegebenen) Abhilfe hinsichtlich der Aufgabe B, welcher die Entscheidung der Prüfungskommission vom 11.09.2019 zugrunde liegt, im Original oder als Kopie des Originals komplett, d.h. mit der jeweiligen detaillierten Bepunktung und den entsprechenden vollständigen, detaillierten Argumenten zu übersenden. ?"
- "Weiterhin wird nochmals beantragt bzw. darauf hingewiesen, wie bereits schon in der Beschwerdeschrift vom 23.07.2019 beantragt, die beiden (Erst-) Korrekturen hinsichtlich der Aufgabe B komplett im Original oder als Kopie des Originals komplett, d.h. mit der jeweiligen detaillierten Bepunktung zu übersenden. Auch in diesem Fall sind, wie oben erwähnt, die jeweiligen detaillierten Argumente beizufügen. ..."
- "Zudem wird nochmals beantragt bzw. darauf hingewiesen, wie bereits ebenfalls schon in der Beschwerdeschrift vom 23.07.2019 beantragt, detaillierte Informationen über das "pilot project" 2019 und die für das "pilot project" ausgewählten 15 Kandidaten, wie z.B. die erreichten Punktzahlen der 15 Kandidaten in jeder der Aufgaben A, B, C und D, deren Nationalitäten, Alter, Geschlecht, Wohnsitze, Anzahl an Versuchen der Prüfung bzw. der Aufgaben A, B, C und D, sowie die Auswahlkriterien, einen genauen Ablauf der Prüfung, Informationen über die Räumlichkeiten, in der die Prüfung abgelegt wurde (z.B. Platzangebot eines Kandidaten, Größe des Raumes, etc), sowie die Ergebnisse des "pilot projects" dem Beschwerdeführer zu übersenden bzw. offenzulegen. ..."
- "Da der vorliegende Sachverhalt auch für weitere "normale" Kandidaten relevant ist, insbesondere die Thematik um das "pilot project", wird hiermit im Sinne einer größtmöglichen Transparenz zudem beantragt, dass für den Fall einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die mündliche Verhandlung schriftlich, visuell und akustisch durch den Beschwerdeführer komplett aufgezeichnet werden darf und diese Aufzeichnungen später auch durch den Beschwerdeführer veröffentlicht werden dürfen. Zusätzlich wird beantragt, ein vollständiges schriftliches Protokoll der mündlichen Verhandlung anfertigen zu lassen, welches dem Beschwerdeführer später komplett übersendet wird, und welches der Beschwerdeführer ebenfalls vollständig veröffentlichen darf."
- "? wird zusätzlich beantragt die Entscheidung der Prüfungskommission vom 11.09.2019 bezüglich der Abhilfe aufzuheben, und die Prüfungskommission anzuweisen über die Abhilfe neu zu entscheiden mit der Maßgabe der Beschwerde abzuhelfen bzw. die Aufgabe B mit wenigstens 45 Punkten zu bewerten. Ebenfalls wird zusätzlich beantragt die neue Entscheidung über die Abhilfe bzw. die der neuen Entscheidung zugrunde liegende Korrektur und/oder Korrekturen der Aufgabe B mit der entsprechenden detaillierten Bepunktung sowie den vollständigen Argumenten dem Beschwerdeführer zu übersenden."
- "Zusätzlich wird im Sinne einer größtmöglichen Transparenz bzgl. des "pilot project" 2019 beantragt, die Erwägungen und detaillierten begründeten Entscheidungsgründe der Entscheidungsträger bzgl. der Durchführung des Projekts, dessen Ziele, Aufgaben, Ergebnisse und den detaillierten Durchführungsablauf sowie die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung des Projekts dem Beschwerdeführer zu übersenden."
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer, "die Entscheidung der Prüfungskommission vom 01.07.2019 bzw. vom 11.09.2019 (Abhilfe) aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Prüfungsaufgabe B mit wenigstens 45 Punkten zu bewerten ist, und somit die gesamte europäische Eignungsprüfung als bestanden zu bewerten ist."
VI. Mit Schreiben vom 25. November 2019 trug der Beschwerdeführer weitere Argumente vor. Er beantragte "zusätzlich zu den bereits in der Beschwerdeschrift vom 23.07.2019 und der Eingabe vom 07.10.2019 vorgetragenen Anträgen":
"Es wird beantragt detailliert darzulegen, wie die Korrektur, insbesondere die Korrektur bzgl. der Antworten der 15 ausgewählten Kandidaten durchgeführt wurde. Es ist dabei insbesondere anzugeben, welche Korrektoren diese Antworten korrigiert haben. Auch ist insbesondere anzugeben, wie genau die Antworten der Kandidaten an die Korrektoren verteilt wurden. ?"
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer, "die Entscheidung der Prüfungskommission vom 01.07.2019 bzw. vom 11.09.2019 (Abhilfe) aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Prüfungsaufgabe B mit wenigstens 45 Punkten zu bewerten ist, und somit die gesamte europäische Eignungsprüfung als bestanden zu bewerten ist."
VII. Am 17. Februar 2020 erging eine Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 14 VOBKD. Da der Beschwerdeführer einer Ladung mit verkürzter Frist nicht zustimmte, wurde die mündliche Verhandlung am 6. Juli 2020 angesetzt.
VIII. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 nahm Herr X, Direktor des Direktorats 5.1.3 "Patentakademie und EQE", zu schriftlich gestellten Fragen der Beschwerdekammer betreffend den Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 Stellung.
IX. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 trug der Beschwerdeführer weitere Argumente zum Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 vor. Er beantragte "zusätzlich zu den bereits bestehenden Anträgen",
6.3 Die Beanstandungen des Beschwerdeführers, die Bewertungsvorlage sei durch die Prüfer nicht korrekt angewandt worden, laufen nach dem Gesagten auf eine Überprüfung der zugrunde liegenden Werturteile hinaus, die außerhalb der Kompetenz der Beschwerdekammer liegt. Gleiches gilt für Beanstandungen, denen zufolge Teile der Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers mehr Punkte verdient hätten. Diese Beanstandungen werden daher als unzulässig zurückgewiesen.
7.4 Die vorstehenden Erwägungsgründe machen deutlich, dass es dem Beschwerdeführer anhand des ihm übersandten Bewertungsbogens mit der Punktewertung der beiden Prüfer und der weiteren veröffentlichten Unterlagen (namentlich dem Prüferbericht) durchaus möglich war, die angefochtene Entscheidung der Prüfungskommission auf eine mögliche "Doppelbestrafung" hin zu prüfen. Einer Vorlage allfällig vorhandener Notizen der Prüfer zur Korrektur seiner Arbeit bedurfte es daher nicht (dazu Punkt 4.). Für die Feststellung eines eindeutigen Fehlers sind geringfügige Abweichungen von der Bewertungsvorlage nicht ausreichend, die sich im Beurteilungsspielraum der Prüfer bewegen. Denn solche Einzelheiten der Notengebung der Prüfer sind nicht justiziabel, so dass auch kein schützenswertes Interesse an deren Offenlegung bestehen kann. Schwere und eindeutige Fehler sind andrerseits auch ohne Einzelheiten zur Notengebung der Prüfer feststellbar, wenn Bewerber die erforderliche Objektivität bei der persönlichen Einschätzung ihrer Arbeit an den Tag legen. Die Beschwerdekammer konnte daher dem Beschwerdeführer nicht darin folgen, dass die Aufschlüsselung der Punktevergabe in den Bewertungsbögen nicht hinreichend detailliert sei, um dem Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis eines schweren und eindeutigen Fehlers zu ermöglichen.
8. Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung
8.1 Der Beschwerdeführer berief sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie eine Beeinträchtigung der Unvoreingenommenheit der Prüfer im Zusammenhang mit der Durchführung eines Pilotversuchs anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019. Es hätten nicht für alle Bewerber die gleichen Bedingungen bei der Prüfung gegolten. Der Beschwerdeführer machte namentlich praktische Erleichterungen bei der Anfertigung der Arbeiten unter Verwendung eines Computers geltend, die sich in einem erheblichen Zeitvorteil und besseren Prüfungsbedingungen niedergeschlagen hätten. In Anbetracht der geringen Zahl von 15 Teilnehmern sei auch nicht die Unvoreingenommenheit der Prüfer bei der Korrektur gewährleistet gewesen. Insgesamt seien die regulären Bewerber deutlich im Nachteil gewesen, aber dennoch nach den gleichen Kriterien wie die Teilnehmer am Pilotversuch beurteilt worden. Im Einzelnen machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 1 (3) und 20 VEP geltend. Schließlich beanstandete der Beschwerdeführer das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Pilotversuch.
8.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdekammer zunächst Folgendes fest:
8.2.1 Im Rahmen der Europäischen Eignungsprüfung 2019 wurde ein Pilotversuch durchgeführt. Unter den Bewerbern, die in München alle Aufgaben A bis D der Europäischen Eignungsprüfung 2019 ablegten, wurden 15 Kandidaten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und Ende Januar 2019 angefragt, ob sie am Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung vom 26. bis 28. Februar 2019 teilnehmen wollten. Den Teilnehmern wurde für die Europäische Eignungsprüfung ein Laptop mit einem einfachen Text-Editor zur Verfügung gestellt, mit dem sie die Aufgaben bearbeiten konnten (Mitteilung des Prüfungssekretariats vom 25. Januar 2019). Es war ihnen allerdings freigestellt, ihre Antworten statt in elektronischer Form handschriftlich abzufassen (siehe Schreiben vom 2. Juli 2020 von Herrn X). Den Teilnehmern stand auch ein PDF-Viewer zur Verfügung, mit dem die Prüfungsaufgaben gelesen und der Text der Aufgabe durchsucht und kopiert (aber nicht markiert) werden konnte (siehe Handbuch für den erweiterten Pilotversuch 2020, Version 4.0, Oktober 2019).
8.2.2 Da der Beschwerdeführer alle vier Aufgaben der Europäischen Eignungsprüfung 2019 in München ablegte, wäre er als Teilnehmer des Pilotversuchs in Frage gekommen. Allerdings konnte er sich nicht als Teilnehmer bewerben und wurde auch nicht als Teilnehmer ausgelost. Anders als die Teilnehmer am Pilotversuch erhielt der Beschwerdeführer also in der Europäischen Eignungsprüfung 2019 keinen Laptop zur Verfügung gestellt und hatte auch nicht die Wahlmöglichkeit, alle Prüfungsaufgaben mit Hilfe eines Computers oder handschriftlich zu bearbeiten.
8.2.3 Was die Ergebnisse des Pilotversuchs 2019 anbelangt, gibt das Schreiben vom 2. Juli 2020 von Herrn X kaum Aufschluss. Es finden sich keine konkreten Angaben, etwa zum Anteil handschriftlicher Arbeiten oder zu den erzielten Noten. Die Daten zeigten angeblich keine signifikanten Unterschiede in der Benotung gegenüber Bewerbern, die alle Prüfungsteile unter regulären Bedingungen absolviert hätten.
Das Auskunftsbegehren der Beschwerdekammer bleibt damit im Wesentlichen unbeantwortet. Der Versuch, diese faktische Verweigerung einer Auskunft mit Artikel 3 (5) VEP zu rechtfertigen, ist wohl einer falsch verstandenen Amtsverschwiegenheit (Artikel 23 VEP) geschuldet. Artikel 15 VDV sei in Erinnerung gerufen.
Wiewohl der Hinweis im Schreiben vom 2. Juli 2020 auf die statistisch wenig aussagekräftige Anzahl der Teilnehmer am Pilotversuch nachvollziehbar ist, so widerspricht dieses Argument doch dem erklärten Ziel eines Pilotversuchs, belastbare Daten zu erhalten, auf deren Grundlage eine fundierte Entscheidung über die Modernisierung der Europäischen Eignungsprüfung getroffen werden kann. Darüber hinaus stellt das Argument die Behauptung in Frage, dass keine signifikanten Abweichungen in der Benotung festgestellt wurden. Letztendlich ist dies auch kein tragfähiger Grund, der Beschwerdekammer vorhandene Daten nicht zur Verfügung zu stellen.
Die für die (wegen der Pandemie entfallene) Europäische Eignungsprüfung 2020 ursprünglich geplante Ausweitung des Pilotversuchs legt nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nahe, dass die Vorzüge einer unter Verwendung eines Computers abgelegten Europäischen Eignungsprüfung etwaige "Herausforderungen" überwogen.
8.3 In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu prüfen:
- Durfte der Beschwerdeführer den Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung mit der Beschwerde gegen die Prüfungsentscheidung geltend machen oder hätte er diesen Rechtsfehler zu einem früheren Zeitpunkt beanstanden müssen?
- Besteht eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Pilotversuchs?
- Ist das Gebot der Gleichbehandlung durch den Pilotversuch verletzt?
- Beansprucht der Beschwerdeführer eine Gleichbehandlung im Unrecht?
- Wie ist ein Vorteil/Nachteil zu quantifizieren und im Verhältnis zur individuellen Leistung zu setzen?
8.3.1 Zeitpunkt der Beanstandung
a) Beanstandungen über den Ablauf der Europäischen Eignungsprüfung sind gemäß Regel 19 (3) ABVEP spätestens 30 Minuten nach dem Schlusssignal am letzten Prüfungstag gegenüber der leitenden Aufsichtsperson schriftlich unter Darlegung der Tatsachen vorzubringen. Diese Vorschrift stellt sicher, dass die Prüfungskommission die Umstände feststellen kann, die Anlass zur Beanstandung gaben, bevor sie gemäß Regel 19 (4) ABVEP eine Entscheidung trifft oder die vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung über das Prüfungsergebnis gemäß Artikel 6 (5) VEP behandelt. Unterlässt es ein Bewerber, eine Beanstandung gemäß Regel 19 (3) ABVEP vorzubringen, bleibt sie unberücksichtigt, so dass auch eine spätere Befassung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten mit einer solchen Beanstandung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Entscheidung über das Prüfungsergebnis ausgeschlossen ist (D 3/10, Punkt 14 der Entscheidungsgründe).
b) Aufgrund des Sachzusammenhangs und des Ermittlungszwecks von Regel 19 (3) ABVEP unterliegen nach Auffassung der Beschwerdekammer indessen nur solche Abweichungen vom regulären Ablauf der Prüfung der Obliegenheit zur Beanstandung, die von Teilnehmern im Verlauf der Prüfung festgestellt und im unmittelbaren Anschluss daran von der Prüfungskommission überprüft werden können. Der Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 wurde allerdings räumlich getrennt durchgeführt. Er beeinträchtigte folglich nicht den regulären Ablauf der Europäischen Eignungsprüfung 2019 in München und war für die übrigen Teilnehmer der Europäischen Eignungsprüfung 2019 - von der Ankündigung am 25. Januar 2019 abgesehen - nicht feststellbar. Der Pilotversuch ist auch qualitativ nicht mit den in Regel 19 VEP angesprochenen Beeinträchtigungen des Ablaufs einer Prüfung vergleichbar. Für die Teilnehmer am Pilotversuch waren spezielle Bedingungen angeordnet. Die Beanstandung des Beschwerdeführers betrifft also keine Abweichung von regulären Anweisungen während der Durchführung der Europäischen Eignungsprüfung 2019, die einer zeitnahen Feststellung der Umstände zur Beweissicherung bedürfen, sondern besondere Prüfungsbedingungen für die Teilnehmer am Pilotversuch. Daher kommt Regel 19 (3) ABVEP nach Auffassung der Beschwerdekammer vorliegend nicht zum Tragen.
c) Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer erst nachträglich vom Pilotversuch Kenntnis erlangt. Ein Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt als mit seiner Beschwerde war daher gar nicht möglich und nach Treu und Glauben auch nicht zu erwarten. Im Rahmen der Abhilfe nach Artikel 24 (3) VEP hätte die Prüfungskommission durchaus die Möglichkeit und Pflicht gehabt, ihre Entscheidung über das Prüfungsergebnis gemäß Artikel 6 (5) VEP im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers zu prüfen.
8.3.2 Gesetzliche Grundlage für den Pilotversuch
a) In seinem Schreiben vom 2. Juli 2020 berief sich Herr X auf Artikel 9 (2) b) VEP. Diese Bestimmung überträgt dem Prüfungssekretariat die Aufgabe, die Europäische Eignungsprüfung vorzubereiten und zu organisieren. Diese Vollzugskompetenz erlaubt dem Prüfungssekretariat und verpflichtet dieses sogar, in seinem Zuständigkeitsbereich generelle Anordnungen zur Durchführung der Europäischen Eignungsprüfung zu treffen (zu den Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der Europäischen Eignungsprüfung siehe nachstehend). Solche Anordnungen für die praktische Durchführung der Prüfung können offene oder unbestimmte Normen der VEP und ABVEP konkretisieren und Ermessensspielräume ausfüllen. Die Anweisungen dürfen aber nicht über die VEP und ABVEP hinausgehen oder von diesen abweichen (vgl. Artikel 1 (6) VEP). Das Prüfungssekretariat kann sich auf dem Weg von Anordnungen zudem keine weitergehenden Befugnisse einräumen, als sie nach der VEP und der ABVEP besitzt.
Bei der Konkretisierung der Vorgaben der VEP oder ABVEP steht dem Prüfungssekretariat ein gewisses Ermessen zu, insoweit es die Befugnis haben muss, unter mehreren denkbaren Anordnungen diejenige auszuwählen, die sachgerecht ist. Das Ermessen ist aber pflichtgebunden. Denn das Prüfungssekretariat ist gehalten, im Rahmen seiner Zuständigkeit eine einheitliche und sachgerechte Rechtsanwendung sicherzustellen. Sofern die Durchführung eines Pilotversuchs nicht ohnehin die Ermächtigung zur Organisation der Europäischen Eignungsprüfung überschreitet, weil ein solcher Pilotversuch gerade außerhalb der regulären Bedingungen stattfindet, so lässt Artikel 9 (2) b) VEP dafür höchstens insoweit Raum, als die einheitliche und sachgerechte Rechtsanwendung gewährleistet ist. Problematisch erweist sich dabei die Einheitlichkeit, die sich vorliegend mit der Beanstandung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots überschneitet, da der Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 lediglich mit 15 Bewerbern durchgeführt wurde. Die Beschwerdekammer kann daher offenlassen, ob Artikel 9 (2) b) VEP als Rechtsgrundlage für einen Pilotversuch genügt, und sich auf die Frage der beanstandeten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beschränken.
b) Gemäß Punkt 9 a) der Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der Europäischen Eignungsprüfung, ABl. EPA 2019, Zusatzpublikation 2, 36, nachstehend: Anweisungen), ist den Bewerbern nicht gestattet, elektronische Geräte - mit Ausnahme einer analogen Armbanduhr ohne Zusatzfunktionen - zur Vorprüfung oder Hauptprüfung mitzubringen, es sei denn, deren Verwendung ist vom Prüfungssekretariat vorab genehmigt worden. Die Beschwerdekammer hat erwogen, ob sich der Pilotversuch auf eine Genehmigung im Sinne des zweiten Halbsatzes von Punkt 9 a) der Anweisungen stützen ließe.
Die Voraussetzungen, unter denen das Prüfungssekretariat die Verwendung elektronischer Geräte genehmigen kann, sind unbestimmt. Dem Wortlaut zufolge verfügt das Prüfungssekretariat somit über ein nahezu freies Ermessen, selbst wenn die Genehmigung als Ausnahme vom Verbot der Mitnahme solcher Geräte formuliert ist. Die Erteilung einer Genehmigung (Englisch: "permission"; Französisch "autorisation") ist außerdem nicht ausdrücklich an einen Antrag geknüpft. Sofern ein Antragserfordernis nicht dem Begriff der Genehmigung inhärent angesehen wird, stützt eine weite Interpretation von Punkt 9 a) der Anweisungen sowohl die Erteilung einer individuellen Genehmigung als auch eine Genehmigung für eine Vielzahl von Personen ohne Antrag. Der Wortlaut schließt in diesem Fall auch die Genehmigung der Verwendung von Computern als besondere Anordnung im Rahmen eines Pilotversuchs mit ein.
Allerdings können die Anweisungen, die sich auf Artikel 9 (2) b) VEP stützen (siehe Präambel der Anweisungen), nicht über diese Kompetenznorm hinausgehen. Punkt 9 a) der Anweisungen kann folglich neben Artikel 9 (2) b) VEP keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 bilden. Die Schranke bei Festlegung der Anweisungen ist wie bei Artikel 9 (2) b) VEP die Sicherstellung einer einheitlichen und sachgerechten Organisation. Punkt 9 a) der Anweisungen darf daher nicht in einer Weise angewandt werden, die das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, was im Folgenden zu prüfen ist.
c) Abgesehen von der Überschneidung mit der entscheidenden Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde, sieht die Beschwerdekammer auch deswegen keinen Grund, sich abschließend zur gesetzlichen Grundlage des Pilotversuchs zu äußern, weil sie mit der Beschwerde eines Teilnehmers der unter "regulären" Bedingungen durchgeführten Europäischen Eignungsprüfung 2019 befasst ist. Das mögliche Fehlen einer Rechtsgrundlage wirkt sich indes nur auf den durchgeführten Pilotversuch aus, da dieser gegebenenfalls als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre. Dies hätte wiederum ausschließlich Konsequenzen für Entscheidungen der Prüfungskommission nach Artikel 6 (5) VEP, die aufgrund der Teilnahme am Pilotprojekt getroffen wurden. Diese Entscheidungen sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdekammer ist daher nicht befugt, sich mit der Rechtsgültigkeit des Pilotprojekts und den Konsequenzen für die Teilnehmer am Pilotprojekt zu befassen.
8.3.3 Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
a) Die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten überprüft gemäß ihrer ständigen Praxis die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung von Bewerbern der Europäischen Eignungsprüfung als höherrangiges Recht (D 2/95; D 14/95; D 10/97; D 5/99; D 19/04). Dieses Gebot verlangt, dass bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist (D 19/04, Punkt 5.1 der Entscheidungsgründe). Vergleichbare Sachverhalte dürfen demnach nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass die Differenzierung objektiv gerechtfertigt, d.h. in einer gegebenen Situation nach Art und Ausmaß sachlich begründet ist. Ein zu beanstandender Rechtsfehler liegt allerdings dann vor, wenn die Prüfungsbedingungen so gewählt sind, dass sie einen Teil der Bewerber benachteiligen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar wäre (D 3/95, Punkt 3 der Entscheidungsgründe; D 10/97, Punkt 4.1 der Entscheidungsgründe).
b) Es steht außer Zweifel, dass anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019 für die 15 Teilnehmer am Pilotversuch in München Prüfungsbedingungen angeordnet waren, die von den mit Wirkung vom 1. Januar 2019 beschlossenen Anweisungen, wie sie für alle übrigen Prüfungsteilnehmer galten, abwichen. Im Kern geht es um die Möglichkeit, einen bereitgestellten Laptop mit einem einfachen Text-Editor zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben zu verwenden. Dieses Hilfsmittel stand den Versuchsteilnehmern zusätzlich zu den Unterlagen auf Papier zur Verfügung, über die auch alle anderen Prüfungsteilnehmer verfügten (Punkt 23 der Anweisungen). Ihnen war weiterhin erlaubt, die Antworten handschriftlich abzufassen. Sie konnten daher entsprechend ihrer Vorliebe und Fähigkeiten den Laptop oder EEP-Papier für ihre Prüfungsarbeiten nutzen. Diese Möglichkeit hatten die anderen Teilnehmer nicht. Daher geht der Hinweis im Schreiben vom 2. Juli 2020 von Herrn X, dass Artikel 1 (3) VEP beim Pilotversuch beachtet worden sei, an der Sache vorbei. Beinahe abwegig ist auch die Aussage, dass das Verbot der Mitnahme elektronischer Geräte (Punkt 6 und 9 a) der Anweisungen) auch für die Teilnehmer am Pilotversuch galt. Für eine Ungleichbehandlung ist entscheidend, dass nicht alle Teilnehmer der Europäischen Eignungsprüfung 2019 - abweichend vom Punkt 23 der Anweisungen - ein Laptop als zusätzliches technisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt erhielten, und nicht allen Teilnehmern gestattet war, ihre Arbeiten wahlweise handschriftlich oder - abweichend vom Punkt 24 der Anweisungen - unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Laptops in elektronischer Form abzufassen. Die von den Anweisungen abweichenden Prüfungsbedingungen liegen mit anderen Worten in zusätzlichen Hilfsmitteln und Bearbeitungsmöglichkeiten, die den zufällig ausgelosten Teilnehmern am Pilotversuch vorbehalten waren. Der Beschwerdekammer liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass es unterschiedslos allen Teilnehmern an der Europäischen Eignungsprüfung 2019 offenstand, für sich vergleichbare Abweichungen von den geltenden Anweisungen - insbesondere auch die Bereitstellung eines Laptops durch das Prüfungssekretariat - in Anspruch zu nehmen wie sie für die Versuchsteilnehmer bestanden. Im Gegenteil steht außer Zweifel, dass die Versuchsteilnehmer ausgelost wurden, womit eine Bewerbung ausgeschlossen war. Weiter war den "regulären" Teilnehmern die Mitnahme eines privaten Laptops gemäß Punkt 6 und 9 a) der Anweisungen untersagt. Die Mitnahme und Verwendung eines solchen Geräts wäre fraglos als betrügerisches Verhalten geahndet worden (Regel 20 (1) ABVEP). Wiederum ist dem Schreiben von Herrn X nichts zu entnehmen, das den Schluss zuließe, den "regulären" Teilnehmern wäre gestützt auf Punkt 9 a), zweiter Halbsatz der Anweisungen die Mitnahme eines Laptops genehmigt worden. Stattdessen wurden Versuchsteilnehmer laut Herrn X sogar zusätzlich bevorzugt, indem ihnen gestützt auf Punkt 9 a), zweiter Halbsatz der Anweisungen gestattet wurde, ihre eigene Tastatur mitzunehmen. Eine Ungleichbehandlung steht daher zweifelsfrei fest.
c) Diese Ungleichbehandlung zweier Teilnehmerkreise der Europäischen Eignungsprüfung 2019 stellt nur dann keinen Rechtsfehler dar, wenn sie objektiv gerechtfertigt war. In seinem Schreiben vom 2. Juli 2020 hat Herr X allerdings keine sachlichen Gründe wie etwa die Kompensierung körperlicher Einschränkungen gemäß Regel 17 (3) ABVEP oder medizinische Gründe angeführt, die die unterschiedliche Behandlung der beiden Teilnehmergruppen hätte rechtfertigen oder zumindest als vertretbar erscheinen lassen können. Die Teilnehmer am Pilotprojekt wurden - wie dargelegt - nach dem Zufallsprinzip ermittelt, was objektive Kriterien ausschließt. Die künftige Modernisierung der Europäischen Eignungsprüfung vermag die unterschiedliche Behandlung auch nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sie ein gewichtiges allgemeines Anliegen darstellt. Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht vortrug, hätte dieser Pilotversuch außerhalb einer regulären Europäischen Eignungsprüfung - z.B. unter Beteiligung von Prüfern des EPA - durchgeführt werden können.
Herr X argumentierte, die Versuchsteilnehmer seien ein Risiko eingegangen, da sie ein neues System getestet hätten. Das angebliche Risiko widerspricht zunächst der Tatsache, dass den Versuchsteilnehmern freistand, die Arbeiten handschriftlich anzufertigen. Im Falle einer technischen Panne wären sie also nicht schlechter gestellt gewesen als die "regulären" Prüfungsteilnehmer. Im Übrigen hätten sie auch die Teilnahme am Pilotversuch ablehnen können. Ein begründetes Risiko hätte das Prüfungssekretariat nach Treu und Glauben ohnehin dazu veranlassen müssen, den Pilotversuch außerhalb einer regulären Europäischen Eignungsprüfung durchzuführen. Nicht zuletzt muss dieses Argument auch deswegen scheitern, weil eine Ungleichbehandlung nicht mit einem hypothetischen Nachteil aufgewogen und gerechtfertigt werden kann, sondern in der Eigenart der beiden Teilnehmerkreise begründet sein muss.
Freilich kommt die Nutzung eines Laptops als zusätzliches Hilfsmittel nicht allen Bewerbern gleichermaßen entgegen. Die einen schreiben beispielsweise schneller von Hand, die anderen schneller auf dem Laptop. Insofern sind Vor- oder Nachteile dieses zusätzlichen Hilfsmittels zumindest teilweise mit persönlichen Vorlieben und Fähigkeiten der Bewerber verknüpft. Auf ein geringes Ausmaß der Ungleichbehandlung kann deswegen aber nicht pauschal geschlossen werden. Entscheidend ist nicht, ob und wie gut einzelne Versuchsteilnehmer von dem zusätzlichen Hilfsmittel Gebrauch gemacht haben, auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich nur solche Bewerber zur Verfügung gestellt haben, denen die Verwendung eines Laptops entgegenkam. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Unterschied bei den Prüfungsbedingungen die Ausgangslage für einen Teil der Bewerber in erheblichem Maß verändert hat und ob dafür sachliche Gründe gegeben waren. Was die Bereitstellung eines Laptops anbelangt, kann nicht von einem in Art und Ausmaß lediglich marginalen Unterschied in der Ausgangslage der Prüfungsteilnehmer ausgegangen werden. Anders mag dies in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten vermutungsweise besseren räumlichen Bedingungen (Platzangebot, Anzahl der Personen) für Teilnehmer am Pilotprojekt zu beurteilen sein. Unterschiedliche Prüfungsräume und Teilnehmerzahlen sind bei der Durchführung der Europäischen Eignungsprüfung an mehreren Prüfungsorten unvermeidbar. Die exemplarische Gegenüberstellung der Prüfungsorte Bern und München lässt vergleichbare Unterschiede hinsichtlich der räumlichen Bedingungen und Teilnehmerzahlen erwarten wie sie der Beschwerdeführer als ungerechtfertigten Vor- bzw. Nachteil im Zusammenhang mit dem Pilotversuch beanstandet. Diese Differenzen lassen sich bei der Organisation einer Präsenzprüfung für das Gebiet der 38 Vertragsstaaten des EPÜ kaum austarieren. Das ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht erforderlich, da dem Aufwand zum Ausgleich ein unverhältnismäßig geringerer Nutzen gegenübersteht: Der Anteil solcher Differenzen am individuellen Prüfungsergebnis ist gering. Daher sind solche Unterschiede hinzunehmen.
d) Die Beschwerdekammer konnte weder dem Schreiben vom 2. Juli 2020 von Herrn X noch dem Prüferbericht einen Hinweis entnehmen, dass die zusätzlichen Hilfsmittel und Bearbeitungsmöglichkeiten der Versuchsteilnehmer bei der Bewertung der Arbeiten aller Bewerber berücksichtigt worden wären. Der Beschwerdeführer wurde insofern durch die Bewertung seiner Arbeiten nach den gleichen Kriterien wie die bei den Versuchsteilnehmern angewandten Kriterien ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlich vertretbaren Grund ist daher zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer dennoch die übrigen Prüfungsaufgaben bestanden hat, tut dieser Feststellung keinen Abbruch. Mangels Informationen zu den Ergebnissen des Pilotversuchs lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Unterschied bei der Prüfungsaufgabe B ausschlaggebend war.
8.3.4 Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
a) Die Ungleichbehandlung äußert sich vorliegend in einer Abweichung von den Anweisungen beim Pilotversuch. Den Versuchsteilnehmern wurden unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zusätzliche Hilfsmittel und Bearbeitungsmöglichkeiten zugestanden. Die übrigen Teilnehmer einschließlich des Beschwerdeführers haben die Europäische Eignungsprüfung 2019 unter Einhaltung der Anweisungen und damit unter regulären Bedingungen abgelegt. Der Beschwerdeführer will als Konsequenz der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die abweichenden Bedingungen der Versuchsteilnehmer bei der Bewertung seiner Prüfungsaufgabe B berücksichtigt wissen. Er macht mit anderen Worten die unzulässige Begünstigung der Versuchsteilnehmer geltend und nimmt diese für sich in Anspruch. Die Beschwerdekammer hat deshalb erwogen, ob die Beschwerde auf die Geltendmachung einer Gleichbehandlung im Unrecht hinausläuft, auf die im Allgemeinen kein Anrecht besteht, weil dies dem Interesse der Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns widerspricht.
b) Nach Auffassung der Beschwerdekammer geht es vorliegend indes nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Pilotversuch stellt kein Ereignis dar, das mit der Europäischen Eignungsprüfung 2019 zeitlich und sachlich unzusammenhängend und daher rechtlich getrennt zu behandeln wäre. Folglich lässt sich die Ungleichbehandlung als Rechtsfehler nicht allein am Pilotprojekt festmachen, sondern betrifft die Europäische Eignungsprüfung 2019 insgesamt. "Bevorzugte" und "benachteiligte" Bewerber der Europäischen Eignungsprüfung 2019 bilden mit anderen Worten eine Einheit, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung rechtlich zu betrachten ist. Darin liegt auch der Unterschied zu den Sachverhaltskonstellationen, die unter dem Stichwort "Gleichbehandlung im Unrecht" erörtert werden. Denn dort geht es um das Ersuchen, einen zeitlich vorangegangenen, in anderem Zusammenhang erfolgten Rechtsfehler unter späteren vergleichbaren Umständen zu wiederholen. Eine solche Wiederholung von Rechtsfehlern unter Umständen, die nicht in sich geschlossen sind, steht im Widerspruch zum Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, was der Grund dafür ist, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht in solchen Situationen für gewöhnlich verneint wird.
c) Die Beschwerdekammer kommt aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass die Ungleichbehandlung der Teilnehmer bei Durchführung der Europäischen Eignungsprüfung 2019 einen Rechtsfehler darstellt, der dieser Europäischen Eignungsprüfung insgesamt anhaftet. Die angefochtene Entscheidung ist daher als rechtsfehlerhaft aufzuheben.
8.3.5 Quantifizierung des Vorteils/Nachteils und Zusammenhang zur individuellen Leistung
a) Schwierig erweist sich die Frage, wie die Ungleichbehandlung auszugleichen ist. Denkbar wäre, dem Bewerber die kostenlose Wiederholung der Prüfungsaufgabe B zuzugestehen. Freilich kann dies nicht die Prüfungsaufgabe B der Europäischen Eignungsprüfung 2019 sein, wie der Beschwerdeführer argumentierte. Die Lösung ist ihm bekannt, weshalb deren Wiederholung dem Beschwerdeführer einen vollkommen ungerechtfertigten Vorteil gäbe. Es könnten dem Beschwerdeführer bei der Wiederholung der Prüfungsaufgabe höchstens vergleichbare Hilfsmittel und Bearbeitungsmöglichkeiten zugestanden werden wie den Teilnehmern am Pilotversuch anlässlich der Europäischen Eignungsprüfung 2019. Allerdings dürfte dies keine erneute Ungleichbehandlung anderer Bewerber zur Folge haben, die zusammen mit dem Beschwerdeführer die Prüfungsaufgabe B absolvieren. Angesichts dieser Einschränkungen hat die Beschwerdekammer auch erwogen, ob ein Ausgleich im Rahmen einer Neubewertung der Prüfungsaufgabe B des Beschwerdeführers denkbar wäre. Da jedoch der Beschwerdekammer keine detaillierten Angaben zu den Ergebnissen des Pilotversuchs gemacht wurden, muss sie sich auf grundsätzliche Hinweise beschränken und es der Prüfungskommission überlassen, nach Zurückverweisung der Angelegenheit einen nach Art und Ausmaß in der gegebenen Situation angemessenen Ausgleich zu finden und die Benotung gegebenenfalls gemäß Artikel 6 (5) Satz 2 VEP entsprechend zu korrigieren. Der Beschwerdeführer kann gegebenenfalls im Rahmen einer erneuten Beschwerde die von der Prüfungskommission getroffenen Anordnungen überprüfen lassen.
b) Im Falle einer Neubewertung der Prüfungsaufgabe B des Beschwerdeführers wäre zunächst der in der Ungleichbehandlung begründete Vorteil oder Nachteil objektiv zu quantifizieren. Es kommt dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer schneller mit einem Laptop schreiben kann als von Hand. Maßgebend sind vielmehr die Erleichterungen bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe B, die für alle Bewerber aufgrund der zusätzlichen Hilfsmittel und Bearbeitungsmöglichkeiten (einschließlich der Such- und Kopierfunktionen im Text der elektronisch verfügbaren Prüfungsaufgaben) zu erwarten waren. Soweit die Auswertung des Pilotversuchs darüber keinen Aufschluss gibt (etwa in Form der Feststellung, dass Versuchsteilnehmer durchschnittlich mehr Teilaspekte des Prüfungsteils B bearbeiten konnten, als andere Prüfungsteilnehmer), ist die Quantifizierung anhand eines Hilfskriteriums vorzunehmen. Im Vordergrund steht ein (hypothetischer) Zeitgewinn. Freilich sind keine exakten Ergebnisse, sondern ist nur eine Annäherung zu erwarten.
c) In einem zweiten Schritt ist ein ermittelter Vorteil in Relation zur Beurteilungsvorlage und zur Leistung des Beschwerdeführers zu setzen. Dabei werden sich hypothetische Überlegungen nicht vermeiden lassen (insoweit ist in der vorliegenden Situation Punkt 4.3 der Entscheidung D 10/97 zu relativieren). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist eine Korrelation von Vorteilen in der Ausgangslage mit der Leistungsbeurteilung nicht durch das anwendbare Recht ausgeschlossen. So kann das Prüfungssekretariat nach Regel 17 (3) ABVEP Bewerbern zum Ausgleich körperlicher Einschränkungen zusätzliche Zeit für das Verfassen der Arbeiten gewähren und damit einen Nachteil aufgrund hypothetischer Betrachtungen angemessen kompensieren. Ziel ist eine vergleichbare Leistung zu ermöglichen, wie sie Bewerbern ohne diese Einschränkung möglich ist.
Wie nach Regel 17 (3) ABVEP ist auch die (nachträgliche) Korrelation von Vorteil und Leistung objektiv zu bestimmen. So könnte vorliegend ein etwaiger Zeitvorteil dem Zeitrahmen gegenübergestellt werden, der für die Bearbeitung der einzelnen Teilaspekte der Prüfungsaufgabe B innerhalb der Dauer von dreieinhalb Stunden vorgesehen ist (Regel 24 (1) ABVEP in Verbindung mit dem Beschluss des Aufsichtsrats vom 17. November 2016, ABl. EPA 2017, Zusatzpublikation 2, 43). Dies würde gegebenenfalls zu einer pauschalen Änderung der Benotung führen (vgl. hierzu D 10/97, Punkte 2 und 3.2 der Entscheidungsgründe). Nach Auffassung der Beschwerdekammer steht dem nicht entgegen, dass die erzielten Punkte die Bewertung einer einzelnen Arbeit ausdrücken (Regel 6 (1) ABVEP). Anders etwa als bei der Bewertung der Prüfungsaufgabe C der Europäischen Eignungsprüfung 2007 (siehe beispielhaft die Entscheidung D 9/07, Punkt 6 der Entscheidungsgründe) geht es vorliegend nicht um eine nachträgliche Neubewertung inhaltlich unterschiedlicher Antworten, die eine objektive Beurteilung erfordern und einer solchen auch zugänglich sind. Denn die Auswirkungen vorenthaltener Hilfsmittel sind in einer Arbeit nicht feststellbar, weil sie dort keinen Niederschlag gefunden haben können. Die vorliegenden Umstände sind daher eher mit einer Situation vergleichbar, in der ein Teil der Bewerber 10 statt 11 Fragen erhält (siehe hierzu D 10/97, Punkte 2 und 3.2 der Entscheidungsgründe). Die infolge unvollständiger Unterlagen fehlenden Antworten lassen sich auch nicht beurteilen. Es bleibt mithin nur ein pauschaler Ausgleich innerhalb der nach Regel 6 (1) und (3) ABVEP vorgegebenen Punkteskala (zu Folgefragen bei Bewerbern, die alle 11 Fragen erhalten und beantworten, siehe D 10/97, Punkt 4 der Entscheidungsgründe).
Ein etwaiger, mit der Benutzung zusätzlicher Hilfsmittel verbundener Zeitvorteil könnte auch in Beziehung zu der vom jeweiligen Bewerber während der regulären Zeit erzielten Punktezahl gesetzt werden. Ein solcher Ansatz gäbe der individuell erbrachten Leistung mehr Gewicht. Allerdings ist eine solche Betrachtung wiederum pauschalierend, insoweit dabei das Verhältnis von Zeit und Leistung als linear unterstellt wird. Die oben festgestellte Ungleichbehandlung wird sich auch nach diesem Ansatz nicht vollständig ausgleichen lassen. Dies ist auch nicht erforderlich, solange verbleibende Unterschiede nach Art und Ausmaß geringfügig und in der besonderen Situation vertretbar sind.
d) Aufgrund der vorabgehenden Erwägungen erachtet es die Beschwerdekammer für angebracht, die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne von Artikel 6 (5) VEP an die Prüfungskommission zurückzuverweisen. Die Anträge 6a), 6b), 6c), 7a) und 13 des Beschwerdeführers (s.o. Punkt X.) sind damit gegenstandslos. Die Anträge 6, 7, 8 und 9 sind zurückzuweisen, da sie das Ergebnis der Neubeurteilung vorwegnehmen und unbegründete und damit unzulässige Begehren auf Festsetzung einer bestimmten Note (s.o. Punkt 1.6) enthalten.
9. Verletzung der Anonymität und Unvoreingenommenheit
Was die Beanstandung einer Verletzung der Anonymität und Unvoreingenommenheit der Prüfer anbelangt, erachtet die Beschwerdekammer die Anonymität im Sinne von Artikel 21 (1) VEP als gewährleistet. Allerdings waren die Arbeiten der 15 Teilnehmer am Pilotversuch für die Prüfer anhand ihrer Form zu erkennen. Ob dadurch bereits die Unvoreingenommenheit der Prüfer in Frage gestellt war, kann allerdings dahingestellt bleiben. Die Beschwerdekammer kann keine weitergehenden Folgen erkennen, als sie nicht ohnehin aus der Bejahung einer Ungleichbehandlung resultieren.
10. Zuerkennung zusätzlicher Punkte oder Festlegung einer bestimmten Note
10.1 Die Anträge 1 bis 5 enthalten unbegründete und damit unzulässige Begehren auf Festsetzung einer bestimmten Note (s.o. Punkt 1.6) und sind daher zurückzuweisen.
10.2 In ihrem Schreiben vom 11. September 2019 merkte die Prüfungskommission an, dass die Beurteilung der mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente ergeben habe, dass 2 Punkte zu wenig vergeben worden seien, so dass die Arbeit des Beschwerdeführers mit 41 Punkten zu bewerten sei. Die Beschwerdekammer schließt sich der rechtlichen Beurteilung einer vergleichbaren Äußerung in der Entscheidung D 8/19 an und erachtet die Prüfungskommission im Rahmen der Zurückverweisung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes an die Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers mit 41 Punkten als Ausgangspunkt für die erneute Überprüfung gebunden.
11. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Da der vorliegenden Beschwerde stattzugeben ist, soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen ist, entspricht es der Billigkeit, die Rückzahlung der ganzen Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24 letzter Satz VEP im vorliegenden Fall anzuordnen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung der Prüfungskommission wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
This decision D 11/19 () of 26.4.2021 (pdf) has European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2021:D001119.20210426. Photo "Sometimes you need paper - Computers are great, tablet computers are good too, but sometimes a pad of paper is the best way to collect your information" by Ted Sakshaug obtained via Flickr under CC BY 2.0 license (no changes made).
Today, D 15/19 of 21.9.2021 was published - see https://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/d190015du1.html
ReplyDeleteAlthough Disciplinary Board did not agree with the arguments of the appellant, the Board remitted the B paper to the Examination Board with the order to decide anew, as the Board introduced the unequality objection of D 11/19 in the proceedimgs at own motion:
4. Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
4.1 In der Beschwerdesache D 11/19 hat die Beschwerdekammer in gleicher Besetzung wie in vorliegender Beschwerde entschieden, dass die Durchführung eines Pilotversuchs im Rahmen der EEP 2019 das Gebot der Gleichbehandlung von Bewerbern der Europäischen Eignungsprüfung verletzt hat. Sie hat daher die angefochtene Entscheidung der Prüfungskommission aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückverwiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch den Pilotversuch anlässlich der EEP 2019 geltend gemacht. Dennoch ist er vom Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in gleichem Maße betroffen wie der Beschwerdeführer in der Sache D 11/19. Die Beschwerdekammer ist in ihrer Prüfungsbefugnis nicht durch das Antragsprinzip auf das Vorbringen in einer Beschwerde beschränkt. Dies folgt einerseits aus Artikel 24 (4) Satz 1 VEP in Verbindung mit Artikel 25 (1) VDV, denen zufolge Artikel 114 (1) EPÜ und damit der darin statuierte Grundsatz der Amtsermittlung auf Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten anwendbar ist. Zusätzlich ergibt sich die stärkere Bedeutung der Amtsermittlung aus der verwaltungsgerichtlichen Natur von Beschwerden nach Artikel 24 (1) VEP. In Anbetracht der Bedeutung des Gebots der Gleichbehandlung von Bewerbern der Europäischen Eignungsprüfung als höherrangiges Recht (D 2/95; D 14/95; D 10/97; D 5/99; D 19/04) berücksichtigt die Beschwerdekammer dessen Verletzung durch den Pilotversuch anlässlich der EEP 2019 von Amts wegen auch im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer hat diesem Vorgehen zugestimmt. Zur Begründung der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung in der EEP 2019 kann vollumfänglich auf die Entscheidung D 11/19 (Punkt 8 der Entscheidungsgründe) verwiesen werden. Die dort genannten Rechtsfolgen sind im vorliegenden Fall dieselben.
5.3 Obschon die Note "nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" in der Prüfungsaufgabe B für das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung insgesamt ausreichend wäre und dem Beschwerdeführer lediglich 3 Punkte fehlen, sind die vorliegenden Umstände nicht mit denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen D 14/17 und D 20/17 zugrundeliegen. Rückverweisungsgrund ist einzig die Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung. Die Auswirkung des Verstoßes auf das Prüfungsergebnis erfordert noch Feststellungen der Prüfungskommission zu Art und Ausmaß der Ungleichbehandlung. Erst danach kann die Prüfungskommission die zum Ausgleich gegebenenfalls erforderlichen Anordnungen treffen. Anders als in den Entscheidungen D 14/17 und D 20/17 ist das Ergebnis der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung offen. Es steht daher nicht von vornherein fest, dass eine Entscheidung der Prüfungskommission, die den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgibt, gegen die Bindungswirkung der vorliegenden Rückverweisungsentscheidung verstoßen würde.
6. Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Da der vorliegenden Beschwerde stattzugeben ist, soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen ist, entspricht es der Billigkeit, die Rückzahlung der ganzen Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24 (4) letzter Satz VEP im vorliegenden Fall anzuordnen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung der Prüfungskommission wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur erneuten Entscheidung an die Prüfungskommission zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.